Beschluss
VIII B 155/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Finanzgericht ist nach §124 Abs.2 FGO unanfechtbar und begründet regelmäßig keine Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO.
• Ein Verfahrensmangel wegen angeblicher Mitwirkung abgelehnter Richter kommt nur in Betracht, wenn die vorangegangene Entscheidung greifbar gesetzwidrig oder willkürlich ist.
• Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins oder auf Fristverlängerung verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nur, wenn erhebliche Gründe vorliegen und das Gericht die Umstände nicht ordnungsgemäß geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen unbegründeter Verfahrensrügen (Befangenheit, Nichtverlegung, Fristverlängerung) • Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Finanzgericht ist nach §124 Abs.2 FGO unanfechtbar und begründet regelmäßig keine Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO. • Ein Verfahrensmangel wegen angeblicher Mitwirkung abgelehnter Richter kommt nur in Betracht, wenn die vorangegangene Entscheidung greifbar gesetzwidrig oder willkürlich ist. • Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins oder auf Fristverlängerung verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nur, wenn erhebliche Gründe vorliegen und das Gericht die Umstände nicht ordnungsgemäß geprüft hat. Der Kläger focht mehrere Entscheidungen des Finanzgerichts an und beantragte unter anderem die Ablehnung bestimmter Richter wegen Besorgnis der Befangenheit, die Verlegung der mündlichen Verhandlung sowie Fristverlängerungen zur Einreichung von Unterlagen. Das Finanzgericht lehnte die Befangenheitsgesuche ab, setzte mehrere gleichgelagerte Verfahren des Klägers prozessökonomisch an einem Termin fest und wies Fristverlängerungsanträge nur teilweise zu. Der Kläger legte Ärztliche Atteste und weitere Anträge vor; das Gericht verlängerte eine Frist einmal, lehnte weitere Anträge mit der Begründung fehlender erheblicher Gründe ab und wies darauf hin, dass Unterlagen weiterhin vor dem Termin eingereicht werden könnten. Der Kläger erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung. Der Kläger reichte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte Verfahrensmängel, konkret Befangenheit, Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Nichtverlegung des Termins, unterbliebene Zurückstellung nach §74 FGO sowie unzureichende Fristgewährung. • Zur Befangenheit: Die Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch das Finanzgericht ist nach §124 Abs.2 FGO unanfechtbar; eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO kommt nur in Betracht, wenn die Zurückweisung greifbar gesetzwidrig und willkürlich ist, was hier nicht festgestellt werden kann. • Zur Zurückstellung (§74 FGO): Eine Aussetzung ist nur bei Vorgreiflichkeit oder wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist; diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. • Zur Verlegung des Termins (§227 ZPO i.V.m. §155 FGO): Das FG hat nach der Rechtsprechung nur bei erheblichen Gründen zu verlegen; eine bloße Erkrankung genügt nicht ohne Nachweis von Verhandlungsunfähigkeit. Der Kläger hat kein Attest vorgelegt, das die Unfähigkeit zur Teilnahme belegt, sodass keine Verletzung des Gehörs ersichtlich ist. • Zur Fristverlängerung (§224 ZPO): Das FG hat bereits einmal verlängert, weitere Fristverlängerungen wegen fehlender erheblicher Gründe abgelehnt, zugleich aber die Möglichkeit belassen, Unterlagen vor dem Termin einzureichen. Der Kläger nutzte diese Möglichkeit nicht und erschien nicht zur Verhandlung; dadurch ist das Gehör nicht verletzt. • Verfahrensrechtliche Bewertung: Die vom Kläger gerügten Mängel sind nicht greifbar gesetzwidrig und begründen daher keine Zulassung der Revision; prozessökonomische Maßnahmen des FG sind nicht zu beanstanden, soweit sie die Grundrechte nicht verletzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rügen des Klägers wegen angeblicher Befangenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung der Verhandlung, unterlassener Zurückstellung nach §74 FGO und unzureichender Fristverlängerung greifen nicht durch. Die Entscheidungen des Finanzgerichts waren nicht willkürlich oder greifbar gesetzwidrig; die Voraussetzungen für eine Aussetzung oder für eine zwingende Terminsverlegung lagen nicht vor. Zudem hat der Kläger die ihm gebotenen Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen nicht genutzt und ist trotz Ladung nicht erschienen. Damit besteht kein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.