Urteil
III R 1/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht ist die für das Streitjahr geltende Klassifikation der Wirtschaftszweige (hier WZ 2003) maßgeblich.
• Gerichte sind bei der Einordnung nicht an statistische Einstufungen gebunden; sie können auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, müssen aber eigene Feststellungen treffen.
• Die Verwendung von zerkleinertem Material als Tragschicht im Straßenbau ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; eine Verwendung als Zwischenprodukt in einem industriellen Verarbeitungsprozess wäre dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen.
• Trägt der Antragsteller die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Förderung (InvZulG) und lässt sich die Verwendung der erzeugten Recyclate nicht aufklären, ist die Investitionszulage zu versagen.
Entscheidungsgründe
Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe bei Recycling: statistische Klassifikation maßgeblich, gerichtliche Feststellung erforderlich • Für die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht ist die für das Streitjahr geltende Klassifikation der Wirtschaftszweige (hier WZ 2003) maßgeblich. • Gerichte sind bei der Einordnung nicht an statistische Einstufungen gebunden; sie können auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, müssen aber eigene Feststellungen treffen. • Die Verwendung von zerkleinertem Material als Tragschicht im Straßenbau ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; eine Verwendung als Zwischenprodukt in einem industriellen Verarbeitungsprozess wäre dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen. • Trägt der Antragsteller die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Förderung (InvZulG) und lässt sich die Verwendung der erzeugten Recyclate nicht aufklären, ist die Investitionszulage zu versagen. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt Bauschuttrecycling, Aufbereitung von Erden und Baustoffen sowie mobilen Brech- und Siebeinsatz auf Kundenbaustellen. Das bearbeitete Material verbleibt beim Auftraggeber und wird teils als Tragschicht im Straßenbau, teils als Zwischenprodukt in der Betonfertigung verwendet; Eigentum an den Abfällen erwirbt die Klägerin nicht. Das Statistische Landesamt ordnete den Betrieb der WZ 2003-Unterklasse 37.20.5 (Recycling) zu, das Finanzamt sah hingegen die Zuordnung zur Gruppe 14.1 (Gewinnung von Steinen und Erden). Die Klägerin beantragte für 2005 Investitionszulage nach InvZulG 2005 für neu angeschaffte Maschinen. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe nicht nachgewiesen wurden. Die Klägerin legte Revision ein mit dem Vorbringen, die statistische Einordnung wirke als Grundlagenbescheid und dürfe nicht übergangen werden. • Anwendbares Recht und maßgebliche Einordnung: Für das Investitionszulagenrecht bestimmt sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes nach der für das Streitjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (hier WZ 2003). • Rechtsschutz und Bindungswirkung: Die Klassifikation ist zwar primär statistisch, ihre Heranziehung im Investitionszulagenrecht beruht auf genügender gesetzlichen Grundlage und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Gerichte bleiben jedoch in ihrer Entscheidungsbefugnis unberührt. • Feststellungsaufgabe der Gerichte: Das Gericht muss die für die Zuordnung erheblichen Tatsachen feststellen und kann dabei das Expertenwissen der Statistikämter berücksichtigen, darf deren Einordnung aber nicht ungeprüft übernehmen. • Abgrenzung nach Verwendungszweck des Recyclats: Die Verwendung des zerkleinerten Materials als Tragschicht im Straßenbau ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen; eine Verwendung als Zwischenprodukt in einem industriellen Verarbeitungsprozess wäre dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen (§2 InvZulG 2005 relevant für Fördervoraussetzungen). • Beweislast und Ergebnisfolgen: Die Klägerin trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung; da das Finanzgericht festgestellt hat, dass sich die Verwendung des Granulats nicht aufklären lässt und die Klägerin keine durchgreifenden Verfahrensrügen vorbringt, war die Klage zu Recht abzuweisen. Die Revision ist unbegründet und zurückgewiesen. Der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts, dass der Betrieb der Klägerin für das Streitjahr nicht als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S.d. InvZulG zu gelten hat, weil die Verwendung des hergestellten Granulats nicht hinreichend als Zutat für industrielle Verarbeitungsprozesse nachgewiesen wurde. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Fördervoraussetzungen; das Finanzgericht hat verbindlich festgestellt, dass die Verwendungszwecke nicht aufgeklärt werden konnten. Damit war die Ablehnung der Investitionszulage durch das Finanzamt rechtmäßig. Das Urteil bleibt bestehen, die Investitionszulage wird nicht gewährt.