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Urteil

VII R 51/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorschriftswidrigem Verbringen unversteuerter Waren in das Zollgebiet der Union entsteht Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 202 Abs.1 ZK bzw. Art.215 Abs.1 ZK i.V.m. § 21 Abs.2 UStG. • Die Tabaksteuer ist in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt des Entstehens der deutschen Einfuhrumsatzsteuer bereits entstanden ist (§ 11 Abs.3 Nr.2 UStG i.V.m. § 19 TabStG). • Bei Beihilfe zu Steuerhehlerei kann nach § 71 i.V.m. § 191 Abs.1 AO Haftung für entstandene Abgaben übernommen werden; die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist in solchen Fällen regelmäßig nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Haftung für Einfuhrabgaben bei Beihilfe zum Zigarettenschmuggel • Bei vorschriftswidrigem Verbringen unversteuerter Waren in das Zollgebiet der Union entsteht Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 202 Abs.1 ZK bzw. Art.215 Abs.1 ZK i.V.m. § 21 Abs.2 UStG. • Die Tabaksteuer ist in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt des Entstehens der deutschen Einfuhrumsatzsteuer bereits entstanden ist (§ 11 Abs.3 Nr.2 UStG i.V.m. § 19 TabStG). • Bei Beihilfe zu Steuerhehlerei kann nach § 71 i.V.m. § 191 Abs.1 AO Haftung für entstandene Abgaben übernommen werden; die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist in solchen Fällen regelmäßig nicht zu beanstanden. Ende 2004 mietete der Kläger einen Kleintransporter; ein Dritter (S) transportierte damit aus der Ukraine geschmuggelte Zigaretten nach Deutschland zum Weiterverkauf. Der Weiterverkauf scheiterte, Unbekannte erlangten gewaltsam den Transporter, die Polizei hielt das Fahrzeug an und stellte die Zigaretten sicher. Das Hauptzollamt setzte für die sichergestellten Zigaretten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) fest. Der Kläger wurde wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei strafrechtlich verurteilt und vom Zoll mit einem Steuerhaftungsbescheid für die Abgaben in Anspruch genommen. Das Finanzgericht bestätigte die Haftung mit Ausnahme einer möglichen Ermäßigung um bereits gezahlte Beträge. Der Kläger rügte in der Revision insbesondere Ermessensfehler und die Berücksichtigung der Tabaksteuer in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. • Das FG hat festgestellt, dass der Kläger Beihilfe zur Steuerhehlerei geleistet hat; nach § 71 AO haftet er für die verkürzten Steuern. • Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer sind durch das vorschriftswidrige Verbringen der Zigaretten in das Zollgebiet der Union entstanden (Art.202 Abs.1 ZK) und deutsche Behörden sind nach Art.215 Abs.1 ZK zuständig, weil der Einfuhrweg über einen unbekannten Mitgliedstaat nicht festgestellt werden konnte. • Die Tabaksteuer ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen, wenn sie zum Zeitpunkt des Entstehens der deutschen Einfuhrumsatzsteuer bereits entstanden war (§ 11 Abs.3 Nr.2 UStG, § 19 TabStG). Im Streitfall war der maßgebliche Zeitpunkt der Sicherstellung in Deutschland erreicht, sodass die Tabaksteuer anzurechnen war. • Die Ermessensentscheidung des Hauptzollamts, den Kläger nach § 191 Abs.1 AO als Haftenden in Anspruch zu nehmen, war nicht zu beanstanden. Bei Beihilfe zu vorsätzlicher Steuerverkürzung besteht eine Vorprägung des Ermessens, weshalb die Behörde nicht verpflichtet ist, umfangreiche Ermessensgründe zur Abwägung von Härtegesichtspunkten in den Bescheid zu setzen. • Eine Minderberücksichtigung der Haftungshöhe wegen der finanziellen Verhältnisse oder des geringen Vorteils des Haftungsschuldners ist im Rahmen dieser Haftungsnormen nicht geboten; die Haftung hat Schadensersatzcharakter und ist auch in der Höhe vorgeprägt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Haftungsbescheid ist in den angefochtenen Teilen rechtmäßig. Der Kläger haftet nach § 71 i.V.m. § 191 Abs.1 AO für die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer), weil er Beihilfe zur Steuerhehlerei geleistet hat. Die Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer war zutreffend, da die Tabaksteuer zum Zeitpunkt des Entstehens der deutschen Einfuhrumsatzsteuer bereits entstanden war. Die Ermessensentscheidung der Zollbehörde zur Inanspruchnahme des Klägers als Haftenden ist nicht zu beanstanden; daher bleibt die Inanspruchnahme in voller Höhe bestehen, abgesehen von bereits gezahlten Beträgen.