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Beschluss

X B 71/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO lagen nicht vor. • Zur Darlegung einer Divergenz sind konkrete Gegenüberstellungen tragender abstrakter Rechtssätze und der Nachweis vergleichbarer Sachverhalte erforderlich. • Schätzungen des Finanzamts sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur ausnahmsweise dann revisionszulassungsfähig, wenn das Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Steuerfestsetzung wegen Schätzung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO lagen nicht vor. • Zur Darlegung einer Divergenz sind konkrete Gegenüberstellungen tragender abstrakter Rechtssätze und der Nachweis vergleichbarer Sachverhalte erforderlich. • Schätzungen des Finanzamts sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur ausnahmsweise dann revisionszulassungsfähig, wenn das Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd ist. Der Kläger wendet sich gegen eine vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Umsatzsteuer und des Gewinns für 2007. Er rügt, das Finanzamt und das Finanzgericht hätten die Bemessungsgrundlagen nicht hinreichend begründet und weise erheblich von den Zahlen der Vorjahre ab. Insbesondere vergleicht er die geschätzten Werte für 2007 mit den in den Jahren 2004 bis 2006 erklärten Umsätzen und Gewinnen sowie mit der Umsatzsteuer 2006. Der Kläger beruft sich auf eine vermeintliche Divergenz zur BFH-Rechtsprechung, wonach bei erheblichen Abweichungen eine über die Wertangaben hinausgehende Begründung erforderlich sei. Das FG hatte die Schätzung auf die Umsatzsteuervoranmeldungen, einen Unsicherheitszuschlag von 10% bei Erlösen und einen Unsicherheitsabschlag von ca. 3% bei Vorsteuern sowie auf die zuletzt bekannten Besteuerungsgrundlagen zur Gewinnschätzung gestützt. Der Kläger rügte ferner die Höhe der Schätzung als unzutreffend. • Die Beschwerdebegründung erfüllt die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO nicht: Es fehlen hinreichend genaue Bezeichnungen der Divergenzentscheidungen und die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze sowie der Nachweis eines vergleichbaren Sachverhalts. • Unklar ist, ob die vom Kläger angeführten Abweichungen die von ihm behauptete Konkretisierung der BFH-Rechtsprechung betreffen; der BFH entschied in der zitierten Entscheidung über Abweichungen gegenüber Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen, während der Kläger die Abweichung gegenüber erklärten Vorjahreszahlen darlegt. • Entscheidend ist jedoch, dass das Finanzgericht die Schätzung ausreichend erläutert hat: Es stützte sich auf die Umsatzsteuervoranmeldungen, berücksichtigte Unsicherheitszuschläge bzw. -abschläge und nutzte die zuletzt bekannten Besteuerungsgrundlagen zur Gewinnschätzung; diese tatsächlichen Feststellungen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verbindlich, da keine durchgreifenden Rügen gegen die Feststellungen vorgebracht wurden (§118 Abs.2 FGO). • Rechtsfehlerrügen gegen die inhaltliche Höhe der Schätzung sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, das Schätzungsergebnis sei wirtschaftlich unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die geschätzten Umsätze und Gewinne mit den bindenden Feststellungen zu den Vorjahreszahlen in Einklang stehen. • Die vom Kläger genannten Unsicherheitszu- und -abschläge (10% bzw. ca. 3%) sind nach der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig und begegnen im vorliegenden Fall keinen Bedenken. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde nicht hinreichend dargelegt: Der Kläger hat keine abstrakt klärbare, konkreter formulierte Rechtsfrage herausgearbeitet und die vorhandenen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur nicht substantiiert gegenübergestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Senat hat festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO nicht vorliegen, weil weder eine hinreichend dargelegte Divergenz noch ein darlegbarer grundsätzlicher Rechtsstreit vorliegt. Die angegriffene Schätzung wurde vom Finanzgericht hinreichend begründet und stützt sich auf zulässige Schätzungsgrundsätze einschließlich angemessener Unsicherheitszuschläge und -abschläge. Eine offensichtliche Realitätsferne oder wirtschaftliche Unmöglichkeit der Schätzung ist nicht ersichtlich, zumal die Feststellungen zu den Vorjahresumsätzen und -gewinnen die Schätzung nicht als unvertretbar erscheinen lassen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Revision wird nicht zugelassen.