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Beschluss

III B 2/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet und wird zurückgewiesen; Zulassungsgründe wurden nicht dargelegt. • Ein während des Verfahrens ergangener Änderungsbescheid wird nur aufgehoben, wenn er eine verschlechternde Entscheidung enthält oder über die Änderung Streit besteht. • Die verfassungsrechtliche Bewertung des Nachweiserfordernisses in § 4f Satz 5 EStG hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Rechtsprechung des BFH sieht die Ungleichbehandlung von Bar- und Überweisungszahlungen als durch den Lenkungszweck zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gerechtfertigt. • Eine pauschalierende gesetzgeberische Regelung zur Begrenzung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich verfassungsgemäß; konkrete Sonderfälle begründen keinen Klärungsbedarf. • Die Beschwerdebegründung genügte nicht den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage (§ 115 Abs.2 Nr.1, § 116 Abs.3 Satz3 FGO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Nichtzulassungsbeschluss; Nachweisvorschrift für Kinderbetreuungskosten verfassungsmäßig • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet und wird zurückgewiesen; Zulassungsgründe wurden nicht dargelegt. • Ein während des Verfahrens ergangener Änderungsbescheid wird nur aufgehoben, wenn er eine verschlechternde Entscheidung enthält oder über die Änderung Streit besteht. • Die verfassungsrechtliche Bewertung des Nachweiserfordernisses in § 4f Satz 5 EStG hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Rechtsprechung des BFH sieht die Ungleichbehandlung von Bar- und Überweisungszahlungen als durch den Lenkungszweck zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gerechtfertigt. • Eine pauschalierende gesetzgeberische Regelung zur Begrenzung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich verfassungsgemäß; konkrete Sonderfälle begründen keinen Klärungsbedarf. • Die Beschwerdebegründung genügte nicht den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage (§ 115 Abs.2 Nr.1, § 116 Abs.3 Satz3 FGO). Die Kläger rügen die Verweigerung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten im Streitjahr 2007, weil sie die Zahlungen an eine Tagesmutter bar geleistet hatten. Im Verlauf des Verfahrens erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid vom 20.04.2012, der Gegenstand des Verfahrens wurde. Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde mit der Behauptung, § 4f Satz 5 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs.1 und Art. 6 Abs.1 GG sowie die Beschränkung des Abzugs auf zwei Drittel und 4.000 € sei verfassungswidrig. Die Beschwerdeführer rügten weiter, die Tagesmutter habe Barzahlung verlangt. Das Gericht prüfte, ob die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung besitzen und ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen der FGO erfüllt. Die Vorinstanz hatte die Revision nicht zugelassen; die Kläger verlangten die Zulassung der Revision beim BFH. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt wurden (§ 116 Abs.5 FGO). • Der während des Verfahrens ergangene geänderte Bescheid wurde gemäß § 68 i.V.m. § 127 FGO zum Verfahrensgegenstand; eine Aufhebung der Vorentscheidung war nicht erforderlich, weil der Änderungsbescheid keine verschlechternde Entscheidung enthält und die Änderung unstreitig ist. • Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Nachweiserfordernisses in § 4f Satz 5 EStG hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat bereits entschieden, dass unterschiedliche Behandlung von Bar- und unbaren Zahlungen durch den verfolgten Lenkungszweck zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gerechtfertigt ist (vgl. § 35a EStG, § 10 Abs.1 Nr.8 EStG). • Der Gesetzgeber darf bei steuerlich relevanten Aufwendungen mit Privatzusammenhang (z.B. Kinderbetreuung) besondere formelle Nachweise fordern; dies ist angesichts der Privatsphäre und Schwarzarbeitsrisiken verfassungsgemäß (vgl. BVerfG- und BFH-Rechtsprechung). • Der Umstand, dass im konkreten Fall die Tagesmutter Barzahlung verlangte, rechtfertigt keine grundsätzliche Überprüfung der materiellen Norm; der Gesetzgeber muss nicht jeden Einzelfall berücksichtigen und darf typisierende Regelungen treffen. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO) hätten die Beschwerdeführer eine konkret umgrenzte, klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegen und vorhandene Rechtsprechung sowie Literatur kritisch erörtern; dies ist nicht erfolgt. • Auch die Rüge, die Begrenzung des Abzugs auf zwei Drittel bzw. 4.000 € sei verfassungswidrig, wurde nicht hinreichend begründet; einschlägige Entscheidungen des BVerfG und BFH klären die Verfassungsmäßigkeit pauschalierender Obergrenzen bereits. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine der in § 115 FGO vorgesehenen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt war. Der während des Verfahrens erlassene Änderungsbescheid führte nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung, da er keine verschlechternde Wirkung hat und unstreitig ist. Die verfassungsrechtlichen Angriffe gegen das Nachweiserfordernis des § 4f Satz 5 EStG und gegen die Begrenzung des Abzugs haben keine grundsätzliche Bedeutung; die bestehende BFH- und BVerfG-Rechtsprechung rechtfertigt die typisierenden und Lenkungszwecke des Gesetzgebers zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Damit bleiben die angefochtenen Steuerfolgen bestehen, weil die Kläger die gesetzlich geforderten Nachweise bzw. die erforderliche rechtliche Auseinandersetzung zur Zulassung der Revision nicht erbracht haben.