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Urteil

VI R 21/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen zur Beseitigung von Schadstoffen in einem Wohnhaus können außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG sein, wenn konkrete Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen. • Bei Geruchsbelästigungen ist das Überschreiten objektiv feststellbarer Geruchsschwellen erforderlich; rein subjektives Empfinden genügt nicht. • Kein Abzug, wenn der Eigentümer Verschulden trifft, die Belastung beim Erwerb erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche bestehen oder es sich um rein werterhöhende Baumaßnahmen/Baumängelbeseitigung handelt. • Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit genügt nicht zwingend ein amtsärztliches Gutachten nach § 64 EStDV; das Finanzgericht hat gegebenenfalls von Amts wegen ein fachliches Gutachten einzuholen. • Ist die Zwangsläufigkeit dargelegt, steht der Gegenwertlehre der Abzug nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich (Neu-für-Alt) ist aber vorzunehmen und vom FG zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Sanierungskosten wegen Gebäudeschadstoffen als mögliche außergewöhnliche Belastung • Aufwendungen zur Beseitigung von Schadstoffen in einem Wohnhaus können außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG sein, wenn konkrete Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen. • Bei Geruchsbelästigungen ist das Überschreiten objektiv feststellbarer Geruchsschwellen erforderlich; rein subjektives Empfinden genügt nicht. • Kein Abzug, wenn der Eigentümer Verschulden trifft, die Belastung beim Erwerb erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche bestehen oder es sich um rein werterhöhende Baumaßnahmen/Baumängelbeseitigung handelt. • Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit genügt nicht zwingend ein amtsärztliches Gutachten nach § 64 EStDV; das Finanzgericht hat gegebenenfalls von Amts wegen ein fachliches Gutachten einzuholen. • Ist die Zwangsläufigkeit dargelegt, steht der Gegenwertlehre der Abzug nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich (Neu-für-Alt) ist aber vorzunehmen und vom FG zu ermitteln. Eheliche Steuerpflichtige erwarben 2000 ein 1973 errichtetes Fertighaus mit Holzbauteilen, die damals mit einem Holzschutzmittel imprägniert wurden; Außenverkleidung enthielt asbesthaltige und formaldehydhaltige Bauteile. Beim Einzug wurde ein unangenehmer Geruch wahrgenommen; die Tochter litt seit 2006 an einer Atemwegserkrankung. 2008 ließen die Eheleute die Außenfassade inklusive Dämmung und Fensterelemente sanieren und machten die Aufwendungen von 32.653,60 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt gewährte nur eine Tarifermäßigung nach § 35a EStG; Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es liege kein Nachweis einer krankheitsverursachenden Belastung vor, es handele sich allenfalls um Baumängelbeseitigung und die Belastung sei beim Erwerb erkennbar gewesen. Die Kläger rügten materielle Rechtsverletzung mit der Folge der Revision beim BFH. • Anwendbarer Maßstab ist § 33 Abs.1 und Abs.2 EStG: Zwangsläufigkeit erfordert rechtliche, tatsächliche oder sittliche Unmöglichkeit, der Aufwendungen zu entgehen, und Erforderlichkeit. • Aufwendungen zur Beseitigung von Schadstoffen sind grundsätzlich abziehbar, wenn von einem existenznotwendigen Gegenstand konkrete Gesundheitsgefährdungen ausgehen oder unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen; frühere BFH-Rechtsprechung zu Asbest und Formaldehyd stellt Leitfälle dar. • Bei Geruchsbelästigungen ist die Unzumutbarkeit an objektive Geruchsschwellen zu messen; bloßes subjektives Empfinden reicht nicht aus. • Ausgeschlossene Fälle: Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln, übliche Instandsetzungs-/Modernisierungsmaßnahmen, oder wenn dem Eigentümer Verschulden trifft, die Belastung beim Erwerb erkennbar war oder Ersatzansprüche bestehen. • Die formalen Nachweisanforderungen der EStDV (§§ 64,84) gelten nicht zwingend für Gebäudesanierungen im Streitfall; ein amtsärztliches Gutachten nach § 64 EStDV ist hier nicht zwingend erforderlich. • Das FG hat die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere ob die Belastung beim Erwerb erkennbar war, ob eine unzumutbare Geruchsbelästigung vorlag, und ob die Sanierung zur Abwehr konkreter Gesundheitsgefährdungen erforderlich war. • Mangels eigener Sachkunde hat das FG von Amts wegen ein fachtechnisches Gutachten einzuholen; ggf. sind werterhöhende Aufwendungen aus den geltend gemachten Kosten herauszurechnen und ein Vorteilsausgleich (Neu-für-Alt) vorzunehmen. • Die Vorentscheidung des FG beruht auf abweichender Rechtsauffassung und ist aufzuheben; die Sache wird zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG muss insbesondere feststellen, ob die Schadstoffbelastung beim Erwerb erkennbar war, ob objektiv unzumutbare Geruchsbelästigungen oder konkrete Gesundheitsgefährdungen vorlagen und ob den Klägern ein Verschulden oder Ersatzansprüche anzulasten sind. Hierzu hat das FG gegebenenfalls von Amts wegen ein fachtechnisches Gutachten einzuholen, die Sanierungskosten auf werterhöhende Posten zu überprüfen und bei berechtigtem Abzug einen Neu-für-Alt-Vorteil auszugleichen. Erst nach diesen Feststellungen kann über den steuerlichen Abzug der geltend gemachten Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastung entschieden werden.