OffeneUrteileSuche
Urteil

III R 78/09

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein im Ausland geleisteter Freiwilligendienst ist nur dann als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, wenn aus der konkreten Ausgestaltung Berufsausbildungscharakter ersichtlich ist. • Ein Trägerorganisation ist nur dann als Träger eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des ehemaligen FSJG anzusehen, wenn sie von der zuständigen Landesbehörde im Inland zugelassen ist; fehlt diese Zulassung, scheidet die Begünstigung nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. d EStG aus. • Verbesserte Sprachkenntnisse durch einen Auslandssprachaufenthalt können Berufsausbildung begründen, wenn ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht von ausreichendem Umfang vorliegt (maßgeblich ist u.a. eine Grenze von etwa 10 Wochenstunden). • Fehlende Feststellungen des Tatbestands zu Art und Umfang des Sprachunterrichts stellen einen materiell-rechtlichen Mangel dar und rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Entscheidungsgründe
Freiwilligendienst im Ausland: Sprachunterricht kann Berufsausbildung begründen • Ein im Ausland geleisteter Freiwilligendienst ist nur dann als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, wenn aus der konkreten Ausgestaltung Berufsausbildungscharakter ersichtlich ist. • Ein Trägerorganisation ist nur dann als Träger eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des ehemaligen FSJG anzusehen, wenn sie von der zuständigen Landesbehörde im Inland zugelassen ist; fehlt diese Zulassung, scheidet die Begünstigung nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. d EStG aus. • Verbesserte Sprachkenntnisse durch einen Auslandssprachaufenthalt können Berufsausbildung begründen, wenn ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht von ausreichendem Umfang vorliegt (maßgeblich ist u.a. eine Grenze von etwa 10 Wochenstunden). • Fehlende Feststellungen des Tatbestands zu Art und Umfang des Sprachunterrichts stellen einen materiell-rechtlichen Mangel dar und rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung an das Finanzgericht. Die Klägerin bezog für ihre Tochter T Kindergeld. T schloss im Juni 2007 das Abitur ab und absolvierte von September 2007 bis März 2008 einen Freiwilligendienst als Volunteer im A-Trust-Konferenzzentrum in England. Der A-Trust war im Streitzeitraum nicht als Träger im Sinne des FSJG zugelassen. Die Familienkasse stellte die Kindergeldfestsetzung ab August 2007 ein mit der Begründung, T befinde sich nicht mehr in Ausbildung. Die Klägerin rügte, der Dienst habe Ausbildungscharakter bzw. sei als Sprachaufenthalt zu werten, und verwies auf vergleichbare Fälle mit Kindergeldgewährung. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision wurde erhoben mit dem Ziel, Kindergeld zu gewähren oder die Sache zurückzuverweisen. • Die Revision ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 FGO). • Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Freiwilligendienst nicht unter § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. d EStG (freiwilliges soziales Jahr nach FSJG) fällt, weil der A-Trust nicht als Träger im Inland zugelassen war; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. • Freiwilligendienste dienen regelmäßig nicht der Vorbereitung auf einen konkreten Beruf; sie begründen daher grundsätzlich keinen Anspruch nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG. Ausnahmen sind möglich, wenn der Dienst eng auf eine spätere Ausbildung bezogen ist oder berufsqualifizierende Inhalte systematisch vermittelt werden. • Verbesserte Fremdsprachenkenntnisse im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht von ausreichendem Umfang stattfindet; für Au-pair-Fälle hat der BFH als Orientierung eine Grenze von etwa 10 Wochenstunden genannt, ausnahmsweise kann auch weniger ausreichen. • Im vorliegenden Fall hat das FG festgestellt, dass Sprachkenntnisse vermittelt wurden, aber keine ausreichenden Feststellungen über Art und Umfang des Sprachunterrichts getroffen. Dieser Feststellungsmangel ist materiell-rechtlich erheblich und verhindert eine abschließende Prüfung, ob T als Kind zu berücksichtigen ist; daher ist Zurückverweisung geboten. • Die vom Kläger geltend gemachte Verfahrensrüge bedurfte nachrangig keiner Entscheidung, weil die materiell-rechtliche Aufhebung ausreichend war. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Freiwilligentätigkeit bei einem nicht als Träger zugelassenen A-Trust begründet keinen Anspruch nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. d EStG. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im Ausland vermittelte Sprachunterricht den Charakter einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG erreicht hat; hierüber sind Art und Umfang des Sprachunterrichts festzustellen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG insbesondere zu klären, ob und in welchem Umfang ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht stattfand, damit abschließend über die Kindergeldberücksichtigung entschieden werden kann.