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Urteil

IX R 21/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Die Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich aus den "getroffenen Feststellungen" (Verfügungssätzen), also dem Regelungsteil des Feststellungsbescheids . 2. NV: Der Feststellungsbescheid kann ‑‑wie sich aus § 155 Abs. 2 AO ergibt‑‑ zeitlich nach einem Steuerbescheid ergehen . 3. NV: Im Umfang der Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Pflicht zur entsprechenden Anpassung des Steuerbescheids als Folgebescheid .
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich aus den "getroffenen Feststellungen" (Verfügungssätzen), also dem Regelungsteil des Feststellungsbescheids . 2. NV: Der Feststellungsbescheid kann ‑‑wie sich aus § 155 Abs. 2 AO ergibt‑‑ zeitlich nach einem Steuerbescheid ergehen . 3. NV: Im Umfang der Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Pflicht zur entsprechenden Anpassung des Steuerbescheids als Folgebescheid . II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Streitjahre aufheben durfte. 1. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid (Folgebescheid) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Grundlagenbescheid ist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO auch ein Feststellungsbescheid, soweit er für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Das gilt nach § 155 Abs. 4 AO sinngemäß auch für die Festsetzung einer Steuervergütung (Steuervergütungsbescheid), wie es z.B. die Eigenheimzulage ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 11. Mai 2010 IX R 35/09, BFH/NV 2010, 1621). Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) sind u.a. für Steuer(vergütungs)bescheide (Folgebescheide) bindend, soweit in ihnen getroffene Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Bindungswirkung ergibt sich nach Inhalt und Umfang aus den "getroffenen Feststellungen" (Verfügungssätze), also dem Regelungsteil des Feststellungsbescheids (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, und VIII R 21/01, BFH/NV 2006, 491: "Feststellungsbereich"). Sie tritt ein, sobald der Feststellungsbescheid wirksam nach § 124 Abs. 1 AO ergangen ist; Unanfechtbarkeit ist nicht erforderlich (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rz 6; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 182 Rz 7). Der Feststellungsbescheid kann zeitlich auch erst ‑‑wie sich aus § 155 Abs. 2 AO ergibt (vgl. Koenig, a.a.O., § 182 Rz 11; s. auch BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 3/07, BFH/NV 2009, 711)‑‑ nach einem Steuerbescheid ergehen. Im Umfang der in § 182 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Anpassungspflicht (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471; vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335; vom 24. September 2009 III R 19/06, BFH/NV 2010, 164) in Bezug auf davon betroffene Steuerbescheide als Folgebescheide. Eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren nachgeschalteten Verfahrens scheidet in solchen Fällen aus. 2. Diesen Grundsätzen entspricht die Vorentscheidung. Das FG hat die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für die Streitjahre zu Recht bestätigt. a) Unstreitig sind die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG mangels Unwiderruflichkeit des Rechts auf Wohnungserwerb nicht gegeben. Daher hat das Finanzamt Z für die X mit Bescheid vom Dezember 2002 festgestellt, dass "die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 EigZulG bisher nicht erfüllt" sind. Dieser Feststellungsbescheid, der auch gegenüber dem Kläger wirksam und bestandskräftig wurde, ist als Grundlagenbescheid bindend für die Festsetzung der Eigenheimzulage des Klägers. Danach war das FA verpflichtet, die ursprüngliche Festsetzung der Eigenheimzulage für die Streitjahre mit Bescheid vom Februar 2003 i.d.F. des Einspruchsbescheids vom Juli 2009 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO aufzuheben, was auch zutreffend geschehen ist. b) Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Soweit sie sich gegen die Beteiligung im Feststellungsverfahren und die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen richten, hätten diese im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid (als Grundlagenbescheid) geltend gemacht werden müssen, nicht aber in diesem den Folgebescheid betreffenden Verfahren (s. § 42 FGO, § 351 Abs. 2 AO). Das gilt ebenso für die vom Kläger behauptete unzulässige Rückwirkung des erst nachträglich auch für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 EigZulG eingeführten Feststellungsverfahrens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Buchst. b VO zu § 180 Abs. 2 AO) in die Bestandskraft des ursprünglichen, die Eigenheimzulage gewährenden Bescheids, zumal sie nicht vorliegt. Denn die geänderte Fassung der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist durch Art. 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601 , BStBl I 2000, 13 ) mit Wirkung zum 30. Dezember 1999 und damit vor Beginn der Streitjahre in Kraft getreten; sie knüpfte daher nicht an zurückliegende Sachverhalte mit belastenden Rechtsfolgen an. Abgesehen davon wird durch eine antragsgemäße Festsetzung der Eigenheimzulage kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids hindern könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2003 III B 144/02, BFH/NV 2004, 163; vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221), wie auch die Aufhebungs- und Änderungsvorschriften des § 11 Abs. 4 und 5 EigZulG zeigen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 42/06, BFH/NV 2007, 2078; in BFH/NV 2010, 1621). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken