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Beschluss

IX S 29/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein AdV-Antrag an das Gericht nur zulässig, wenn das FA zuvor einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. 2. NV: Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung ‑‑wie sie in der Erwiderung des FA auf den AdV-Antrag im gerichtlichen Verfahren gesehen werden könnte‑‑ nicht möglich. 3. NV: Insbesondere ist der bloße Ablauf der (bis einen Monat nach Bekanntgabe des FG-Urteils befristeten) Vollziehungsaussetzung noch keine Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch das FA, der die unmittelbare Anrufung des Gerichts ermöglicht.
Entscheidungsgründe
1. NV: Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein AdV-Antrag an das Gericht nur zulässig, wenn das FA zuvor einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. 2. NV: Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung ‑‑wie sie in der Erwiderung des FA auf den AdV-Antrag im gerichtlichen Verfahren gesehen werden könnte‑‑ nicht möglich. 3. NV: Insbesondere ist der bloße Ablauf der (bis einen Monat nach Bekanntgabe des FG-Urteils befristeten) Vollziehungsaussetzung noch keine Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch das FA, der die unmittelbare Anrufung des Gerichts ermöglicht. II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO ‑‑entgegen der Ansicht der Antragsteller‑‑ nicht gegeben sind. 1. Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf AdV an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung ‑‑wie sie in der Antragserwiderung des FA vom 30. Dezember 2011 gesehen werden könnte‑‑ nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, m.w.N.; s.a. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 70). Unstreitig wurde ‑‑trotz Hinweises des FA‑‑ ein entsprechender Antrag (zunächst) beim FA nicht gestellt. Insbesondere ist der bloße Ablauf der (bis einen Monat nach Bekanntgabe des FG-Ur-teils befristeten) Vollziehungsaussetzung noch keine Ablehnung eines Aussetzungsantrags, der die unmittelbare Anrufung des Gerichts ermöglicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 IX S 2/04, BFH/NV 2004, 1413; vom 5. Februar 2009 VIII S 33/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R739). Auch ein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO liegt nicht vor; gegenteilige Gesichtspunkte ‑‑wie etwa eine drohende Vollstreckung‑‑ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken