Beschluss
VI B 143/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verweigerung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt rechtliches Gehör nur, wenn sich ein Beteiligter wegen verspäteter Mitteilung eines Vorbringens des Gegners nicht erklären kann.
• Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen war.
• Die Rechtsäußerung eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers begründet keine endgültige Bindung des Gerichts und rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres die Gewährung einer Nachfrist.
• Fehlt der Vortrag dazu, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgebracht worden wäre und wie dies das Ergebnis hätte ändern können, ist die Gehörsrüge unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Gehörsverletzung durch Ablehnung eines Schriftsatznachlasses bei abweichender Senatsauffassung • Die Verweigerung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt rechtliches Gehör nur, wenn sich ein Beteiligter wegen verspäteter Mitteilung eines Vorbringens des Gegners nicht erklären kann. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen war. • Die Rechtsäußerung eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers begründet keine endgültige Bindung des Gerichts und rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres die Gewährung einer Nachfrist. • Fehlt der Vortrag dazu, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgebracht worden wäre und wie dies das Ergebnis hätte ändern können, ist die Gehörsrüge unbegründet. Der Kläger wandte sich gegen die Abweisung seiner Klage vor dem Finanzgericht, die auf Überschreitung eines Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG bzw. auf die Frage der Änderungsvoraussetzungen des § 70 Abs. 4 EStG gestützt war. In der mündlichen Verhandlung wich das Gericht von der zuvor den Parteien per Schreiben mitgeteilten Rechtsauffassung eines Senatsmitglieds ab. Der Kläger beantragte daraufhin eine Schriftsatzfrist, die das Gericht nicht gewährte. Er rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs und eine Überraschungsentscheidung, weil ihm die abweichende Rechtsauffassung nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger beschwerte sich hiergegen beim Bundesfinanzhof. Streitpunkt war, ob die Nichtgewährung der Schriftsatzfrist und die abweichende Senatsauffassung eine Gehörsverletzung darstellen und ob dies das Urteil des Finanzgerichts beeinflusst haben könnte. • Rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) wird nur verletzt, wenn ein Beteiligter sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. • Die Vorschriften über das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen greifen nur für den Fall, dass ein (überraschendes) Vorbringen des Gegners eine Erklärung erforderlich macht; dies folgt aus § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO. • Hier diente der beantragte Schriftsatznachlass nicht der Erwiderung auf ein überraschendes Vorbringen der Gegenpartei, sondern betraf die Abweichung des Gerichts von der zuvor mitgeteilten Rechtsauffassung eines Berichterstatters. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt; dies war nicht gegeben, weil die Parteien die relevanten Änderungen nach § 70 Abs. 4 EStG in ihren Schriftsätzen bereits kontrovers erörtert hatten. • Die bloße Rechtsäußerung eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers (Berichterstatters) ist regelmäßig vorläufig und bindet den Senat nicht; daraus kann nicht gefolgert werden, dass keine abweichende Beurteilung möglich ist. • Die Gehörsrüge ist darüber hinaus unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, welchen konkreten Vortrag er bei rechtzeitigem Gehör hätte nachreichen wollen und inwiefern dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof verwarf die Gehörsrüge: Die Ablehnung der beantragten Schriftsatzfrist verletzte das rechtliche Gehör nicht, weil kein überraschendes Vorbringen der Gegenpartei vorlag und die streitige Rechtsfrage bereits Gegenstand der Schriftsatzvorträge war. Zudem ist die vorgebrachte abweichende Rechtsauffassung des Berichterstatters kein Hinweis auf eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Schließlich hat der Kläger nicht konkret dargelegt, was er bei Gewährung des Gehörs noch vorgebracht hätte und wie dies das Ergebnis zu seinen Gunsten geändert hätte. Deshalb blieb die Entscheidung des Finanzgerichts in der Sache bestehen.