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Urteil

III R 80/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kinderbetreuungskosten sind nur nach den im Streitjahr geltenden steuerlichen Tatbeständen abzugsfähig; eine weitergehende Abzugsbefugnis ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz. • Die gesetzlichen Beschränkungen (zwei Drittel-Begrenzung, Höchstbetrag, persönliche Voraussetzungen) verstoßen für das Streitjahr 2006 nicht gegen Art. 3 oder Art. 6 GG. • Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 33 EStG für Arbeitgeberleistungen ist nicht verfassungsgemäß auf Selbständige übertragbar; eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus.
Entscheidungsgründe
Kinderbetreuungskosten: Abzugsfähigkeit nur nach gesetzlich geregelten Tatbeständen • Kinderbetreuungskosten sind nur nach den im Streitjahr geltenden steuerlichen Tatbeständen abzugsfähig; eine weitergehende Abzugsbefugnis ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz. • Die gesetzlichen Beschränkungen (zwei Drittel-Begrenzung, Höchstbetrag, persönliche Voraussetzungen) verstoßen für das Streitjahr 2006 nicht gegen Art. 3 oder Art. 6 GG. • Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 33 EStG für Arbeitgeberleistungen ist nicht verfassungsgemäß auf Selbständige übertragbar; eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus. Die gemeinsam veranlagten Eheleute hatten 2006 zwei kleine Kinder; die Mutter unterbrach eine Ausbildung nach der Geburt des älteren Kindes und konnte diese im Streitjahr nicht fortsetzen. Die Eltern zahlten 2.063,79 € an eine Tagesmutter. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Betreuungskosten ab; auch Gericht und Revision blieben erfolglos. Die Kläger rügten Verletzungen grundrechtlicher Gleichheits- und Berufsfreiheitsrechte und forderten Vollabzug der Kosten; sie machten ferner geltend, die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (§ 3 Nr. 33 EStG) müsse auch für Selbständige anwendbar sein. Das Finanzgericht bestätigte die Versagung; der BFH wies die Revision zurück. • Anwendbare Gesetzeslage: §§ 4f, 9 Abs. 5 S.1, 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8, 35a, § 32 Abs. 6 EStG sind maßgeblich für 2006. • Tatbestandsprüfung: § 4f EStG scheidet aus, weil nicht beide Eltern erwerbstätig waren; § 10 Abs.1 Nr.5 EStG greift nicht, weil Kinder nicht 3–6 Jahre alt waren; § 10 Abs.1 Nr.8 EStG (Sonderausgaben) kommt nicht zur Anwendung, weil die persönlichen Voraussetzungen bei der Mutter nicht vorlagen (Ausbildung war unterbrochen, Krankheit nicht langjährig dargelegt). • Auslegung von Ausbildung und Krankheit: ‚Sich in Ausbildung befinden‘ setzt tatsächliche Ausbildungsmaßnahmen voraus; Schwangerschaft ist nicht grundsätzlich Krankheit i.S.d. Norm, nur bei langandauernden Komplikationen wäre Krankheit gegeben. • Steuerermäßigung nach § 35a EStG entfällt, weil Betreuung nicht im Haushalt erbracht wurde. • Verfassungsrechtliche Prüfung: BVerfG-Rechtsprechung verlangt Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs als Teil des Existenzminimums; der Gesetzgeber darf Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und Zwangsläufigkeitsgründe abschließend regeln. • Diese gesetzlichen Beschränkungen (zwei Drittel, Höchstbetrag, Eingrenzung der Zwangsläufigkeitsgründe) verletzen die Grundrechte für das Streitjahr 2006 nicht; Härten einzelner Fälle rechtfertigen keine Verfassungswidrigkeit. • § 3 Nr. 33 EStG (Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen) ist eine Förderungsnorm für Arbeitnehmer; Wortlaut und Zweck schließen eine Übertragung auf Selbständige aus; eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich. • Berücksichtigungswirkung: Der BEA-Freibetrag (§ 32 Abs.6 EStG) und die vorgesehenen Abzugsregelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen insgesamt. Die Revision wurde zurückgewiesen; die Kläger können die gezahlten Tagesmutterkosten für 2006 steuerlich nicht in voller Höhe geltend machen. Das EStG der Streitzeit enthält für ihren Fall keine anwendbaren Abzugstatbestände; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf weitergehenden Abzug besteht nicht. Soweit die Kläger eine auf Selbständige erstreckte Anwendung der Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen verlangten, ist dies dem Wortlaut und dem Zweck der Norm nicht zugänglich. Die gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere die Typisierung der Zwangsläufigkeitsgründe und die Abzugsbegrenzungen, wurden für das Streitjahr als mit Art. 3 und Art. 6 GG vereinbar beurteilt; individuelle Härten begründen keine Verfassungswidrigkeit.