Beschluss
III B 129/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Macht ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für seinen eingetragenen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) geltend, sind diese Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Steuer im Fall einer Zusammenveranlagung nicht zusätzlich zum Splittingtarif anzusetzen.
Entscheidungsgründe
NV: Macht ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für seinen eingetragenen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) geltend, sind diese Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Steuer im Fall einer Zusammenveranlagung nicht zusätzlich zum Splittingtarif anzusetzen. II. 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit über den Anspruch der Antragstellerin auf AdV des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213). Maßstab für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich der Verfahrensausgang, der sich bei Anwendung der die strittige Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung des BFH ergeben würde (BFH-Beschluss vom 20. September 1988 V R 152/84, BFH/NV 1990, 50). Danach hätte die Beschwerde des FA zunächst deshalb Erfolg gehabt, weil dem Beschluss des FG durch Erlass des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2011 ein nicht mehr existierender Bescheid, nämlich der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 7. März 2011, zugrunde lag. Damit war auch die durch das FG gewährte AdV gegenstandslos geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229, m.w.N.). Der Beschluss des FG hätte aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben können und wäre deshalb aufzuheben gewesen. Der Antrag auf AdV war der Höhe nach sodann nur teilweise begründet. Zwar ist nach dem Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12 (www.bundesfinanzhof.de) die AdV eines Einkommensteuerbescheids, mit dem ein eingetragener Lebenspartner unter Anwendung des Grundtarifs einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird, wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von der Wahl der Zusammenveranlagung dem Grunde nach geboten. Entgegen der Berechnung der Antragstellerin sind bei der Ermittlung der Steuer im Fall der Zusammenveranlagung jedoch die im Rahmen der Einzelveranlagung zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen nicht zusätzlich zum Splittingtarif zu gewähren. Auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den üblichen Lebensunterhalt seines nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH § 33a Abs. 1 EStG nicht anwendbar, weil die allgemeine Vorschrift über den Unterhaltsabzug (§ 33a Abs. 1 EStG) bei Unterhaltsleistungen zwischen nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten durch die Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 25 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG) verdrängt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, unter C.2.a, m.w.N.). Nichts anderes kann dann für eingetragene Lebenspartner gelten, die ‑‑wie die Antragstellerin‑‑ die Zusammenveranlagung begehren. Das zu versteuernde Einkommen für 2009 laut Bescheid vom 27. Oktober 2011 ist entsprechend zu erhöhen und beläuft sich somit auf … €. Nach der Rechtsprechung des BFH kann im Rahmen der AdV der Einkommensteuer zudem auch der Vollzug von Annexforderungen entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO ausgesetzt werden, wenn die festgesetzte Einkommensteuer dafür maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.b, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV S 12/09, juris). Danach hätte sich der auszusetzende Betrag wie folgt ermittelt: … Der Senat erachtet es als sachgerecht, die Verfahrenskosten den Beteiligten wegen der im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch den Erlass des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2011 eingetretenen Streitwertminderung für die verschiedenen Zeitabschnitte getrennt aufzuerlegen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 22/03, BFH/NV 2006, 2109; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 136 Rz 5). Im Hinblick auf ihr ursprüngliches Aussetzungsbegehren hätte die Antragstellerin zu rd. 39 % obsiegt (…), nach Erlass des Änderungsbescheids wäre das Begehren der Antragstellerin zu 57 % begründet gewesen (…). 2. Es wird klargestellt, dass durch die Erledigung des Verfahrens der Beschluss des FG entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 FGO) gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 213). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken