Beschluss
V B 58/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO ist zulässig, wenn die für die Änderung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Einspruch vorliegen.
• Eine dem Änderungsbescheid zugrunde liegende Besserstellung des Steuerpflichtigen in einem anderen Bescheid kann bis zur Einspruchsentscheidung verwirklicht werden.
• Bei kumulativer Urteilsbegründung kann die Zulassung der Revision ausscheiden, wenn eine tragende Begründung keine Zulassungsgründe aufweist.
Entscheidungsgründe
Änderung von Umsatzsteuerbescheiden nach § 174 Abs. 4 AO bei späterer Feststellung der Vorsteuerberichtigung • Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO ist zulässig, wenn die für die Änderung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Einspruch vorliegen. • Eine dem Änderungsbescheid zugrunde liegende Besserstellung des Steuerpflichtigen in einem anderen Bescheid kann bis zur Einspruchsentscheidung verwirklicht werden. • Bei kumulativer Urteilsbegründung kann die Zulassung der Revision ausscheiden, wenn eine tragende Begründung keine Zulassungsgründe aufweist. Der Kläger, ein Einzelunternehmer, reichte für 1998 und 1999 Umsatzsteuerjahreserklärungen ein, aus denen ihm jeweils Vergütungen zustanden. Das Finanzamt erließ für beide Jahre am 6. Mai 2008 Bescheide, die jeweils eine Umsatzsteuerschuld auswiesen; für 1998 berücksichtigte es eine Vorsteuerberichtigung wegen unbezahlter Eingangsrechnungen. Der Kläger legte Einspruch ein; in einer Besprechung im Dezember 2008 verständigten sich Kläger und Finanzamt dahin gehend, die Vorsteuerberichtigung solle erst für 1999 erfolgen, woraufhin der Kläger den Einspruch für 1999 zurücknahm und der Änderung zustimmte. Das Finanzamt erließ am 15. April 2009 geänderte Bescheide; für 1998 entfiel die Vorsteuerberichtigung, für 1999 ergab sich eine Nachforderung. Der Kläger legte gegen den 2009er-Bescheid 1999 Einspruch ein; dieser wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hielt die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO für zulässig. • Die Beschwerde war unbegründet; die Voraussetzungen für die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO lagen vor. • Rechtsprechung des BFH erlaubt, dass die für eine Änderung erforderlichen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den einschlägigen Einspruch vorliegen; maßgeblich ist der Zustand bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung. • Im Streitfall hätte das Finanzamt den Änderungsbescheid für 1998 auch später, nämlich bis zur Einspruchsentscheidung über 1999, erlassen dürfen; das frühere Erlassen war nicht rechtswidrig. • Die kumulative Urteilsbegründung führt dazu, dass die Zulassung der Revision ausscheidet, wenn eine das Urteil tragende Begründung keine Zulassungsgründe trägt, auch wenn die andere Begründung solche aufweisen könnte. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht und der BFH stellten fest, dass die Änderung der Umsatzsteuerbescheide nach § 174 Abs. 4 AO rechtmäßig war, weil die für die Korrektur maßgeblichen Umstände bis zur Entscheidung über den Einspruch vorlagen. Damit war es zulässig, die Vorsteuerberichtigung nicht mehr für 1998, sondern für 1999 zu berücksichtigen, was zu einer erhöhten Vergütung für 1998 und einer Nachforderung für 1999 führte. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die tragende Begründung keine Zulassungsgründe erfüllte. Der Kläger verliert damit; die Finanzverwaltung durfte die Bescheide in der gebilligten Weise ändern.