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Beschluss

V S 1/12 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist durch substantiierte Darlegungen des Steuerpflichtigen zu widerlegen; bloßes Bestreiten genügt nicht. • Für Prozesskostenhilfe vor dem BFH besteht kein Vertretungszwang; Nichtverteidigung durch einen Rechtskundigen steht der PKH-Gewährung nicht entgegen. • PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein PKH-Anspruch bei unsubstantiiertem Bestreiten der Bekanntgabe eines Steuerbescheids • Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist durch substantiierte Darlegungen des Steuerpflichtigen zu widerlegen; bloßes Bestreiten genügt nicht. • Für Prozesskostenhilfe vor dem BFH besteht kein Vertretungszwang; Nichtverteidigung durch einen Rechtskundigen steht der PKH-Gewährung nicht entgegen. • PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Der nicht vertretene Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Abweisung seiner Klage durch das Finanzgericht. Das FG hatte die Klage als unbegründet verworfen, weil ein Einspruch gegen einen Umsatzsteuer-Schätzbescheid verspätet eingelegt worden sei. Nach Aktenlage wurde der Bescheid am 18.06.2009 zur Post gegeben und gilt am 22.06.2009 als bekanntgegeben; die Einspruchsfrist endete am 22.07.2009. Der Kläger behauptete, den Bescheid erst am 12.07.2009 erhalten zu haben, legte dafür aber keine substantiierte Begründung oder Beweismittel vor. Er bot in der Verhandlung an, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Das FG und das Finanzamt führten an, der Vortrag sei unglaubhaft und der Kläger habe keine Wiedereinsetzunggründe vorgetragen. • Antrag auf PKH scheitert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO). • Zur Gewährung von PKH muss der nicht rechtskundig vertretene Antragsteller erkennen lassen, in welchen Punkten das angefochtene Urteil angegriffen wird; hier fehlte ein substantiiertes Angriffsbild. • Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt: Ein per Post übersandter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder später zugegangen ist; die Behörde hat den Zugang im Zweifel zu beweisen, der Steuerpflichtige muss jedoch substantiierte Tatsachen darlegen, die für einen späteren Zugang sprechen. • Bedeutung der Frage nach Umkehr der Beweislast durch Zugangsvermutung ist vor dem BFH geklärt; § 122 Abs. 2 AO ist eine spezielle Regelung, die gegenüber § 130 BGB vorgeht, sodass § 130 BGB offenbleiben kann. • Die Berufung auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu früherer BFH-Rechtsprechung oder Verfassungswidrigkeit ist unbegründet, weil die einschlägigen Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte betreffen bzw. die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits bestätigt ist. • Das Angebot einer eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger ändert nichts an der fehlenden Substantiierung; ohne konkrete Darlegungen zu Umständen des behaupteten späteren Zugangs hätte eine eidesstattliche Versicherung den Ausgang nicht beeinflussen können. Der PKH-Antrag des Klägers wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht durch substantiierte Darlegungen entkräftet hat und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die bloße Behauptung eines späteren Zugangs und das Angebot einer eidesstattlichen Versicherung genügten nicht, um die Vermutung zu erschüttern oder einen Zulassungsgrund für die Revision darzulegen. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.