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Urteil

III R 67/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nach § 4f Satz 1 EStG zu zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, abziehbar; § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt sinngemäß. • Die mit dem BEA-Freibetrag zusammenwirkende Begrenzung des Abzugs ist verfassungsgemäß; eine Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich. • Die gesetzliche Typisierung und Pauschalierung gewährt in typischen Fällen einen realitätsgerechten Abzug erwerbsbedingter Betreuungskosten, sodass die ein Drittel-Kürzung verfassungskonform bleibt.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten nach § 4f und § 9 Abs. 5 EStG verfassungsgemäß • Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nach § 4f Satz 1 EStG zu zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, abziehbar; § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt sinngemäß. • Die mit dem BEA-Freibetrag zusammenwirkende Begrenzung des Abzugs ist verfassungsgemäß; eine Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich. • Die gesetzliche Typisierung und Pauschalierung gewährt in typischen Fällen einen realitätsgerechten Abzug erwerbsbedingter Betreuungskosten, sodass die ein Drittel-Kürzung verfassungskonform bleibt. Die Kläger sind verheiratet und zusammen veranlagt für 2006. Der Ehemann war ganzjährig angestellt; die Ehefrau teilweise berufstätig und zeitweise im Mutterschutz. Im Haushalt lebten zwei Kinder, darunter ein 2001 geborener Sohn aus früherer Beziehung, für dessen Kindergartenbetreuung dem Kläger Betreuungskosten von 837 € entstanden. Das Finanzamt berücksichtigte zwei Drittel der Betreuungskosten (558 €) als erwerbsbedingt abziehbar; die Kläger begehrten den vollen Abzug als Werbungskosten. Finanzgericht und Finanzamt lehnten ab. Die Kläger rügten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Beschränkung auf zwei Drittel und den Höchstbetrag und verlangten Erstattung der weiteren 279 € als Werbungskosten. • Rechtsgrundlagen sind § 4f Satz 1 EStG (Abzug erwerbsbedingter Betreuungsaufwendungen: zwei Drittel, maximal 4.000 € je Kind) und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG (sinngemäße Anwendung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit). • Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in realitätsgerechter Höhe berücksichtigt werden können; es hat dem Gesetzgeber jedoch Spielraum für sachgerechte Pauschalierung und Obergrenzen eingeräumt. • Die Zusammenwirkung des BEA-Freibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) mit dem Abzug nach § 4f EStG führt insgesamt zu einer für typische Fälle realitätsgerechten Entlastung; der nicht abzugsfähige Anteil entspricht dem früheren Sockelbetrag und ist ausgleichbar durch die Freibetragswirkung. • Vorgenommene Gesetzesänderungen 2006, die die Abzugsfähigkeit auf zwei Drittel und einen Höchstbetrag begrenzen, sind vor dem Hintergrund früherer BVerfG-Entscheidungen verfassungsgemäß, weil sie eine doppelte steuerliche Berücksichtigung verhindern und eine typisierende Höchstgrenze zulässig ist. • Die Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen; auch bei Einstufung als Erwerbsaufwand bleibt die Pauschalierung verfassungskonform, wenn der realitätsgerechte Abzug insgesamt gewahrt ist. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen und der angefochtene Einkommensteuerbescheid bleibt in der vom Finanzamt und FG getroffenen Gestalt bestehen. Die Abzugsbeschränkung auf zwei Drittel der Betreuungskosten und der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind sind verfassungsgemäß, insbesondere im Zusammenwirken mit dem BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Kläger erhalten daher nicht den vollen Abzug der Betreuungskosten; der bereits berücksichtigte Betrag entspricht der gesetzlichen Regelung. Damit verliert der Antrag auf Berücksichtigung weiterer 279 € als Werbungskosten. Die Entscheidung stellt klar, dass typisierende Pauschalierungen und Obergrenzen zur Vermeidung doppelter steuerlicher Entlastung verfassungskonform sind, solange sie in der typischen Situation einen realitätsgerechten Ausgleich gewährleisten.