Beschluss
V B 77/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtvereidigung von Zeugen ist nur überprüfbar, ob das Finanzgericht sein Ermessen überschritten hat; liegt eine nachvollziehbare Begründung vor, ist kein Verfahrensfehler gegeben.
• Zur Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben und wie dies die Entscheidung verändert hätte.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Beweiserhebungs- und Sachaufklärungspflicht bei nachvollziehbarer Ermessenserklärung • Die Nichtvereidigung von Zeugen ist nur überprüfbar, ob das Finanzgericht sein Ermessen überschritten hat; liegt eine nachvollziehbare Begründung vor, ist kein Verfahrensfehler gegeben. • Zur Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben und wie dies die Entscheidung verändert hätte. Die Klägerin begehrt Überprüfung eines Urteils des Finanzgerichts und rügt Verfahrensfehler. Sie moniert, die Zeugen A und B seien trotz Antrag nicht beeidigt worden. Ferner beantragte die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob ein Angebot der Firma X vom 31. März 1995 dem nachfolgenden Vertrag inhaltlich entspricht. Das Finanzgericht hatte auf Beeidigung verzichtet und die Beweisanträge nicht durchgeführt. Die Klägerin sieht hierin Verstöße gegen § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensfehler) und § 76 Abs. 1 FGO (Pflicht zur Sachaufklärung). Der Bundesfinanzhof prüft die Zulässigkeit der Rügen und die Begründetheit der Beschwerde. • Zur Vereidigung: Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist Beeidigung geboten, wenn das Gericht sie mit Blick auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen für erforderlich hält und die Parteien nicht verzichten. Die Überprüfung durch den BFH ist darauf beschränkt, ob das FG sein Ermessen verkannt oder missbräuchlich ausgeübt hat. Das FG hat nachvollziehbar begründet, dass kein erkennbarer Grund für eine Falschaussage bestand und die Vernehmungen keinen Anhaltspunkt für Unrichtigkeit ergaben; daher liegt kein Verfahrensfehler vor. • Zur Sachaufklärung: Nach § 76 Abs. 1 FGO erfordert die Rüge unterlassener Beweiserhebung einen substantiierten Vortrag, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Beweisaufnahme voraussichtlich gewonnen würden und wie diese den materiell-rechtlichen Ausgang der Sache hätten ändern können. Die Beschwerde enthält hierzu keine konkreten Ausführungen, deshalb ist die Rüge unbegründet. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Gericht hat die Nichtvereidigung der Zeugen mit hinreichender Sachaufklärung und einer ausdrücklichen, nachvollziehbaren Ermessensentscheidung begründet, sodass kein Verfahrensfehler i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegt. Ebenso fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, welche entscheidungserheblichen Tatsachen ein Sachverständigengutachten hätte ergeben und wie diese die Entscheidung geändert hätten; damit ist die beanstandete Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung nicht gegeben. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts in den gerügten Punkten bestehen und die Beschwerde ist zurückzuweisen.