OffeneUrteileSuche
Beschluss

III B 187/10

BFH, Entscheidung vom

1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bezug von Leistungen nach SGB II führt nicht automatisch dazu, dass ein Kind als arbeitsuchend i.S. des § 32 Abs.4 EStG gilt. • Wenn eine junge Mutter wegen Betreuung des eigenen Kindes eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der ARGE, Vermittlungsbemühungen durchzuführen. • Für die Beurteilung der Frage, ob Revisionszulassungsgründe vorliegen, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei junger Mutter: ALG II-Bezug begründet keine Arbeitsuchendmeldung • Bezug von Leistungen nach SGB II führt nicht automatisch dazu, dass ein Kind als arbeitsuchend i.S. des § 32 Abs.4 EStG gilt. • Wenn eine junge Mutter wegen Betreuung des eigenen Kindes eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der ARGE, Vermittlungsbemühungen durchzuführen. • Für die Beurteilung der Frage, ob Revisionszulassungsgründe vorliegen, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich. Die Tochter des Klägers unterbrach 2008 ihre Ausbildung wegen Schwangerschaft und Erziehungszeit und erhielt ab 9. März 2009 Leistungen nach SGB II. Nach Ende des Mutterschutzes im Mai 2009 entschied sie, die Ausbildung nicht fortzusetzen und die Erziehungszeit zu verlängern. In Beratungsgesprächen bei Arbeitsagentur und ARGE erklärte sie, ein Jahr zu Hause bleiben zu wollen. Die Familienkasse hob ab Juni 2009 das Kindergeld auf und wies den Einspruch zurück. Im Klageverfahren legte der Kläger eine Bestätigung vor, nach der die Tochter seit Oktober 2008 arbeitssuchend gemeldet gewesen sei; die ARGE konnte für den Zeitraum ab Juni 2009 jedoch keine Arbeitsuchendmeldung bestätigen, weil die Tochter als (allein)erziehend nach § 10 SGB II geführt wurde. Vermittlungsbemühungen seien wegen fehlender Kinderbetreuung nicht möglich gewesen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 116 Abs.5 FGO). • Die rechtlichen Fragen sind bereits durch ein Senatsurteil vom 22.9.2011 (III R 78/08) geklärt, sodass keine grundsätzliche Bedeutung oder Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht (§ 115 Abs.2 FGO). • Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II führt nicht automatisch dazu, dass das Kind als arbeitsuchend im Sinne des § 32 Abs.4 EStG anzusehen ist; die Erwerbspflicht der Hilfeempfänger beschränkt sich auf zumutbare Arbeit (§ 2 SGB II, § 10 Abs.1 Nr.3 SGB II). • Wenn einer jungen Mutter aufgrund ihrer familiären Situation die Aufnahme von Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres zumutbar ist, erbringt die für Grundsicherung zuständige Stelle trotz ALG II-Zahlung keine Vermittlungsleistung, und das Kind steht nicht als dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. • Diese Rechtsprechung entspricht früheren Entscheidungen, wonach eine Ausbildungspause zur Betreuung des eigenen Kindes und fehlende ernsthafte Bemühungen um Ausbildung oder Beschäftigung dazu führen, dass das Kind nicht nach § 32 Abs.4 EStG zu berücksichtigen ist. • Für die Beurteilung, ob Revisionszulassungsgründe vorliegen, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Kläger verliert. Das Kindergeld wurde zu Recht ab Juni 2009 aufgehoben, weil die Tochter als junge Mutter wegen der Betreuung ihres Kindes nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und deshalb nicht als arbeitsuchend i.S. des § 32 Abs.4 EStG zu berücksichtigen ist. Der Bezug von ALG II allein genügt nicht, um eine Arbeitsuchendmeldung oder die damit verbundenen Wirkungen auszulösen, wenn Arbeitsaufnahme wegen der familiären Situation nicht zumutbar ist. Eine Entscheidung des BFH war nicht erforderlich, weil die maßgeblichen Fragen bereits vom Senat geklärt sind. Daher besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung des Kindergeldes.