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Urteil

I R 108/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ablösezahlungen für den Wechsel von Lizenzspielern sind als Anschaffungskosten eines aktivierungspflichtigen immateriellen Wirtschaftsguts (exklusive Nutzungsmöglichkeit "am Spieler") zu behandeln und entsprechend der verbleibenden Vertragslaufzeit abzuschreiben. • Provisionszahlungen an Spielervermittler sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, soweit sie im Zusammenhang mit Spielern stehen, die gegen Zahlung einer Ablösesumme erworben wurden. • Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen sowie Provisionszahlungen für ablösefreie Wechsel sind nicht als Anschaffungsentgelt i.S. des § 5 Abs. 2 EStG anzusehen und daher nicht zu aktivieren. • Die wirtschaftliche Veräußerbarkeit oder Übertragbarkeit der durch die Spielerlaubnis gesicherten exklusiven Nutzungsmöglichkeit begründet die Verkehrsfähigkeit des aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstands. • Die bloße Zugehörigkeit der Nutzungsmöglichkeit zu arbeitsvertraglichen Rechten schließt deren Aktivierung nicht aus, wenn ein separater vermögensmäßiger Vorteil besteht.
Entscheidungsgründe
Aktivierungspflicht von Ablösen und Vermittlungsprovisionen bei Lizenzspielern • Ablösezahlungen für den Wechsel von Lizenzspielern sind als Anschaffungskosten eines aktivierungspflichtigen immateriellen Wirtschaftsguts (exklusive Nutzungsmöglichkeit "am Spieler") zu behandeln und entsprechend der verbleibenden Vertragslaufzeit abzuschreiben. • Provisionszahlungen an Spielervermittler sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, soweit sie im Zusammenhang mit Spielern stehen, die gegen Zahlung einer Ablösesumme erworben wurden. • Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen sowie Provisionszahlungen für ablösefreie Wechsel sind nicht als Anschaffungsentgelt i.S. des § 5 Abs. 2 EStG anzusehen und daher nicht zu aktivieren. • Die wirtschaftliche Veräußerbarkeit oder Übertragbarkeit der durch die Spielerlaubnis gesicherten exklusiven Nutzungsmöglichkeit begründet die Verkehrsfähigkeit des aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstands. • Die bloße Zugehörigkeit der Nutzungsmöglichkeit zu arbeitsvertraglichen Rechten schließt deren Aktivierung nicht aus, wenn ein separater vermögensmäßiger Vorteil besteht. Der Kläger ist ein Fußballverein mit Lizenzspielermannschaft, dessen Wirtschaftsjahr zum 30. Juni endet. Streitjahre sind 1999–2001. Bis 1999 aktivierte der Verein Ablösezahlungen als "Spielerwerte" und schrieb sie ab; ab 1999/2000 wurden solche Werte abgeschrieben und Neuzugänge nicht mehr aktiviert. Das Finanzamt setzte in Änderungsbescheiden weiterhin "Spielerwerte" an, einschließlich Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- bzw. Förderungsentschädigungen. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt: es lehnte die Aktivierung von Vermittlungsprovisionen und Ausbildungsentschädigungen ab, hielt aber überwiegend an der Aktivierung der Ablösezahlungen fest. Beide Parteien legten Revision ein. Streitpunkt war, ob Ablösen, Vermittlungsprovisionen und Ausbildungsentschädigungen aktivierungsfähige Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten für die durch die Spielerlaubnis gesicherte exklusive Nutzungsmöglichkeit am Spieler sind. • Ablösezahlungen sind nach anerkannten bilanzrechtlichen Kriterien Anschaffungskosten für ein immaterielles, abnutzbares Wirtschaftsgut: die durch die Spielerlaubnis gesicherte exklusive Nutzungsmöglichkeit des Spielers; sie sind zu aktivieren und entsprechend der verbleibenden Vertragslaufzeit abzuschreiben (§ 5 Abs. 2 EStG, § 255 HGB). • Die wirtschaftliche Betrachtung führt zur Verkehrsfähigkeit und damit zur Aktivierungspflicht: die Nutzungsmöglichkeit ist veräußerbar oder zumindest zusammen mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb übertragbar; die Praxis des Transfers markiert einen Marktwert des Spielers. • Die Zugehörigkeit des Vorteils zu arbeitsvertraglichen Rechten hindert nicht die Aktivierung, weil der vermögenswerte Vorteil (exklusive Einsatzmöglichkeit, Marktwert) über die arbeitsvertraglichen Leistungspflichten hinausgeht. • Provisionszahlungen an Spielervermittler sind als anschaffungsbezogene Nebenkosten zu aktivieren, soweit sie dem Erwerb von Spielern dienen, für die Ablöse gezahlt wurde; sie sind dem erworbenen Wirtschaftsgut einzeln zuordenbar (§ 255 Abs. 1 HGB, finaler Anschaffungsbegriff). • Provisionen, die für ablösefreie Wechsel gezahlt wurden, sind nicht aktivierungsfähig, weil kein entgeltlicher Erwerb i.S. des § 5 Abs. 2 EStG vorliegt; solche Zahlungen entstehen gelegentlich und stellen kein dem Erwerb als solcher zugeordnetes Entgelt dar. • Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen sind nicht als Entgelt für einen Erwerb der Nutzungsmöglichkeit anzusehen, da ihre Höhe satzungsmäßig und nicht am individuellen Vorteil des Erwerbers orientiert ist; sie sind daher nicht zu aktivieren. • Folge: Das Finanzgerichtsurteil ist aufzuheben, soweit es Provisionen und Ausbildungsentschädigungen vollständig als nicht aktivierungsfähig behandelt hat; die Bescheide sind dahin zu ändern, dass Ablösezahlungen und die zugehörigen Vermittlungsprovisionen (bei entgeltlichen, ablösebehafteten Erwerbungen) zu aktivieren sind. Die Revision des Finanzamts ist insoweit begründet, als Vermittlungsprovisionen für gegen Ablösesummen erworbene Spieler als aktivierungsfähige Anschaffungsnebenkosten anzuerkennen sind; die Revision des Klägers bleibt dagegen erfolglos. Ablösezahlungen sind weiterhin als Anschaffungskosten eines immateriellen, abnutzbaren Wirtschaftsguts (exklusive Nutzungsmöglichkeit "am Spieler") zu aktivieren und entsprechend der Restlaufzeit der Arbeitsverträge abzuschreiben. Nicht zu aktivieren sind hingegen Provisionen für ablösefreie Wechsel sowie Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen, weil es an einem entgeltlichen Erwerb i.S. des § 5 Abs. 2 EStG fehlt. Die angefochtenen Bescheide sind entsprechend zu ändern; das Finanzamt wird verpflichtet, die geänderten Beträge zu errechnen. Damit unterliegt der Kläger mit seinem Anspruch auf sofortigen Betriebsausgabenabzug, während das Finanzamt in Teilen obsiegt.