Beschluss
II R 16/11
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eine vollständige und schlüssige Darstellung der wesentlichen Tatsachen erforderlich.
• Prozessbevollmächtigte haben ihre Kanzlei so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind; insbesondere ist ein Fristenkontrollbuch oder eine gleichwertige Einrichtung zu führen.
• Fehlt der Vortrag zu getroffenen Maßnahmen der Fristenkontrolle, kann dies nicht durch Umstände bei der Mandatsübernahme eines Dritten ersetzt werden.
• Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen; eine bloße Beauftragung Dritter entbindet nicht von der Pflicht, die Revisionsfrist zu wahren.
• War eine Fristverlängerung möglich, steht dies einem Wiedereinsetzungsantrag entgegen, wenn nicht dargelegt wird, warum eine Verlängerung nicht ohne Verschulden beantragt werden konnte.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Pflicht zur Fristenkontrolle • Bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eine vollständige und schlüssige Darstellung der wesentlichen Tatsachen erforderlich. • Prozessbevollmächtigte haben ihre Kanzlei so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind; insbesondere ist ein Fristenkontrollbuch oder eine gleichwertige Einrichtung zu führen. • Fehlt der Vortrag zu getroffenen Maßnahmen der Fristenkontrolle, kann dies nicht durch Umstände bei der Mandatsübernahme eines Dritten ersetzt werden. • Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen; eine bloße Beauftragung Dritter entbindet nicht von der Pflicht, die Revisionsfrist zu wahren. • War eine Fristverlängerung möglich, steht dies einem Wiedereinsetzungsantrag entgegen, wenn nicht dargelegt wird, warum eine Verlängerung nicht ohne Verschulden beantragt werden konnte. Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, legte fristgerecht Revision gegen ein FG-Urteil ein, versäumte jedoch die in §120 Abs.2 FGO gesetzte Frist zur Begründung binnen zwei Monaten. Die Prozessbevollmächtigte beauftragte im April 2011 Steuerberater A von der Sozietät B & C mit der Revisionsbegründung und übergab ihm die Akten. A schied zum 30. April 2011 aus der Sozietät aus und gründete Anfang Mai eine neue Gesellschaft; es kam zu Streitigkeiten über Aktenmitnahme. Die Akten wurden erst nach Einigung am 16. Mai 2011 herausgegeben. Die Klägerin beantragte am 23. Mai 2011 Wiedereinsetzung, die Revisionsbegründung wurde schließlich am 8. Juni 2011 eingereicht. Im Verfahren gab die Klägerin keine schlüssigen Angaben dazu, welche Vorkehrungen zur Fristenwahrung getroffen waren. • Die Revision ist unzulässig mangels fristgerechter Begründung; der Wiedereinsetzungsantrag ist zu versagen (§56 FGO). • Nach §56 Abs.1 und Abs.2 FGO ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses ein substantiiertes Tatsachenvorbringen erforderlich; nur Glaubhaftmachung kann im Verfahren nachgereicht werden. • Prozessbevollmächtigte sind verpflichtet, einen Fristenkontrolldienst zu unterhalten; Fristen müssen in einem Fristenkalender vermerkt und täglich überprüft werden. • Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen zur Fristenkontrolle ihre Prozessbevollmächtigte oder der beauftragte A getroffen hatten; dieser fehlende Vortrag ist bereits ausreichend, den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen. • Die Probleme des A beim Ausscheiden aus seiner Kanzlei ersetzen den fehlenden Vortrag zur Fristenorganisation nicht und entbinden die Prozessbevollmächtigte nicht von ihrer Pflicht zur Fristwahrung. • A hätte die Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über seine Unfähigkeit zur Fristwahrung informieren müssen; alternativ wäre ein Fristverlängerungsantrag möglich gewesen, wofür die Klägerin keinenGrund vorgetragen hat. • Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin gemäß §155 FGO zuzurechnen; eine bloße Mandatsübertragung ändert hieran nichts. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt und die Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und die Klägerin keinen schlüssigen Vortrag zu Maßnahmen der Fristenkontrolle und keinen Nachweis fehlenden Verschuldens erbracht hat. Die Pflicht zur Organisation des Fristenwesens trifft die Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden der Klägerin zugerechnet wird. Die zwischenzeitlichen Schwierigkeiten des beauftragten Steuerberaters rechtfertigten ohne darlegbare Vereinbarungen oder Mitteilungen über die Fristunwahrnehmbarkeit keine Wiedereinsetzung. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig; die Klägerin hat gegen die formellen Anforderungen des Verfahrens verstoßen und dadurch die Prozessfortführung verhindert.