Urteil
I R 25/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine französische S.A.S. fiel im streitigen Zeitraum nicht unter die in Anlage 2 zu § 43b EStG 2002 genannten begünstigten Gesellschaftsformen; dies entsprach dem Unionsrecht.
• Der deutsche Gesetzgeber war bei der Umsetzung der Mutter-/Tochter-Richtlinie nicht verpflichtet, über den in der Richtlinie vorgegebenen Katalog begünstigter Gesellschaftsformen hinauszugehen.
• Ein gegen die wirtschaftlich höhere Belastung ausländischer Dividenden gerichteter Unionsrechtsverstoß kann nicht über das Freistellungsverfahren des § 50d Abs. 2 EStG geltend gemacht werden; in solchen Fällen ist der Weg der nachträglichen Erstattung zu gehen und das örtlich zuständige Finanzamt anzurufen.
Entscheidungsgründe
Keine Freistellung nach § 50d EStG für Dividenden an französische S.A.S. im Streitzeitraum • Eine französische S.A.S. fiel im streitigen Zeitraum nicht unter die in Anlage 2 zu § 43b EStG 2002 genannten begünstigten Gesellschaftsformen; dies entsprach dem Unionsrecht. • Der deutsche Gesetzgeber war bei der Umsetzung der Mutter-/Tochter-Richtlinie nicht verpflichtet, über den in der Richtlinie vorgegebenen Katalog begünstigter Gesellschaftsformen hinauszugehen. • Ein gegen die wirtschaftlich höhere Belastung ausländischer Dividenden gerichteter Unionsrechtsverstoß kann nicht über das Freistellungsverfahren des § 50d Abs. 2 EStG geltend gemacht werden; in solchen Fällen ist der Weg der nachträglichen Erstattung zu gehen und das örtlich zuständige Finanzamt anzurufen. Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige S.A.S. und alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH (F-GmbH). Sie beantragte beim Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung nach § 43b i.V.m. § 50d EStG 2002 für die Nichtabzugsbesteuerung von Dividenden. Das BfF erteilte nur eine ermäßigte Quellensteuerregelung bzw. zeitlich begrenzte Freistellungen; die Klägerin verlangte volle Freistellung. Streitgegenstand ist, ob die S.A.S. im relevanten Zeitraum als begünstigte Muttergesellschaft zu behandeln war und ob die Klägerin aus unionsrechtlichen Gründen Anspruch auf vollständige Freistellung hat. Das FG wies die Klage ab unter Verweis auf ein EuGH-Urteil, das die Nichtaufnahme der S.A.S. in den Richtlinienkatalog für zulässig erklärte. Die Klägerin erhob Revision mit dem Antrag auf Ausdehnung der Freistellung auf den Zeitraum bis 15.12.2004. • Die vom FG getroffene Entscheidung, der Klägerin keinen Freistellungsanspruch nach § 50d Abs. 2 EStG 2002 zuzubilligen, ist materiellrechtlich zutreffend. • Rechtliche Einordnung der Ausschüttungen: Die Dividenden der F-GmbH sind inländische Kapitalerträge nach §§ 20, 43 EStG 2002 und unterliegen dem Steuerabzug durch die Schuldnerin nach § 44 EStG 2002. • Anwendbarkeit der Mutter-/Tochter-Richtlinie: § 43b EStG setzt Art. 5 MTR um; die S.A.S. gehörte im streitigen Zeitraum nicht zum abschließenden Katalog begünstigter Gesellschaftsformen in Anlage 2 zu § 43b EStG 2002. • EuGH-Rechtsprechung (Gaz de France): Der EuGH hat ausgelegt, dass die Aufzählung der Gesellschaftsformen in der Richtlinie abschließend ist und die Nichtaufnahme bestimmter nach nationalem Recht möglicher Gesellschaftsformen (wie der S.A.S.) nicht gegen Niederlassungsfreiheit oder freien Kapitalverkehr verstößt. • Folgen für Auslegungs- und Analogieverbote: Wegen der EuGH-Auslegung kommt eine erweiternde oder analoge Anwendung des Katalogs auf die S.A.S. verfassungs- oder unionsrechtlich nicht in Betracht. • Unionsrechtlicher Verstoß wegen unterschiedlicher wirtschaftlicher Belastung: Der EuGH hat später einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt, weil Dividenden an Ausländer in Deutschland wirtschaftlich höher belastet wurden; dies begründet jedoch nicht den Anspruch im Rahmen des Freistellungsverfahrens nach § 50d Abs. 2 EStG. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Bei einem derartigen materiellen Gleichbehandlungsproblem muss die ausländische Muttergesellschaft den Steuerabzug zunächst hinnehmen und ihren Anspruch im nachträglichen Erstattungsverfahren beim örtlich zuständigen Finanzamt verfolgen; das BZSt ist hierfür nicht zuständig. • Zuständigkeitsverteilung: Die Zuständigkeit für Erstattungen und weitergehende Freistellungen obliegt dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt, nicht dem BZSt; eine Übertragung dieser Zuständigkeit ist nicht möglich und verfassungsgemäß. • Keine erneute Vorlage an den EuGH geboten: Die EuGH-Entscheidung lässt für den streitigen Zeitraum keine Auslegungszweifel über die Pflicht des Mitgliedstaats zur Ausdehnung des Katalogs entstehen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG 2002, weil die S.A.S. damals nicht zu den in Anlage 2 zu § 43b EStG 2002 aufgeführten begünstigten Gesellschaftsformen gehörte und der EuGH diese Nichtaufnahme nicht als unionsrechtswidrig angesehen hat. Ein unionsrechtlicher Einwand gegen die unterschiedliche wirtschaftliche Belastung von Dividenden an Ausländer verfängt in dem Freistellungsverfahren nicht; stattdessen ist der Nachweis eines Erstattungsanspruchs im gesonderten Erstattungsverfahren beim zuständigen Finanzamt zu verfolgen. Das BZSt ist für diese nachträglichen Erstattungsansprüche nicht sachlich zuständig. Damit bleibt es bei der Ablehnung des beigehrten Bescheids zur Freistellung für den Zeitraum vor dem 16.12.2004, wobei die Klägerin die Möglichkeit hat, ihren materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt geltend zu machen.