Urteil
V R 18/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis stellt dann keine entgeltliche Leistung und keine wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers dar, wenn die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderungen zum Übertragungszeitpunkt widerspiegelt (EuGH-Rechtsprechung angewendet).
• Die Vereinbarung eines wirtschaftlichen Nennwerts oder eines Abschlags wegen Vorgaben der Finanzverwaltung begründet für sich genommen keine entgeltliche Leistung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer.
• Hat der Erwerber eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, begründet dies eine Steuerschuld nach § 14c UStG; eine spätere Rechnungsberichtigung wirkt nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
• Zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt nur, wer die bezogenen Leistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet; reine Einziehungs- oder Vermögensverwendungsabsichten genügen nicht.
• § 43 Nr. 1 UStDV eröffnet keinen Vorsteuerabzug, wenn beim Erwerb und Einzug der Forderungen keine für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsätze vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen unter wirtschaftlichem Wert • Der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis stellt dann keine entgeltliche Leistung und keine wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers dar, wenn die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderungen zum Übertragungszeitpunkt widerspiegelt (EuGH-Rechtsprechung angewendet). • Die Vereinbarung eines wirtschaftlichen Nennwerts oder eines Abschlags wegen Vorgaben der Finanzverwaltung begründet für sich genommen keine entgeltliche Leistung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer. • Hat der Erwerber eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, begründet dies eine Steuerschuld nach § 14c UStG; eine spätere Rechnungsberichtigung wirkt nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. • Zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt nur, wer die bezogenen Leistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet; reine Einziehungs- oder Vermögensverwendungsabsichten genügen nicht. • § 43 Nr. 1 UStDV eröffnet keinen Vorsteuerabzug, wenn beim Erwerb und Einzug der Forderungen keine für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsätze vorliegen. Eine GmbH erwarb durch ihre Organträgerin von einer Bank 70 gekündigte und fällige Darlehensforderungen sowie Sicherheiten zu einem Kaufpreis, der erheblich unter dem Nennwert lag. Vertraglich wurde ein wirtschaftlicher Nennwert und ein abgezinster Wert vereinbart; zugleich schloss der Verkäufer eine Haftung für Einbringlichkeit aus und übergab durch "good bye letters" Kenntnis an Schuldner. Die Klägerin meldete die Differenz zwischen abgezinsten wirtschaftlichen Nennwert und Kaufpreis als umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung an und beanspruchte Vorsteuer; das Finanzamt widersprach. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und verneinte eine steuerpflichtige Leistung. Das Finanzamt legte Revision ein; der BFH legte Vorlagefragen dem EuGH vor, der die Frage beantwortete, ob der Erwerb eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. • Der BFH folgt dem EuGH-Urteil GFKL: Wenn der Differenzbetrag zwischen Nennwert und Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderungen zum Zeitpunkt der Übertragung widerspiegelt, stellt der Erwerb keine entgeltliche Leistung und keine wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers dar. • Die im Vertrag ausgewiesenen Abschläge und der vereinbarte wirtschaftliche Nennwert sind in diesem Fall nicht als Vergütung für vom Erwerber erbrachte Leistungen, sondern als Ausdruck des reduzierten wirtschaftlichen Werts der Forderungen anzusehen; administrative Vorgaben der Finanzverwaltung zur Ausweisung führen nicht automatisch zu einer entgeltlichen Gegenleistung. • Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil das FG keine Feststellungen zum möglichen Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14c UStG) und zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) getroffen hat, die für die Entscheidung erforderlich sind. • Hat der Erwerber eine Rechnung mit Steuerausweis erteilt, begründet dies eine Steuerschuld nach § 14c UStG; eine Rechnungsberichtigung wirkt zeitlich nicht zurück auf die ursprüngliche Rechnungserteilung. • Zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist erforderlich, dass die bezogenen Leistungen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet werden; bloße Absicht, durch Einziehung Einnahmen zu erzielen, reicht nicht aus. • Da die Klägerin die Forderungen weder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben noch beim Einzug eine Leistung gegenüber Dritten erbracht hat, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. • § 43 Nr. 1 UStDV hilft der Klägerin nicht, weil die dort genannten Voraussetzungen (Zurechenbarkeit zu vorsteuerberechtigenden Umsätzen) im Streitfall fehlen. Die Revision des Finanzamts ist in der Sache begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen hinsichtlich Rechnungssteuerausweis (§ 14c UStG) und Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) an das Finanzgericht zurückverwiesen. Ausgangspunkt bleibt, dass der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis keine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt, sofern die Preisdifferenz den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderungen zum Zeitpunkt der Übertragung widerspiegelt. Etwaige in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer begründet jedoch eine nach § 14c UStG zu prüfende Steuerschuld, und eine spätere Rechnungsberichtigung wirkt nicht auf das Streitjahr zurück. Ein Vorsteuerabzug kommt nur in Betracht, wenn die bezogenen Leistungen tatsächlich für eine umsatzsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wurden; dies verneint der Senat vorliegend, weshalb die Klägerin nach den Feststellungen des Senats grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.