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Beschluss

IV B 60/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht genügte. • Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) ist die konkrete Herausstellung der entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage und eine schlüssige Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich. • Die in §189 Satz3 AO normierte Zerlegungssperre greift nicht nur dann nicht ein, wenn ein Antrag auf Zerlegung erst nach Erlass des Steuermessbescheids gestellt wird; auch vor Erlass gestellte Anträge eines vermeintlichen Steuerberechtigten können nach ständiger Rechtsprechung die Sperre nicht durchbrechen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Zerlegungssperre (§189 Satz 3 AO) unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht genügte. • Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) ist die konkrete Herausstellung der entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage und eine schlüssige Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich. • Die in §189 Satz3 AO normierte Zerlegungssperre greift nicht nur dann nicht ein, wenn ein Antrag auf Zerlegung erst nach Erlass des Steuermessbescheids gestellt wird; auch vor Erlass gestellte Anträge eines vermeintlichen Steuerberechtigten können nach ständiger Rechtsprechung die Sperre nicht durchbrechen. Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts, das einen Antrag der beigeladenen Gemeinde X auf Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags als unbeachtlich dafür angesehen hat, ob die in §189 Satz3 AO geregelte Zerlegungssperre eingreift. Die Gemeinde X hatte vor Erlass der streitigen Steuermessbescheide am 23.10.1997 einen Zerlegungsanspruch geltend gemacht. Die Klägerin rügt im Verfahren die Bedeutung dieses vorzeitigen Antrags für die Jahre 1997 bis 2000 und begehrte die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung bzw. zur Fortbildung des Rechts. Der Bundesfinanzhof prüfte nur die Nichtzulassungsbeschwerde und beschränkte sich auf rechtliche Erwägungen zur Auslegung der Zerlegungssperre nach §189 Satz3 AO. • Die Beschwerdebegründung erfüllte nicht die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO; sie stellte keine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage heraus und setzte sich nicht substanziiert mit einschlägiger BFH-Rechtsprechung und Schrifttum auseinander. • Bei Berufung auf grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss dargelegt werden, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage zweifelhaft ist; die Klägerin behauptete im Wesentlichen fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des FG, was für die Zulassung der Revision nicht ausreicht. • Auch der Antrag auf Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) blieb substantiiert unbegründet; es wurde nicht dargetan, dass und wie das Urteil des FG über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfortbildung erfordert. • Zur Sache stellte der BFH fest, dass seine frühere Rechtsprechung (u.a. BFH, 22.9.1977) die Vorgängervorschrift des §189 Satz3 AO so auslegt, dass die Jahresfrist die Klarheit schaffen soll, ob weitere Steuerberechtigte Ansprüche erheben, und dass ein bereits vor Bescheiderlass geltend gemachter Anspruch die Sperre nicht durchbricht. • Teleologische Auslegung ergibt keinen Anhaltspunkt, dass §189 Satz3 AO nur Anträge nach Erlass des Steuermessbescheids erfassen würde; die Nachholung oder Änderung der Zerlegung setzt regelmäßig einen Antrag des übergangenen Steuerberechtigten innerhalb der Jahresfrist voraus. • Mangels Darlegung genügender Gründe für die Zulassung der Revision war die Nichtzulassungsbeschwerde zudem in der Sache erfolglos. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig nach §139 Abs.4 FGO und es war nicht geboten, der Klägerin deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig und hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die Beschwerdebegründung genügte nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO, weil sie die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht hinreichend konkretisierte und sich nicht substantiiert mit einschlägiger Rechtsprechung und Schrifttum auseinandersetzte. Soweit die Klägerin eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts beantragte, wurde nicht dargelegt, dass das FG-Urteil über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfortbildung erfordert. Materiell bestätigte der BFH seine frühere Rechtsprechung, wonach die in §189 Satz3 AO geregelte Zerlegungssperre auch dann nicht durchbrochen wird, wenn ein Zerlegungsanspruch bereits vor Erlass des Steuermessbescheids geltend gemacht wurde. Die Beschwerde war daher insgesamt ohne Erfolg; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.