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Beschluss

III B 180/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Änderung der Lohnsteuerklassen ist nur zulässig, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. • Wirtschaftliche Nachteile durch vorläufig höheren Lohnsteuerabzug begründen für sich allein keinen Anordnungsgrund nach § 114 FGO. • Sofern vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO zu gewähren wäre, ist ein Antrag unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz für Änderung der Lohnsteuerklasse ohne glaubhaft gemachten Anordnungsgrund • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Änderung der Lohnsteuerklassen ist nur zulässig, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. • Wirtschaftliche Nachteile durch vorläufig höheren Lohnsteuerabzug begründen für sich allein keinen Anordnungsgrund nach § 114 FGO. • Sofern vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO zu gewähren wäre, ist ein Antrag unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht vorliegen. Zwei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen beantragten zum 1. April 2011 die Änderung der Lohnsteuerklassen auf den fortgeltenden Lohnsteuerkarten 2010 (Klasse III für Antragsteller 1, Klasse V für Antragsteller 2). Das Finanzamt lehnte ab; ein laufender Einspruch blieb unentschieden. Das Finanzgericht gewährte auf Antrag einstweiligen Rechtsschutz und ordnete die Änderung der Lohnsteuerklassen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 an. Das Finanzamt beschwerte sich hiergegen und rügte unter anderem die Unstatthaftigkeit des Antrags bzw. das Fehlen der Zugangsvoraussetzungen für ein AdV. Der Senat des BFH hat über die Beschwerde zu entscheiden. • Ergebnis: Die Beschwerde des Finanzamts ist begründet; der FG-Beschluss wird aufgehoben und der Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen abgelehnt. • Verfahrensrechtliche Voraussetzungen: Für einstweilige Regelungsanordnungen nach § 114 FGO muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund schlüssig darlegen und glaubhaft machen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 ZPO). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Anordnung nicht zu erlassen. • Anordnungsgrund: Ein solcher liegt nur vor, wenn durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme wesentliche Nachteile oder vergleichbar gewichtige Gründe drohen; typische wirtschaftliche Folgen wie Liquiditäts- oder Zinsnachteile durch vorläufigen Lohnsteuerabzug genügen hierfür nicht. • Sachverhaltsspezifische Würdigung: Die Antragsteller haben keine gewichtigen Gründe dargelegt und angesichts ihrer Einkommensverhältnisse auch keine Existenzbedrohung glaubhaft gemacht. Daher fehlt der erforderliche Anordnungsgrund. • Bedeutung der Erfolgsaussichten: Die Erfolgsaussichten des materiellen Anspruchs (z. B. Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft) sind für das Vorliegen des Anordnungsgrundes unerheblich. • Alternative: Selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) möglich wäre, wäre der Antrag unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind. • Rechtsfolge bei unvollständiger Rücknahme: Eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs für das betreffende Kalenderjahr ist aufgrund gesetzlicher Beschränkungen (EStG) oft nicht mehr möglich, wodurch berechtigte Gründe für einstweiligen Rechtsschutz entfallen können. Der BFH hat die Beschwerde des Finanzamts stattgegeben und den Beschluss des Finanzgerichts aufgehoben. Der Antrag der Lebenspartner auf einstweilige Änderung der Lohnsteuerklassen wurde abgelehnt, weil sie keinen Anordnungsgrund nach § 114 FGO glaubhaft gemacht haben; allein wirtschaftliche Nachteile durch vorläufig höheren Lohnsteuerabzug reichen nicht aus. Falls vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege des AdV nach § 69 FGO denkbar wäre, wäre der Antrag zudem unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht vorliegen. Damit besteht kein Anspruch auf sofortige Änderung der Lohnsteuerklassen; etwaige Ansprüche sind im Hauptsacheverfahren bzw. Veranlagungsverfahren zu prüfen.