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Urteil

III R 85/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unklarer Klagebezeichnung ist der Wille der Partei im Wege der Auslegung zu ermitteln; das Gericht darf nicht an die wortgetreue Fassung des Klageantrags gebunden bleiben (§ 96 Abs.1 Satz2 FGO). • Fordert ein Träger die Auszahlung von Kindergeld, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Abzweigung (§ 74 Abs.1 Satz4 EStG) oder auf Erstattung (§ 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 SGB X) geltend gemacht wird; die Auslegung kann auch in der Revisionsinstanz erfolgen. • Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs.1 S.4, Abs.2 SGB X setzt das Vorliegen eines festgesetzten Kostenbeitrags des Sozialleistungsträgers und dessen Nichtleistung voraus; das ist vom FG festzustellen. • Bei Prüfung eines Abzweigungsanspruchs hat das Gericht die tatsächlichen Aufwendungen der Eltern für das Kind konkret zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen; bloße Angaben ohne konkrete Feststellung der Kosten genügen nicht. • Ist der Erstattungs- oder Abzweigungsanspruch nicht hinreichend aufgeklärt, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).
Entscheidungsgründe
Auslegung des Klagebegehrens bei Kindergeld: Erstattung und Abzweigung prüfen • Bei unklarer Klagebezeichnung ist der Wille der Partei im Wege der Auslegung zu ermitteln; das Gericht darf nicht an die wortgetreue Fassung des Klageantrags gebunden bleiben (§ 96 Abs.1 Satz2 FGO). • Fordert ein Träger die Auszahlung von Kindergeld, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Abzweigung (§ 74 Abs.1 Satz4 EStG) oder auf Erstattung (§ 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 SGB X) geltend gemacht wird; die Auslegung kann auch in der Revisionsinstanz erfolgen. • Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs.1 S.4, Abs.2 SGB X setzt das Vorliegen eines festgesetzten Kostenbeitrags des Sozialleistungsträgers und dessen Nichtleistung voraus; das ist vom FG festzustellen. • Bei Prüfung eines Abzweigungsanspruchs hat das Gericht die tatsächlichen Aufwendungen der Eltern für das Kind konkret zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen; bloße Angaben ohne konkrete Feststellung der Kosten genügen nicht. • Ist der Erstattungs- oder Abzweigungsanspruch nicht hinreichend aufgeklärt, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO). Die Tochter T ist schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen B,G,H,RF) und lebt in einer Einrichtung, deren Kosten der Kläger (Bezirk B) trägt. Der Vater (Beigeladener) ist kindergeldberechtigt. Der Kläger begehrte ab Oktober 2005 Auszahlung von Kindergeld in Höhe des von ihm geforderten Unterhaltsbeitrags (zunächst 46 €) wegen unterhaltsrechtlicher Leistungsunfähigkeit des Vaters. Die Familienkasse lehnte ab und verweigerte sowohl Abzweigung als auch Erstattung. Das Finanzgericht wies die Klage nach Beiladung des Vaters ab und hielt die Entscheidung der Familienkasse für nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger rief den BFH mit der Revision an und beanstandete materielle und formelle Fehler. • Die Revision ist begründet; der BFH hebt die Vorentscheidung auf und verweist zurück (§ 126 Abs.3 Satz1 Nr.2 FGO). • Das FG hat die Auslegungsgrundsätze für das Klagebegehren nicht ausreichend beachtet; nach § 96 Abs.1 Satz2 FGO ist der tatsächliche Wille der Partei zu ermitteln, auch in der Revisionsinstanz. • Aus den Schriftsätzen des Klägers ergibt sich, dass er nicht nur eine Abzweigung (§ 74 Abs.1 Satz4 EStG), sondern jedenfalls auch eine Erstattung (§ 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 SGB X) geltend gemacht hat; die Anzeige eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X erfolgte bereits am 11.10.2005. • Voraussetzung der Erstattung nach § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs.1 S.4, Abs.2 SGB X ist ein festgesetzter Kostenbeitrag des Sozialleistungsträgers und dessen nicht oder nicht vollständige Erbringung; das FG muss feststellen, ob ein solcher Bescheid vorliegt und der Beigeladene seinen Beitrag nicht geleistet hat. • Alternativ kommt Erstattung nach § 104 Abs.1 S.1 SGB X in Betracht, wobei Gleichartigkeit und Nachrangigkeit der Leistungen zu prüfen sind; hierfür sind die konkreten Leistungen des Klägers gegenüber T zu ermitteln. • Bei einem möglichen Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs.1 Satz4 EStG hat das FG die tatsächlichen Aufwendungen der Eltern konkret zu erheben oder gegebenenfalls zu schätzen (Fahrten, Aufenthaltstage, sonstige Mehrkosten) und das Ermessen der Familienkasse auf der Grundlage dieses erschöpfend ermittelten Sachverhalts zu überprüfen. • Soweit der Kläger durch den Erstattungsanspruch bereits sein Ziel erreichen könnte, ist dies vorrangig zu klären; andernfalls ist die materielle Sachverhaltsaufklärung durch das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Der BFH hat die Revision als begründet angesehen, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass das Klagebegehren dahin auszulegen ist, dass der Kläger nicht nur eine Abzweigung, sondern mindestens auch eine Erstattung des Kindergeldes nach § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 SGB X geltend macht. Das FG muss nun prüfen, ob ein festgesetzter Kostenbeitrag des Klägers vorliegt und ob der Beigeladene diesen nicht oder nicht vollständig geleistet hat; falls ja, besteht Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe. Ferner ist zu klären, welche konkreten Aufwendungen den Eltern entstanden sind, ob Gleichartigkeit und Nachrangigkeit vorliegen und ob gegebenenfalls eine Abzweigung nach § 74 Abs.1 Satz4 EStG gerechtfertigt ist. Erst nach vollständiger Feststellung des Sachverhalts kann über die Auszahlung oder Abzweigung des Kindergeldes entschieden werden.