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Urteil

VII R 77/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Verwendet nicht der Zollanmelder und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, sondern ein Dritter die Ware für die Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung und hat er schon im Zeitpunkt der Einfuhr Verfügungsgewalt über die Ware und den Zollanmelder lediglich mit der Einfuhr derselben beauftragt, kann jedenfalls dann § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht (entsprechend) angewandt werden, wenn die Einfuhrware nicht zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet worden ist .
Entscheidungsgründe
NV: Verwendet nicht der Zollanmelder und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, sondern ein Dritter die Ware für die Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung und hat er schon im Zeitpunkt der Einfuhr Verfügungsgewalt über die Ware und den Zollanmelder lediglich mit der Einfuhr derselben beauftragt, kann jedenfalls dann § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht (entsprechend) angewandt werden, wenn die Einfuhrware nicht zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet worden ist . II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das Urteil des FG entspricht im Ergebnis Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). 1. Nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK, der nach § 21 Abs. 2 UStG im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer entsprechend anzuwenden ist, ist Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben, wenn sie ursprünglich bei der Annahme der Zollanmeldung für die betreffende Ware nicht oder nicht in richtiger Höhe berechnet und festgesetzt worden ist. Da im Streitfall die Waren aufgrund der Anmeldung des Klägers in den freien Verkehr übergeführt worden sind, ist gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG Einfuhrumsatzsteuer entstanden, sofern ‑‑was im Streitfall allenfalls in Betracht kommt‑‑ die Einfuhr nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei ist, weil die Waren von dem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden. Das ist, wie das FG zutreffend erkannt hat, auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Anwendung vorgenannter Vorschrift auf von ihrem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte nicht der Fall. a) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Kläger, weil er die Waren im eigenen Namen zur Abfertigung angemeldet und weder in direkter oder indirekter Stellvertretung für einen anderen gehandelt hat. An die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des FG ist der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Das FG hat den Inhalt der vom Kläger abgegebenen Erklärungen bzw. der in seinem Namen handelnden Spedition sowie der dabei vorgelegten ergänzenden Dokumente unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einfuhrvorgangs nachvollziehbar und ohne inneren Widerspruch ausgelegt. Es hat ferner für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger die eingeführten Waren nicht zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen (d.h. Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) verwendet hat und auch nicht verwenden konnte oder wollte. Er hatte keine Verfügungsmacht über die Waren, die unbeschadet dessen, dass er die Waren zur Einfuhr in die Union anmelden sollte und auch angemeldet hat, bei dem amerikanischen Lieferer verblieben war. Damit sind, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht gegeben. b) Die Vorschrift kann im Streitfall auch nicht entsprechend angewandt werden, wie das FG ebenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Dabei kann unentschieden bleiben, ob bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift Steuerfreiheit auch dann zu gewähren ist, wenn nicht der Zollanmelder und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, sondern ein Dritter die Ware für die Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet, dieser von Anfang an und insbesondere schon im Zeitpunkt der Einfuhr Verfügungsgewalt über die Ware und den Zollanmelder lediglich mit der Einfuhr derselben beauftragt hatte. Der erkennende Senat kann auch unerörtert lassen, ob er den Erwägungen des FG folgen könnte, wenn bei der Zollanmeldung der Behörde die USt-IdNr. des Lieferers ‑‑also dessen, der angeblich anschließend die innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen wollte‑‑ nicht angegeben worden ist und damit eine einfache und sichere Kontrolle der Voraussetzungen nicht möglich war, von denen die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG unzweifelhaft abhängig sein soll. Offenbleiben kann ferner, was sich insofern aus der Rechtsprechung des BFH zu § 6a UStG und der dieser zugrunde liegenden, im FG-Urteil im Einzelnen aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. Denn es liegt auf der Hand und wird offenbar auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass vorgenannte Steuerbefreiung jedenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn die betreffenden Einfuhrwaren zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden. Das hat das FG im Streitfall indes nicht festgestellt, ohne dass insofern von der Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden sind. Das FG ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, ein Nachweis der Verwendung der Waren zu innergemeinschaftlichen Lieferungen sei vom Kläger nicht erbracht worden. 2. Von der damit grundsätzlich gebotenen Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist auch nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK abzusehen, weil die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde ursprünglich nicht buchmäßig erfasst worden ist und dieser Irrtum vom Kläger vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Der erkennende Senat versteht das Urteil des FG dahin, dass es unbeschadet der von ihm durchgeführten Beweiserhebung von einer eingehenden Prüfung der Frage, ob die Zollbehörde im Streitfall geirrt hat, absehen und dies offenlassen will. Das FG hat vielmehr und mit Recht seine Entscheidung darauf gestützt, ein etwaiger Irrtum der Zollbehörde über die Voraussetzungen einer steuerbefreiten Einfuhrlieferung hätte vom Kläger erkannt werden müssen. Denn nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist zweifelsfrei, dass Einfuhren, die nicht der Zollanmelder selbst zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet, sondern zu diesem Zwecke Dritten überlassen will, nicht steuerbefreit sind. Das FG hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, für die Anwendung vorgenannter Vorschrift sei ohne Belang, ob der Kläger möglicherweise über die Voraussetzungen einer indirekten Stellvertretung oder die Anforderungen an den Nachweis der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Anschluss an die Einfuhr geirrt hat. Denn nach den Feststellungen des FG hat er nicht in indirekter Stellvertretung handeln wollen ‑‑so dass seine Vorstellungen über dieses Rechtsinstitut für den Streitfall ohne Bedeutung sind‑‑ und der Zollbehörde bei der ursprünglichen Abfertigung der Waren auch keinerlei Nachweise über die beabsichtigte künftige Weiterlieferung der Waren innerhalb der Union vorgelegt, so dass er irrtümlich hätte davon ausgehen können, die Zollbehörde habe diese als für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ausreichend anerkannt. Ebenso war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass eine Steuerbefreiung nur in Betracht kommt, wenn die Einfuhren für innergemeinschaftliche Lieferungen tatsächlich verwendet werden, was ‑‑wie ausgeführt‑‑ das FG im Streitfall nicht festgestellt hat. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken