Urteil
VII R 28/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erbbaurecht kann als dem Unternehmen dienender Gegenstand i.S. von § 74 AO haftenstragend sein; die Vorschrift beschränkt sich nicht auf körperliche Sachen.
• Bei grundstücksähnlichen Rechten (z.B. Erbbaurecht) rechtfertigen Zweck und Vollstreckungsmöglichkeit deren Einbeziehung in den Gegenstandsbegriff des § 74 AO.
• Steht das dem Unternehmen dienende Recht im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, genügt die Interessenparallelität, wenn allein die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen das Gesamthandsvermögen tragen.
• Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt schließt die Haftung nach § 74 AO nicht aus, solange der Eigentümer durch Überlassung des Gegenstands einen objektiven Beitrag zur Unternehmensfortführung geleistet hat und weiterhin wesentliche Beteiligungsbefugnisse bestehen.
Entscheidungsgründe
Erbbaurecht als haftender Gegenstand nach § 74 AO • Ein Erbbaurecht kann als dem Unternehmen dienender Gegenstand i.S. von § 74 AO haftenstragend sein; die Vorschrift beschränkt sich nicht auf körperliche Sachen. • Bei grundstücksähnlichen Rechten (z.B. Erbbaurecht) rechtfertigen Zweck und Vollstreckungsmöglichkeit deren Einbeziehung in den Gegenstandsbegriff des § 74 AO. • Steht das dem Unternehmen dienende Recht im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, genügt die Interessenparallelität, wenn allein die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen das Gesamthandsvermögen tragen. • Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt schließt die Haftung nach § 74 AO nicht aus, solange der Eigentümer durch Überlassung des Gegenstands einen objektiven Beitrag zur Unternehmensfortführung geleistet hat und weiterhin wesentliche Beteiligungsbefugnisse bestehen. Der Kläger war zu 50 % Kommanditist an einer KG, die einen Autohandel betrieb; die KG nutzte ein Grundstück in Form eines Erbbaurechts, das der A-KG gehörte. An der A-KG waren der Kläger und ein weiterer Gesellschafter (K) je zu 50 % beteiligt; zudem waren der Kläger und K je 50 % an der Komplementär-GmbH beteiligt. Die KG wurde zahlungsunfähig; es wurde Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt erließ Haftungsbescheide nach § 74 AO wegen rückständiger Umsatzsteuer für 2000 und Dezember 2001 und beschränkte die Haftung auf das Erbbaurecht. Das FG hielt die Haftungsbescheide für rechtmäßig und sah bei den beiden natürlichen Personen die erforderliche Interessenparallelität; das klagte der Kläger an und reichte Revision ein. • Rechtliche Voraussetzungen: § 74 Abs. 1 AO verlangt, dass der Eigentümer von Gegenständen, die einem Unternehmen dienen, mit den überlassenen Gegenständen für bestimmte Steuern haftet; eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 74 Abs. 2 AO liegt vor, wenn der Eigentümer zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. • Auslegung des Gegenstandsbegriffs: Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich § 74 AO nicht nur auf körperliche Sachen. Zweck und Entstehung der Vorschrift zielen darauf ab, die Vollstreckungsmöglichkeiten gegen wirtschaftlich den Betrieb tragende Vermögenswerte zu sichern; daher sind grundstücksähnliche Rechte wie Erbbaurechte in den Gegenstandsbegriff einzubeziehen, da sie der Zwangsvollstreckung zugänglich sind (vgl. ZPO § 864 Abs. 1, ErbbauRG § 11 ff.). • Gesamthand und Interessenparallelität: Wenn das dem Unternehmen dienende Recht zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehört, rechtfertigt die Haftung, dass allein die am Unternehmen wesentlich beteiligten natürlichen Personen Träger dieses Gesamthandsvermögens sind. Entscheidend ist die tatsächliche Parallelität zwischen Einfluss auf die unternehmerische Tätigkeit und Einsatz des Vermögens. • Anwendbarkeit auf die konkrete Fallkonstellation: Nach tatrichterlichen Feststellungen bestanden beim Kläger sowohl Kommandit- als auch Komplementärbeteiligungen, und das Gesamthandsvermögen der A-KG bestand ausschließlich aus dem Erbbaurecht. Somit sind die haftungsrechtlichen Voraussetzungen des § 74 AO erfüllt. • Vollstreckungsmöglichkeit: Ein Erbbaurecht unterliegt der Immobiliarvollstreckung; Anteile der Kommanditisten am Gesamthandsvermögen sind pfändbar und die Haftung erstreckt sich auch auf Surrogate oder Liquidationserlöse, sodass ein Vollstreckungshindernis nicht gegeben ist. • Insolvenzrechtliche Aspekte: Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entbindet den haftenden Gesellschafter nicht von der Haftung, weil der objektive Beitrag durch Überlassung des Erbbaurechts und die weiterbestehende wesentliche Beteiligung fortbestehen; die betreffenden Steueransprüche sind vor Eröffnungszeitpunkt entstanden und die Umsatzsteuernachforderung für Dezember 2001 beruht auf Vorsteuerberichtigungen infolge einer späteren Sonderprüfung, nicht auf Handlungen des Insolvenzverwalters. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Haftungsbescheide des Finanzamts sind rechtmäßig; das Erbbaurecht gilt als haftender Gegenstand i.S. des § 74 AO, und die persönlichen Beteiligungsverhältnisse begründen die erforderliche Interessenparallelität, sodass der Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden konnte. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt sowie die Tatsache, dass das Erbbaurecht im Gesamthandsvermögen der A-KG stand, verhindern die Haftung nicht. Die Haftung erstreckt sich auf den jeweiligen Anteil des Haftungsschuldners am überlassenen Gegenstand und bleibt auch bei Verwertung oder Liquidation wirksam.