Beschluss
VI B 108/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln: die Ablehnung eines Beweisantrags ist kein Verfahrensfehler, wenn das Finanzgericht die behauptete Tatsache als wahr unterstellt.
• Ein Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§96 Abs.1 FGO) erfordert die genaue Bezeichnung übergangener Aktenstücke und die Darlegung der sich daraus zwingend ergebenden rechtlichen Schlussfolgerung.
• Gegen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen rechtfertigen bloße Angriffe auf Tatsachen- und Beweiswürdigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Zulassung der Revision; nur wirtschaftlich unmögliche oder offensichtlich realitätsfremde Schätzungsergebnisse begründen dies.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Beweisablehnung und Schätzung rechtfertigen keine Revision • Zur Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln: die Ablehnung eines Beweisantrags ist kein Verfahrensfehler, wenn das Finanzgericht die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. • Ein Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§96 Abs.1 FGO) erfordert die genaue Bezeichnung übergangener Aktenstücke und die Darlegung der sich daraus zwingend ergebenden rechtlichen Schlussfolgerung. • Gegen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen rechtfertigen bloße Angriffe auf Tatsachen- und Beweiswürdigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Zulassung der Revision; nur wirtschaftlich unmögliche oder offensichtlich realitätsfremde Schätzungsergebnisse begründen dies. Der Kläger bestritt die Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag durch das Finanzamt für die Jahre 1995–2001. Das Finanzamt setzt die Steuern aufgrund steuerstrafrechtlicher Ermittlungen fest und schätzte die Lohnhöhe, weil es annahm, der Kläger habe als Arbeitgeber Pflasterarbeiten durch von ihm eingesetzte Arbeitskräfte durchführen lassen. Das Finanzgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab und nahm an, der Kläger sei als selbständiger Unternehmer und Arbeitgeber unter dem Namen eines anderen Unternehmens aufgetreten. Ein Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung weiterer Zeugen wurde nicht stattgegeben. Der Kläger rügte Verfahrensmängel und Rechtsanwendungsfehler und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; die Zulassungsgründe sind nicht erfüllt oder nicht hinreichend dargetan (§115, §116 FGO). • Zur Verfahrensrüge: Die Ablehnung des Beweisantrags begründet keinen Verfahrensfehler, weil das FG die strittigen Tatsachen als bewiesen unterstellt hat; Angriffe auf die Würdigung sind Tatsachen- bzw. Rechtsanwendungsrügen, keine Verfahrensmängel. • Zur Rüge der unvollständigen Aktenberücksichtigung (§96 Abs.1 FGO): Der Kläger hat nicht konkret benannt, welche Aktenstücke übergangen wurden, welche Schlussfolgerungen sich daraus zwangsläufig ergeben hätten und warum dies erheblich wäre; ein Gericht muss nicht jedes Aktenstück im Urteil ausdrücklich erörtern. • Zur Sicherung der Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO): Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass das FG unter einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler leidet; er ersetzt lediglich die Beurteilung des FG durch seine eigene. • Zur Schätzung: Angriffe auf die Schätzung sind im Nichtzulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; nur wenn das Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd ist, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision. • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Schätzung unvertretbar oder offensichtlich realitätsfremd ist; das FG hat die Schätzung anhand von in Rechnung gestellten Arbeitsstunden, Jahresumsätzen und konkret bezeichneten Rechnungen begründet. • Soweit es um Kirchensteuer geht, ist der Finanzrechtsweg insoweit nicht eröffnet, so dass entsprechende Einwendungen im Nichtzulassungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das FG-Urteil bleibt bestehen, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert darlegt. Weder liegen Verfahrensmängel vor noch ist ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler aufgezeigt. Auch die Einwände gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen genügen nicht, weil der Kläger nicht darlegt, dass das Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd ist. Damit blieb die vom Finanzamt geschätzte Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Streitjahre bestehen.