Beschluss
VII B 57/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
• Verfahrensrügen, die auf fehlerhaften Tatbestand abstellen, sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig und gegebenenfalls durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) zu verfolgen.
• Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit eines finanzgerichtlichen Urteils rechtfertigen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision.
• Ein angeblich gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nur dann Gehörsverletzung begründen, wenn aus den Akten hervorgeht, dass ein solcher Antrag gestellt wurde und dieser nicht protokolliert wurde.
• Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist nicht geboten, wenn das andere Verfahren die Vollstreckung materiell nicht berührt; im Vollstreckungsverfahren bleibt die materielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unbeachtlich.
• Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildungsbedürftigkeit erfordert die konkrete Herausstellung einer Rechtsfrage und eine substantiierte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassungsgründe nicht dargetan • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. • Verfahrensrügen, die auf fehlerhaften Tatbestand abstellen, sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig und gegebenenfalls durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) zu verfolgen. • Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit eines finanzgerichtlichen Urteils rechtfertigen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision. • Ein angeblich gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nur dann Gehörsverletzung begründen, wenn aus den Akten hervorgeht, dass ein solcher Antrag gestellt wurde und dieser nicht protokolliert wurde. • Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist nicht geboten, wenn das andere Verfahren die Vollstreckung materiell nicht berührt; im Vollstreckungsverfahren bleibt die materielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unbeachtlich. • Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildungsbedürftigkeit erfordert die konkrete Herausstellung einer Rechtsfrage und eine substantiierte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO). Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung seiner Revision durch das Finanzgericht Beschwerde ein. Er rügte insbesondere, das FG habe Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht berücksichtigt und falsche Tatsachenfeststellungen getroffen, etwa zur Verjährung bzw. Erledigung von Steuerschulden aus den 1990er Jahren. Weiter beanstandete er, das FG habe das Verfahren nicht gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung eines anderen Zivilprozesses ausgesetzt oder die dortigen Akten beigezogen. Der Kläger behauptete zudem, durch Unterlassen sei ihm rechtliches Gehör versagt worden. Das FG hatte die Revision nicht zugelassen; der Kläger forderte hiergegen die Zulassung durch den BFH. Die Akten ergaben, dass ein Antrag auf AdV nicht ersichtlich protokolliert war und kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde. Der Streit betrifft die Vollstreckung von Steuerforderungen, nicht die materielle Steuerfestsetzung selbst. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach Maßgabe des § 115 FGO zu prüfen; der Kläger hat keinen der dort genannten Zulassungsgründe konkret und substantiiert dargelegt. • Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO): Beanstandungen, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Tatbestand zielen, sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geeignet; hierfür ist gegebenenfalls ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO erforderlich. • Gehörsverletzung: Ein Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur bestehen, wenn tatsächlich ein Antrag gestellt wurde, dessen Nichtberücksichtigung aus den Akten hervorgeht; hier fehlt ein solcher Nachweis und ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde nicht fristgerecht gestellt. • Materielles Recht: Vorbringen zur Verjährung oder Erledigung von Steuerschulden sind materielle Rügen gegen die finanzgerichtliche Entscheidung und rechtfertigen nicht die Revisionszulassung; die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der Überprüfung materieller Richtigkeit. • Aussetzung nach § 74 FGO: Das FG hat die Entscheidung, nicht auszusetzen, offensichtlich richtig getroffen, weil das andere Verfahren allenfalls die Steuerfestsetzung und nicht die Vollstreckung betreffe; im Vollstreckungsverfahren ist die materielle Richtigkeit des Verwaltungsakts unbeachtlich (§ 256 AO). • Grundsätzliche Bedeutung/Rechtsfortbildung (§ 116 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1,2 FGO): Der Kläger hat keine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet und nicht substantiiert dargelegt, warum die Sache klärungsbedürftig sei; pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO liegt vor. Verfahrensrügen, die auf eine angeblich unvollständige Tatsachenfeststellung abstellen, sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geeignet; ein entsprechender Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde nicht gestellt und die Frist ist verstrichen. Materielle Einwendungen zur Verjährung oder Erledigung von Steuerschulden rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Schließlich hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Bedürfnis der Rechtsfortbildung nicht substantiiert dargetan, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.