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Beschluss

IX B 55/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten in Verfahren vor den Finanzgerichten ist unzulässig (§ 128 Abs. 4 FGO). • Auch eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung an den Kostenansatz ist ausgeschlossen. • Bei unstatthafter Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG; Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Finanzgerichtsverfahren • Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten in Verfahren vor den Finanzgerichten ist unzulässig (§ 128 Abs. 4 FGO). • Auch eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung an den Kostenansatz ist ausgeschlossen. • Bei unstatthafter Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG; Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Erinnerungsführerin wandte sich mit einer als Beschwerde zu wertenden Eingabe gegen einen Beschluss des Finanzgerichts vom 26. März 2012, mit dem ihre Erinnerung gegen die im Verfahren 6 K 3752/11 E erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen worden war. Sie begehrte die Überprüfung des FG-Beschlusses mit der Behauptung falscher Tatsachengrundlagen. Das FG wies die Erinnerung zurück und wies zugleich darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar sei. Die Beschwerdeführerin richtete ihre Eingabe an den Bundesfinanzhof, der über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden hat. • Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Beschwerde in Kostenstreitigkeiten ist § 128 Abs. 4 FGO; demnach steht in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht zu. • Der Beschwerdeausschluss umfasst auch Beschwerden gegen Entscheidungen über Erinnerungen an den Kostenansatz; frühere BFH-Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung. • Die Regelung korrespondiert mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, der eine Beschwerde gegen Entscheidungen über Erinnerungen an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht vorsieht. • Die Kostenentscheidung des FG stützt sich auf § 135 Abs. 2 FGO; bei unstatthafter Beschwerde greift die Gebührenfreiheit des § 66 Abs. 8 GKG nicht, sodass keine Entlastung von Kosten eintritt. Die Beschwerde ist unzulässig und damit unbegründet. Der BFH bestätigt, dass nach § 128 Abs. 4 FGO in Streitigkeiten über Kosten keine Beschwerde möglich ist; dies schließt ausdrücklich die Anfechtung einer Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Folglich bleibt der Beschluss des Finanzgerichts, die Erinnerung zurückzuweisen, wirksam und unanfechtbar. Weiterhin hat die unstatthafte Beschwerde keinen Anspruch auf Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG; die Kostenentscheidung des FG nach § 135 Abs. 2 FGO ist daher zu belassen.