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Beschluss

I B 123/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO nicht dargetan sind. • Das Entschließungsermessen der Finanzbehörde zur Haftungsinanspruchnahme bedarf im Regelfall keiner besonderen Begründung, wenn keine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs ersichtlich ist. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der richterlichen Sachaufklärung liegt nicht vor, wenn das Gericht das Vorbringen geprüft und begründet verworfen hat. • Greifbare Gesetzwidrigkeit erfordert besonders schwere, objektiv willkürliche Auslegungsfehler; das ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Revision gegen Haftungsbescheid bei fehlender Darlegung außerordentlicher Umstände • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO nicht dargetan sind. • Das Entschließungsermessen der Finanzbehörde zur Haftungsinanspruchnahme bedarf im Regelfall keiner besonderen Begründung, wenn keine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs ersichtlich ist. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der richterlichen Sachaufklärung liegt nicht vor, wenn das Gericht das Vorbringen geprüft und begründet verworfen hat. • Greifbare Gesetzwidrigkeit erfordert besonders schwere, objektiv willkürliche Auslegungsfehler; das ist hier nicht gegeben. Der Kläger veranstaltete 1994–2000 zahlreiche Veranstaltungen mit im Ausland wohnhaften Künstlern und behielt nach §50a EStG Abzugsteuern ein, führte diese aber weitgehend nicht ab. Im Juli 2000 gründete er eine X-AG, deren Alleinvorstand er war, die seinen Geschäftsbetrieb übernahm; im April 2001 beantragte die X-AG Insolvenz, das Verfahren wurde 2002 mangels Masse abgewiesen. Ab November 2000 prüfte die Steuerfahndung den Kläger; gegen ihn wurde Haftbefehl erlassen und er saß in Untersuchungshaft. Das Finanzamt erließ 2001 einen Haftungsbescheid über rund 2,65 Mio. DM, später reduziert; das FG senkte den Bescheid auf rund 2,33 Mio. DM. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit diversen Zulassungsgründen, insbesondere zur Frage, ob die Behörde das Entschließungsermessen hätte besonders begründen müssen und ob die X-AG als solventer Drittansprechpartner zu berücksichtigen gewesen sei. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht vorliegen beziehungsweise nicht ausreichend dargelegt sind. • Zur Frage der Begründung des Entschließungsermessens fehlt im Streitfall die klärungsfähige tatsächliche Grundlage: Das FG hat festgestellt, dass die X-AG spätestens ab Beantragung des Insolvenzverfahrens nicht liquide war; daher lagen keine Anhaltspunkte für eine solvente Drittbeteiligung vor. • Das FG hat die einschlägige BFH-Rechtsprechung berücksichtigt; nach dieser ist eine besondere Begründung der Entschließung nicht erforderlich, wenn keine anderweitige Realisierung des Anspruchs möglich ist und keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind. • Die Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachaufklärung sind unbegründet, weil das FG das Vorbringen des Klägers geprüft und sowohl die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der X-AG als auch etwaige pflichtwidrige Unterlassungen der Behörden erörtert hat. • Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht scheitert auch daran, dass prozessuale Angriffspunkte nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurden; vermeidbare Verfahrensmängel sind nach Rechtsprechung grundsätzlich verspätet. • Die Behauptung der greifbaren Gesetzwidrigkeit trifft nicht zu: eine solche setzt objektive Willkür oder unvertretbare Rechtsauslegung voraus; das FG hat seine Entscheidung ausführlich aus der Aktenlage begründet. • Das Verschulden und Mitverschulden des Klägers ist zu berücksichtigen: als Gründer und Alleinvorstand der X-AG war er über deren Lage informiert und hätte ggf. eigene Schritte zur Befriedigung ergreifen können; sein Verhalten legt zudem vorsätzliche Nichtabführung der Abzugsteuern nahe. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt: der Sachverhalt erlaubt keine generelle Klärung zur Begründung des Entschließungsermessens, das FG hat einschlägige Rechtsprechung angewendet und die von ihm getroffenen Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit der X-AG sind tragfähig. Weiterhin liegt kein Verfahrensfehler vor, da das FG das Vorbringen des Klägers geprüft hat und vermeidbare Rügen nicht rechtzeitig vorgebracht wurden. Angesichts des Verschuldens des Klägers und der fehlenden Anhaltspunkte für eine solvente Drittbeteiligung wäre eine andere rechtliche Würdigung nicht ersichtlich; daher bleibt der Haftungsbescheid in der vom FG festgestellten Höhe bestehen.