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Urteil

V R 30/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umsätze aus Heileurythmie sind nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer eine Heilbehandlung im Sinne der unionsrechtlich auszulegenden Vorschrift erbringt und die erforderliche berufliche Qualifikation nachgewiesen ist. • Eine berufliche Qualifikation kann indiziell aus einer regelmäßigen Kostentragung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung folgen; hierzu bedarf es jedoch einer zumindest großflächigen kasseninternen Regelung und nicht einzelner Satzungs- oder Einzelfallvereinbarungen weniger Kassen. • Eine rückwirkende Anerkennung der Befähigung aus späteren Versorgungsverträgen ist nach dem Abschnittsprinzip nur ausnahmsweise möglich; bloße Mitgliedschaft in einem Berufsverband reicht ohne Feststellung des Zeitpunkts der Teilnahmeberechtigung nicht aus. • Ein unionsrechtlicher Verstoß oder Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz liegt nicht vor, wenn wegen fehlender Indizien für die erforderliche Qualifikation der Nachweis der Gleichartigkeit der Leistungen nicht erbracht ist.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen (Heileurythmie) • Umsätze aus Heileurythmie sind nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer eine Heilbehandlung im Sinne der unionsrechtlich auszulegenden Vorschrift erbringt und die erforderliche berufliche Qualifikation nachgewiesen ist. • Eine berufliche Qualifikation kann indiziell aus einer regelmäßigen Kostentragung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung folgen; hierzu bedarf es jedoch einer zumindest großflächigen kasseninternen Regelung und nicht einzelner Satzungs- oder Einzelfallvereinbarungen weniger Kassen. • Eine rückwirkende Anerkennung der Befähigung aus späteren Versorgungsverträgen ist nach dem Abschnittsprinzip nur ausnahmsweise möglich; bloße Mitgliedschaft in einem Berufsverband reicht ohne Feststellung des Zeitpunkts der Teilnahmeberechtigung nicht aus. • Ein unionsrechtlicher Verstoß oder Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz liegt nicht vor, wenn wegen fehlender Indizien für die erforderliche Qualifikation der Nachweis der Gleichartigkeit der Leistungen nicht erbracht ist. Der Kläger war als Heileurythmist selbständig tätig und erbrachte 1999–2003, 2005 und 2006 auf ärztliche Anordnung Heileurythmieleistungen. Einzelne gesetzliche Krankenkassen übernahmen Kosten als Satzungsleistung, im Rahmen eines Modellprojekts oder mittels individueller Vereinbarung; ab 2006 bestanden integrierte Versorgungsverträge des Berufsverbands mit mehreren Kassen. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuerbescheide für 1999–2003, 2005 und 2006 fest mit der Begründung, es fehle ein Befähigungsnachweis und eine regelhafte Kostenübernahme durch die Krankenkassen; das Finanzgericht gab nur für 2006 der Klage statt. Der Kläger rügte die Versagung der Steuerfreiheit für die früheren Jahre, das Finanzamt focht die Entscheidung für 2006 an. Streitpunkt war, ob die Heileurythmie steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG ist, insbesondere ob die berufliche Befähigung und eine regelhafte Kostentragung vorlagen. • Rechtsgrundlage ist § 4 Nr. 14 UStG in unionsrechtskonformer Auslegung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG; Steuerfreiheit setzt Heilbehandlung und erforderliche berufliche Qualifikation voraus. • Heilbehandlungen sind solche zur Diagnose, Behandlung und möglichst Heilung von Krankheiten; die Feststellungen des FG belegen, dass die Heileurythmie diesem Zweck dienen kann. • Berufliche Qualifikation kann sich aus berufsrechtlichen Regelungen, der Aufnahme in Heilmittel-Richtlinien, Zulassung nach § 124 SGB V oder aus einer regelmäßigen Kostentragung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben; diese Indizwirkung erfordert jedoch, dass die Kostentragung den Charakter eines Befähigungsnachweises hat. • Für die Streitjahre 1999–2003 und 2005 fehlt ein Befähigungsnachweis: Es bestand keine bundesweite Zulassung nach § 124 SGB V, Heileurythmie war nicht Teil der Heilmittel-Richtlinien, und die Erstattung beschränkte sich auf einzelne Kassen; das genügt nicht für eine regelmäßige Finanzierung durch die Sozialversicherungsträger. • Systemversagen als Leistungspflicht begründet der Senat nicht, weil weder die erforderlichen Voraussetzungen für eine Bundesausschuss-Überprüfung dargelegt sind noch Versorgungslücken vorliegen, und Feststellungen hierzu fehlen. • Rückwirkung eines späteren Befähigungsnachweises (Streitjahr 2006) ist nach dem Abschnittsprinzip ausgeschlossen; eine rückwirkende Wirkung setzt besondere, nachgewiesene Grundlagenbescheide oder Bescheinigungen voraus, die hier nicht vorliegen. • Für 2006 ist die Steuerfreiheit zwar möglich, weil integrierte Versorgungsverträge Qualifikationsanforderungen vorsehen, jedoch fehlen konkrete Feststellungen, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger die Teilnahmeberechtigung durch den Berufsverband erteilt wurde; daher ist die Sache in diesem Punkt an das FG zurückzuverweisen. • Unionrechtliche und Neutralitätsbedenken verneint der Senat: Die untersuchte Auslegung entspricht der EuGH-Rechtsprechung, und ohne Indizien für gleiche Qualität liegt keine unzulässige Differenzierung vor. Die Revision des Klägers für die Jahre 1999–2003 und 2005 wird zurückgewiesen; die Umsätze in diesen Jahren sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, weil ein beruflicher Befähigungsnachweis nicht vorliegt und die Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht regelmäßig im Sinne der Rechtsprechung ist. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil für 2006 wird insoweit stattgegeben, dass die Sache mangels Spruchreife aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen wird, damit es konkret feststellt, ab welchem Zeitpunkt der Kläger vom Berufsverband die für die Teilnahme an den Integrierten Versorgungsverträgen erforderliche Teilnahmeberechtigung erhalten hat. Erst bei Feststellung eines solchen Zeitpunkts kann über die Steuerfreiheit der im Jahr 2006 erbrachten Leistungen abschließend entschieden werden. Ein Verstoß gegen Unionsrecht oder den Neutralitätsgrundsatz liegt nicht vor.