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Urteil

XI R 14/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischt genutzten Gegenständen steht dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu; die Zuordnungsentscheidung bestimmt, ob Vorsteuer aus Herstellungskosten abziehbar ist. • Die Zuordnungsentscheidung muss durch Beweisanzeichen gestützt und zeitnah dokumentiert werden; maßgeblich ist spätestens die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr des Leistungsbezugs (letztlich 31.05. des Folgejahres). • Die bloße Ausstellung von Rechnungen auf den Unternehmer oder eine private Nutzungsvereinbarung begründen allein keine ausreichende Zuordnungsentscheidung. • Verwaltungsanweisungen können Vertrauensschutz nicht begründen, wenn sie entgegen der ständigen Rechtsprechung eine Zuordnungsfiktion innehaben oder auf Fälle abzielen, in denen der Vorsteuerabzug bereits im Voranmeldezeitraum geltend wurde.
Entscheidungsgründe
Zuordnung bei gemischt genutztem Gebäude und zeitnahe Dokumentation der Vorsteuerzuordnung • Bei gemischt genutzten Gegenständen steht dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu; die Zuordnungsentscheidung bestimmt, ob Vorsteuer aus Herstellungskosten abziehbar ist. • Die Zuordnungsentscheidung muss durch Beweisanzeichen gestützt und zeitnah dokumentiert werden; maßgeblich ist spätestens die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr des Leistungsbezugs (letztlich 31.05. des Folgejahres). • Die bloße Ausstellung von Rechnungen auf den Unternehmer oder eine private Nutzungsvereinbarung begründen allein keine ausreichende Zuordnungsentscheidung. • Verwaltungsanweisungen können Vertrauensschutz nicht begründen, wenn sie entgegen der ständigen Rechtsprechung eine Zuordnungsfiktion innehaben oder auf Fälle abzielen, in denen der Vorsteuerabzug bereits im Voranmeldezeitraum geltend wurde. Der Kläger, ein selbständiger Rechtsanwalt, erwarb mit seiner Ehefrau 2002 ein Resthof-Grundstück; seit 2003 wurden Umbauten begonnen. Der Kläger trat als Auftraggeber auf und schloss mit seiner Ehefrau eine Nutzungsvereinbarung, nach der sie ihm ihren Anteil unentgeltlich zum Bauen überließ; Rechnungen waren an ihn adressiert. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2003/2004 machte er keine Vorsteuer geltend; erstmals in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 (eingereicht 28.04.2005) beantragte er den Abzug der aus den Baukosten resultierenden Vorsteuer. Das Finanzamt versagte den Abzug mit geänderten Bescheiden und berief sich auf fehlende Zuordnungsentscheidung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Das FG wies die Klage ab; der Kläger machte insbesondere Vertrauensschutz gegenüber früherer Verwaltungspraxis und die formelle Bestandskraft der Jahresbescheide geltend. • Rechtliche Grundlage ist §15 UStG (Vorsteuerabzug) unter richtlinienkonformer Auslegung nach EuGH-Rechtsprechung; Vorsteuer nur bei Verwendung für das Unternehmen abziehbar. • Bei gemischter Nutzung besteht ein vom Steuerpflichtigen auszuübendes Zuordnungswahlrecht: Gesamthafte Zuordnung zum Unternehmen, ausschließliche Privatnutzung oder anteilige Zuordnung nach geschätztem Nutzungsanteil. • Die Zuordnungsentscheidung muss durch Beweisanzeichen gestützt und zeitnah dokumentiert werden; Indizien sind insbesondere die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in den Voranmeldungen, bilanzielle/ertragsteuerliche Behandlung und sonstige objektive Anhaltspunkte. • Zeitpunkt der Dokumentation: Die Entscheidung ist spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr des Leistungsbezugs zu dokumentieren; als äußerste Frist kommt der 31.05. des Folgejahres in Betracht (konforme BFH-Rechtsprechung). • Im vorliegenden Fall legte der Kläger in den Voranmeldungen keinen Vorsteuerabzug dar und reichte die Jahreserklärung für 2003 erst am 28.04.2005 ein; die Erklärungstexte legen nahe, dass eine vorherige Zuordnung nicht erfolgt war. Primäre Beweisanzeichen für eine rechtzeitige Zuordnung fehlen. • Die vom Kläger vorgelegte Nutzungsvereinbarung und die auf ihn ausgestellten Rechnungen genügen nicht als Beweis der Unternehmenszuordnung; Rechnungsadressat belegt nur Empfängerstellung, nicht Unternehmenszuordnung. • Vertrauensschutz insoweit, als der Kläger sich auf frühere Verwaltungshinweise beruft, scheitert: Eine verwaltungsrechtliche Zuordnungsfiktion hat keine gesetzliche Grundlage und widerspricht ständiger Rechtsprechung; interne Rundverfügungen begründen keine für Gerichte bindende Rechtsnorm oder Vertrauensschutz in diesem Fall. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten wurde zu Recht versagt, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen nicht zeitnah und durch ausreichende Beweisanzeichen dokumentiert hat. Die verspätete Geltendmachung in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 kann die versäumte frühere Dokumentation nicht ersetzen. Die vom Kläger vorgebrachten Indizien (Nutzungsvereinbarung, auf ihn ausgestellte Rechnungen) genügen nicht für eine Zuordnung, und ein Rückgriff auf Verwaltungsvorschriften oder Vertrauensschutz führt nicht zum Erfolg. Damit bleiben die geänderten Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts für 2003 und 2004 in Kraft.