Urteil
V R 18/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewährt ein Vermittler (Reisebüro) dem Endkunden aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf die vermittelten Leistungen, mindert dieser Nachlass nicht das Entgelt der vom Vermittler an den Veranstalter erbrachten Vermittlungsleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG.
• Die richtlinienkonforme Auslegung nach dem EuGH-Urteil Ibero Tours schließt die Anwendung der Elida-Gibbs-Grundsätze in dieser Fallkonstellation aus.
• Daher ist für die Frage der Entgeltminderung unerheblich, ob die vom Veranstalter erbrachte Leistung nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist.
Entscheidungsgründe
Keine Entgeltminderung bei eigenem Nachlass des Vermittlers auf vermittelten Leistungen • Gewährt ein Vermittler (Reisebüro) dem Endkunden aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf die vermittelten Leistungen, mindert dieser Nachlass nicht das Entgelt der vom Vermittler an den Veranstalter erbrachten Vermittlungsleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG. • Die richtlinienkonforme Auslegung nach dem EuGH-Urteil Ibero Tours schließt die Anwendung der Elida-Gibbs-Grundsätze in dieser Fallkonstellation aus. • Daher ist für die Frage der Entgeltminderung unerheblich, ob die vom Veranstalter erbrachte Leistung nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist. Die Klägerin vermittelte Reisen und erhielt von Reiseveranstaltern Provisionen. Sie gewährte Endkunden eigenfinanzierte Preisnachlässe auf den Reisepreis, ohne dass die Veranstalter einen Minderbetrag erhielten. Die Veranstalter versteuerten ihre Leistungen teilweise nach § 25 UStG; für die Vermittlungsleistungen der Klägerin galt diese Regelung nicht. Die Klägerin erklärte, die Umsatzsteuer für ihre Vermittlungsleistungen nach § 17 UStG zu berichtigen und beantragte Änderung der Steuerbescheide für 2002–2005. Das Finanzamt änderte die Bescheide nur insoweit, als die vermittelten Leistungen steuerpflichtig waren, und lehnte Änderungen bei Steuerfreiheit ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie vor und beurteilte sodann in Fortführung des EuGH-Urteils Ibero Tours die Rechtslage endgültig. • Grundlage der Berichtigungspflicht ist § 17 Abs. 1 UStG; maßgeblich ist das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG. • Unionsrechtlich entspricht § 17 Abs. 1 UStG Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG; § 10 Abs. 1 UStG beruht auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie. • Frühere BFH-Rechtsprechung bejahte in ähnlichen Konstellationen eine Entgeltminderung, wenn der Vermittler Nachlässe gewährte. • Der EuGH entschied in Ibero Tours, dass die Grundsätze des Urteils Elida Gibbs nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass gewährt. • Folgerichtig kann der Vermittler das Entgelt seiner an den Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistung nicht nach § 17 Abs. 1 UStG mindern, weil der Nachlass sich nicht auf die vom Vermittler gegenüber dem Veranstalter geschuldete Leistung auswirkt. • Angesichts des EuGH-Urteils ist die frühere BFH-Rechtsprechung, die eine Minderung bejahte, für diese Konstellation nicht mehr anzuwenden. • Ob die vom Veranstalter erbrachte Leistung steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG war, ist ohne Bedeutung für die Frage der Entgeltminderung. Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Bemessungsgrundlage für ihre an die Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen nach § 17 Abs. 1 UStG wegen der von ihr den Endkunden gewährten, eigenfinanzierten Preisnachlässe zu mindern. Maßgeblich ist die unionsrechtliche Auslegung durch den EuGH in Ibero Tours, wonach eigenständige Nachlässe des Vermittlers das Entgelt gegenüber dem Veranstalter nicht reduzieren. Folglich bleibt die ursprüngliche Steuerfestsetzung der Klägerin in den Streitjahren bestehen, unabhängig davon, ob die vermittelten Reiseleistungen nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei waren.