Urteil
X R 58/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gaststättenbewirtungen verlangt § 4 Abs. 5 S.1 Nr.2 S.3 EStG zwingend die Beifügung der Gaststättenrechnung; Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen die Rechnung nicht.
• Gaststättenrechnungen müssen, soweit keine Kleinbetragsrechnung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; sonst sind sie als Nachweis ungeeignet.
• Räumlichkeiten im Wohnhaus können trotz teilweiser betrieblicher Bilanzierung und Nutzung als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b EStG gelten, wenn sie funktional eine Einheit bilden und die Einbindung in die häusliche Sphäre nicht durch intensiven Publikumsverkehr aufgehoben ist.
• Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt; häufige Auswärtstätigkeit kann dazu führen, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt ist.
Entscheidungsgründe
Bewirtungsbelege und Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer/Betriebsstätte • Bei Gaststättenbewirtungen verlangt § 4 Abs. 5 S.1 Nr.2 S.3 EStG zwingend die Beifügung der Gaststättenrechnung; Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen die Rechnung nicht. • Gaststättenrechnungen müssen, soweit keine Kleinbetragsrechnung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; sonst sind sie als Nachweis ungeeignet. • Räumlichkeiten im Wohnhaus können trotz teilweiser betrieblicher Bilanzierung und Nutzung als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b EStG gelten, wenn sie funktional eine Einheit bilden und die Einbindung in die häusliche Sphäre nicht durch intensiven Publikumsverkehr aufgehoben ist. • Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt; häufige Auswärtstätigkeit kann dazu führen, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt ist. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Exportberater und vermittelte Maschinen. Er nutzte mehrere Räume seines mit seiner Ehefrau in Miteigentum stehenden Wohnhauses (Kellergeschoss: Büros, Ablage/Archiv, Besprechungsraum; 1. Obergeschoss: Besprechungsraum) für seine betriebliche Tätigkeit und stellte diese Teile hälftig als Betriebsvermögen in die Bilanz; zwischen den Ehegatten bestand ein Mietvertrag. Das Finanzamt wertete die Räume als häusliches Arbeitszimmer und begrenzte den Abzug auf 2.400 DM jährlich; darüber hinaus beanstandete es zahlreiche Bewirtungsaufwendungen, weil die eingereichten Gaststättenrechnungen nicht den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen auswiesen. Das Finanzgericht erkannte teilweise Betriebsausgaben aus Bewirtungen an, das Finanzamt revidierte daraufhin vor dem BFH. • Rechtliche Grundlage: § 4 Abs.5 S.1 Nr.2 EStG (Bewirtungsaufwendungen) und § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b EStG (häusliches Arbeitszimmer); Gewinnermittlung nach § 7 GewStG i.V.m. EStG. • Zu Bewirtungsaufwendungen: Satz 3 von Nr.2 ist eine lex specialis für Gaststättenbewirtung und verlangt zwingend die Beifügung der Rechnung; diese Anforderung kann nicht durch Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzt werden. Ziel und Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigen, dass die Gaststättenrechnung als Fremdbeleg eine erhöhte Nachweisfunktion hat; fehlt der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen auf der Rechnung (außer bei umsatzsteuerlichen Kleinbetragsrechnungen), ist der Nachweis ungeeignet. • Folge: Die vom Finanzgericht anerkannten weiteren Bewirtungsaufwendungen sind zu Unrecht berücksichtigt worden; die Revision des Finanzamts in diesen Punkten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage in diesem Umfang. • Zu Arbeitszimmer/Betriebsstätte: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfordert eine Gesamtwürdigung; mehrere Räume können als eine funktionale Einheit gelten, wenn ihre Nutzung zusammenhängt. Die streitgegenständlichen Kellergeschoss- und Obergeschossräume bildeten eine funktionale Einheit und waren in die häusliche Sphäre eingebunden (Zugang vom Wohnbereich, weitere privat genutzte Räume im Kellergeschoss), es lag kein intensiver, dauerhafter Publikumsverkehr vor. • Das Finanzgericht hat zutreffend die Räume als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b EStG eingeordnet und den Abzug der Aufwendungen jeweils nur bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze von 2.400 DM zugelassen. • Mittelpunkt der Tätigkeit: Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers lag überwiegend außerhalb der Betriebsräume (Reisetätigkeit, Kundenkontakte vor Ort), sodass das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung war; dies rechtfertigt die Beschränkung des Abzugs. Der BFH hat die Revision des Finanzamts in Bezug auf die Bewirtungsaufwendungen als begründet angesehen und das Urteil des Finanzgerichts insoweit aufgehoben; die Klage ist in diesem Umfang abzuweisen, weil die erforderlichen Gaststättenrechnungen nicht den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthielten und Eigenbelege bzw. Kreditkartenabrechnungen dies nicht ersetzen. Die Revision des Klägers gegen die Begrenzung der Raumkosten wurde zurückgewiesen; das FG hat die betrieblich genutzten Räume zu Recht als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b EStG eingestuft und den Abzug der Aufwendungen jeweils auf 2.400 DM begrenzt, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bildete. Insgesamt verliert der Kläger insoweit, als er höhere Bewirtungs- und Raumkosten geltend gemacht hat, während das Finanzamt in der Frage der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen erfolgreich war.