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Urteil

III R 29/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen an einen Kooperationsverein für den Einsatz fremdsprachiger Sprachassistentinnen in einer Kita sind als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 1 EStG abzugsfähig, wenn die Betreuungsleistungen den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden. • Der Begriff der Betreuung in § 4f Satz 1 EStG umfasst neben bloßer Beaufsichtigung auch pädagogische, fürsorgerische Elemente und frühkindliche Bildung, soweit die Vermittlung besonderer Fähigkeiten nicht selbständiger Hauptzweck ist. • Aufwendungen für Unterricht oder zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten nach § 4f Satz 3 EStG sind nur dann ausgeschlossen, wenn die Leistung in einem organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Unterrichts- oder Kursrahmen stattfindet und die Beaufsichtigung gegenüber der Vermittlung der Fähigkeiten zurücktritt.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Kita-Zahlungen für fremdsprachige Sprachassistentinnen als Kinderbetreuungskosten • Zahlungen an einen Kooperationsverein für den Einsatz fremdsprachiger Sprachassistentinnen in einer Kita sind als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 1 EStG abzugsfähig, wenn die Betreuungsleistungen den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden. • Der Begriff der Betreuung in § 4f Satz 1 EStG umfasst neben bloßer Beaufsichtigung auch pädagogische, fürsorgerische Elemente und frühkindliche Bildung, soweit die Vermittlung besonderer Fähigkeiten nicht selbständiger Hauptzweck ist. • Aufwendungen für Unterricht oder zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten nach § 4f Satz 3 EStG sind nur dann ausgeschlossen, wenn die Leistung in einem organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Unterrichts- oder Kursrahmen stattfindet und die Beaufsichtigung gegenüber der Vermittlung der Fähigkeiten zurücktritt. Der Kläger zahlte in den Streitjahren 2006 und 2007 an einen Verein für den Einsatz französischer Sprachassistentinnen in der deutsch-französischen Gruppe eines städtischen Kindergartens. Die Mutter lebte mit dem Kläger zusammen und beide waren berufstätig. Zwischen Stadt (Träger) und Verein bestand eine Kooperationsvereinbarung; die Sprachassistentinnen wurden vom Verein bezahlt, standen unter fachlicher Aufsicht der Kindergartenleitung und arbeiteten partnerschaftlich mit den deutschen Erzieherinnen. Die Betreuung erfolgte nach Immersionsmethode ohne Lehrplan; Sprachvermittlung war spielerisch in den Kindergartenalltag integriert. Der Kläger verlangte den Abzug der Zahlungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG. Das Finanzamt lehnte ab und rügte, es handle sich um nichtabzugsfähigen Unterricht zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten; das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. • Rechtliche Grundlage sind § 4f S.1 und S.3 EStG (alt) sowie § 9 Abs.5 EStG sinngemäß für Überschusseinkünfte. • Der Begriff der Betreuung ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Beaufsichtigung, sondern auch Pflege, Erziehung und pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Zeit in Tageseinrichtungen; frühe Bildungselemente sind unselbständiger Bestandteil der Betreuung. • Nur wenn Leistungen in einem verselbständigten, organisatorisch/zeitlich/räumlich abgetrennten Unterrichts- oder Kursrahmen erbracht werden und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten den Hauptzweck bildet, greift der Ausschluss des § 4f S.3 EStG. • Sachlich hat das Finanzgericht festgestellt, dass die Sprachassistentinnen zusammen mit den Erzieherinnen partnerschaftlich die kindergartentypische Betreuung erbrachten und der spielerische Spracherwerb nicht den überwiegenden Leistungszweck darstellte. • Auch wenn der Kläger neben Spracherwerb eine bessere Betreuung durch zusätzlichen Betreuer verfolgte, fällt dies unter § 4f S.1 EStG; die Zahlung an den Verein statt an den Träger ist unschädlich. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das FG hat zu Recht entschieden, dass die an den Verein gezahlten Leistungsvergütungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f S.1 EStG abzugsfähig sind. Entscheidend ist, dass die Betreuungsleistung den Schwerpunkt bildete und die sprachliche Vermittlung lediglich unselbständiger Bestandteil des Betreuungs- und Erziehungsauftrags war. Liegt kein verselbständigter Unterrichts- oder Kursrahmen mit vorrangiger Vermittlung besonderer Fähigkeiten vor, greift der Ausschluss des § 4f S.3 EStG nicht. Daher können die Eltern die Aufwendungen in entsprechender Höhe bei der Ermittlung der Einkünfte ansetzen. Die Entscheidung stärkt die Berücksichtigung moderner Kindergartenkonzepte, in denen Bildungselemente integraler, aber nicht dominierender Teil der Betreuung sind.