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Beschluss

II S 9/11 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs.1 FGO geltend zu machen und nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. • Bei Klagen nach mündlicher Verhandlung kommt es auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge an (§ 92 Abs.3 FGO), nicht auf die schriftsätzlich formulierten Klageanträge. • Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen sind in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden; sie gehören nicht in die Entscheidung über einen Abrechnungsbescheid (Grundsatz der Zweigleisigkeit). • Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann keine Protokollberichtigung erreicht werden. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO).
Entscheidungsgründe
PKH abgelehnt; Unzulässigkeit der Rüge fehlender Tatbestandsaufnahme nach mündlicher Verhandlung • Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs.1 FGO geltend zu machen und nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. • Bei Klagen nach mündlicher Verhandlung kommt es auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge an (§ 92 Abs.3 FGO), nicht auf die schriftsätzlich formulierten Klageanträge. • Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen sind in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden; sie gehören nicht in die Entscheidung über einen Abrechnungsbescheid (Grundsatz der Zweigleisigkeit). • Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann keine Protokollberichtigung erreicht werden. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO). Der Antragsteller hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht mehrere Anträge gestellt, darunter den Erlass von Säumniszuschlägen sowie Änderungen von Umsatzsteuer- und Gewinnfeststellungsbescheiden. In der Niederschrift wurden diese Anträge festgehalten; der Antragsteller beantragte später eine Berichtigung der Niederschrift mit der Behauptung, die Niederschrift enthalte Fehler bezüglich des Verfahrens und der Anträge. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Antragsteller beantragte beim Bundesfinanzhof Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte insbesondere, das FG habe den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge nicht behandelt. Er machte geltend, dies sei kein Gegenstand eines anderen Verfahrens und begründe einen Verfahrensmangel. • Anwendbare Regelung zur PKH ist § 142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 Satz1 ZPO: PKH wird gewährt, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und das Vorhaben nicht mutwillig ist. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; es wurden keine Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs.2 FGO vorgetragen. • Rüge zur Nichtaufnahme eines Antrags in Tatbestand und Entscheidungsgründe eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils kann nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhoben werden; der korrekte Weg wäre ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs.1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils. • Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge sind maßgeblich für die Entscheidung nach § 92 Abs.3 FGO; auf schriftsätzliche Anträge kommt es nicht an. • Eine Protokollberichtigung kann nicht durch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erzwungen werden. • Die Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 240 AO i.V.m. § 227 AO ist in einem eigenständigen Verfahren zu treffen (Grundsatz der Zweigleisigkeit), nicht im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs.2 AO. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist PKH zu versagen und es sind keine Gerichtskosten zu entscheiden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde abgelehnt. Der Antragsteller konnte nicht hinreichend darlegen, dass seine Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet oder dass Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen. Beanstandungen des Tatbestands sind nicht im Beschwerdeverfahren zu rügen, sondern binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu verfolgen. Soweit es um den Erlass von Säumniszuschlägen geht, ist hierfür ein gesondertes Verfahren erforderlich; dies rechtfertigt keine Nachholung im Revisionsbeschwerdeverfahren. Daher bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und PKH wird nicht gewährt.