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Urteil

II R 50/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuteilung einer Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 1 AO und die Speicherung der hierzu gehörenden Daten sind nicht rechtswidrig, soweit dies mit der in einem parallel entschiedenen Fall dargelegten Beurteilung des BFH übereinstimmt. • Eine Revision gegen die Zuteilung und Speicherung einer Steuer-Identifikationsnummer kann zulässig sein, führt aber nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Maßnahme, wenn keine Verletzung grundrechtlicher Schutzbereiche festgestellt wird. • Entscheidungen zu gleichgelagerten Fällen können durch Verweis auf ein anderes, inhaltlich entsprechendes Urteil des BFH begründet werden.
Entscheidungsgründe
Zuteilung und Speicherung von Steuer-Identifikationsnummern nicht rechtswidrig • Die Zuteilung einer Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 1 AO und die Speicherung der hierzu gehörenden Daten sind nicht rechtswidrig, soweit dies mit der in einem parallel entschiedenen Fall dargelegten Beurteilung des BFH übereinstimmt. • Eine Revision gegen die Zuteilung und Speicherung einer Steuer-Identifikationsnummer kann zulässig sein, führt aber nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Maßnahme, wenn keine Verletzung grundrechtlicher Schutzbereiche festgestellt wird. • Entscheidungen zu gleichgelagerten Fällen können durch Verweis auf ein anderes, inhaltlich entsprechendes Urteil des BFH begründet werden. Die Klägerin, geboren 2007, erhielt 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 139a Abs. 1 AO eine Identifikationsnummer. Sie begehrte gerichtliche Feststellung, die Zuteilung der Nummer und die unter dieser gespeicherten Daten seien rechtswidrig und hätten gelöscht zu werden. Das Finanzgericht wies ihre Klage ab. Mit Revision rügte die Klägerin Verletzungen von Menschenwürde, informationeller Selbstbestimmung und Religionsfreiheit (Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG). Das BZSt beantragte, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Revision war zulässig, wurde aber als unbegründet zurückgewiesen. • Die Revision wurde auf ihre Zulässigkeit geprüft und nicht zurückgewiesen, ist in der Sache jedoch unbegründet. • Die rechtliche Bewertung folgt der im Urteil des BFH vom 18. Januar 2012 im Revisionsverfahren II R 49/10 getroffenen Würdigung, die auf die gleichen Rechtsfragen zur Zuteilung und Speicherung von Identifikationsnummern abhebt. • Es wurde keine tragfähige Verletzung der geltend gemachten Grundrechte dargelegt, die eine Rechtswidrigkeit der Zuteilung oder Speicherung der Identifikationsnummer begründen würde. • Soweit einschlägige Normen betroffen sind, stehen die Regelungen der Abgabenordnung (insbesondere § 139a Abs. 1 AO) und die Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG) einer Aufhebung der Maßnahme nicht entgegen, wie im gleichgelagerten Fall bereits ausgeführt. • Das Gericht hat daher die Vorentscheidung aufgehoben verweigert und die Klage als unbegründet abgewiesen, wobei die detaillierte rechtliche Prüfung dem verweisenden Urteil zu entnehmen ist. Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet; ihr Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuteilung und Speicherung der Identifikationsnummer wurde zurückgewiesen. Das Bundeszentralamt für Steuern durfte die Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 1 AO zuteilen und die hierzu gehörenden Daten speichern. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der Menschenwürde, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung oder der Religionsfreiheit vor, die eine Löschung rechtfertigen würden. Die rechtliche Beurteilung entspricht der in dem gleichgelagerten BFH-Urteil II R 49/10 vertretenen Auffassung, weshalb die Klage scheitert.