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Beschluss

I B 109/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist ein Verfahren nach mündlicher Verhandlung durch den Senat gemäß § 74 FGO zur Vorlage an den EuGH ausgesetzt worden, kann die erneute Entscheidung nach Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht auf den Einzelrichter übertragen werden (§ 6 Abs. 2 FGO). • § 6 Abs. 2 FGO dient der Verfahrensgerechtigkeit und Vermeidung einer nachgelagerten Einflussnahme des Senats; Ausnahmeregelungen sind eng zu halten. • Ein Verzicht der Beteiligten auf die richtige Besetzung des Gerichts ist für die Zulässigkeit der Besetzungsvorschriften nicht ausreichend; auf die Rechtmäßigkeit der Besetzung kann nicht wirksam verzichtet werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Übertragung auf den Einzelrichter nach Aussetzung des Verfahrens durch den Senat • Ist ein Verfahren nach mündlicher Verhandlung durch den Senat gemäß § 74 FGO zur Vorlage an den EuGH ausgesetzt worden, kann die erneute Entscheidung nach Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht auf den Einzelrichter übertragen werden (§ 6 Abs. 2 FGO). • § 6 Abs. 2 FGO dient der Verfahrensgerechtigkeit und Vermeidung einer nachgelagerten Einflussnahme des Senats; Ausnahmeregelungen sind eng zu halten. • Ein Verzicht der Beteiligten auf die richtige Besetzung des Gerichts ist für die Zulässigkeit der Besetzungsvorschriften nicht ausreichend; auf die Rechtmäßigkeit der Besetzung kann nicht wirksam verzichtet werden. Die Parteien stritten vor dem Finanzgericht über die unionsrechtliche Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG für das Jahr 2002. Das FG hat am 14.10.2009 mündlich verhandelt und den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt; das Verfahren wurde gemäß § 74 FGO ausgesetzt. Nach Entscheidung des EuGH wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Die Parteien erklärten Einverständnis, dass der Berichterstatter das Verfahren fortsetzt. Der Einzelrichter entschied mit Urteil zugunsten des Klägers. Das Finanzamt rügte die fehlerhafte Besetzung und legte Beschwerde ein, weil die Entscheidung nicht vom Vollsenat, sondern vom Einzelrichter getroffen worden sei. Das Bundesfinanzhof prüfte, ob eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 2 FGO zulässig war. • Das FG war nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil die Entscheidung durch den Einzelrichter statt durch den Vollsenat erfolgte; § 6 Abs. 2 FGO schließt eine Übertragung auf den Einzelrichter aus, wenn vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist und kein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. • § 6 Abs. 2 FGO verfolgt den Zweck, eine nennenswerte Entlastung des Senats nur dort zu ermöglichen, wo eine eigenständige Bearbeitung durch den Einzelrichter sinnvoll ist; dieser Zweck entfällt, wenn der Senat sich bereits intensiv mit dem Fall befasst hat. • Wird das Verfahren vom Senat zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den EuGH ausgesetzt, haben sich alle Senatsmitglieder eingehend mit der Sache befasst; daher soll der Senat nach Wegfall des Aussetzungsgrundes weiter entscheiden. • Eine erweiternde Auslegung des Wortlauts von § 6 Abs. 2 FGO ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil die geschilderten verfahrensrechtlichen Erwägungen eine enge Auslegung rechtfertigen. • Die Einwilligung des Finanzamts in die Übertragung auf den Einzelrichter ändert nichts; auf die richtige richterliche Besetzung kann nicht wirksam verzichtet werden, sodass die Verfahrensrüge begründet ist. Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass nach vorangegangener mündlicher Verhandlung und Aussetzung zur Vorlage an den EuGH eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 2 FGO ausgeschlossen ist. DieParteieneinwilligung in die Übertragung ändert daran nichts, weil auf die Einhaltung der Besetzungsregeln nicht wirksam verzichtet werden kann. Ergebnis ist damit, dass das Verfahren neu vor dem zuständigen Senat zu entscheiden ist.