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Urteil

V R 10/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Steuerbefreiung nach Art.67 Abs.3 NATO-Zusatzabkommen ist nicht an die zwingende Vorlage des Abwicklungsscheins als materielle Voraussetzung gebunden; formelle Nachweise können durch andere Unterlagen ersetzt werden, sofern aus objektiver Beweislage die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung feststellbar sind. • §73 Abs.1 UStDV regelt die vorzulegenden Belege (Abwicklungsschein); nach §73 Abs.3 UStDV kann das Finanzamt auf diesen Schein verzichten, wenn die erforderlichen Angaben aus anderen Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar sind. • Unionsrechtliche Grundsätze zur steuerlichen Neutralität und Verhältnismäßigkeit gebieten, dass die Befreiung nicht allein an die Erfüllung formaler Pflichten geknüpft werden darf; maßgeblich sind die objektiven materiellen Voraussetzungen der Befreiung.
Entscheidungsgründe
Ersetzbarer Belegnachweis bei NATO‑Umsatzsteuerbefreiung (Art.67 NATO-Zusatzabkommen) • Die Steuerbefreiung nach Art.67 Abs.3 NATO-Zusatzabkommen ist nicht an die zwingende Vorlage des Abwicklungsscheins als materielle Voraussetzung gebunden; formelle Nachweise können durch andere Unterlagen ersetzt werden, sofern aus objektiver Beweislage die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung feststellbar sind. • §73 Abs.1 UStDV regelt die vorzulegenden Belege (Abwicklungsschein); nach §73 Abs.3 UStDV kann das Finanzamt auf diesen Schein verzichten, wenn die erforderlichen Angaben aus anderen Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar sind. • Unionsrechtliche Grundsätze zur steuerlichen Neutralität und Verhältnismäßigkeit gebieten, dass die Befreiung nicht allein an die Erfüllung formaler Pflichten geknüpft werden darf; maßgeblich sind die objektiven materiellen Voraussetzungen der Befreiung. Der Einzelunternehmer C handelte mit Hydraulikschläuchen und rechnete 2003 Lieferungen an amerikanische Truppenangehörige in Höhe von 28.281 € als steuerfrei nach Art.67 Abs.3 NATO-Zusatzabkommen ab. Die Einzelumsätze lagen jeweils unter 2.500 € und wurden mit IMPAC‑VISA‑Kreditkarten (Nummernbeginn 4716) bezahlt; Abwicklungsscheine lagen nicht vor. Die Finanzverwaltung versagte die Steuerfreiheit mit der Begründung, die nach §73 UStDV zwingenden Abwicklungsscheine fehlten; das FG bestätigte dies und lehnte eine Ersetzung durch Rechnungen und Kreditkartenbelege ab. Die Klägerin rügte die Anwendung von UStG/UStDV und machte geltend, ein Missbrauch sei im Streitfall ausgeschlossen und die formellen Anforderungen könnten ersatzweise erfüllt sein. • Revision ist begründet; Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§126 Abs.3 FGO), da der Senat nicht abschließend über die materielle Steuerbefreiung entscheiden kann. • Art.67 Abs.3 NATO‑Zusatzabkommen gewährt Steuerbefreiung für Lieferungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben sind und zum Gebrauch/Verbrauch durch die Truppe bestimmt sind; die Vergünstigung ist bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. • Nach §26 Abs.5 Nr.2 UStG i.V.m. §73 Abs.1 UStDV ist der Abwicklungsschein der vorgesehene Nachweis; §73 Abs.3 UStDV erlaubt jedoch, dass das Finanzamt auf den Schein verzichten kann, wenn die erforderlichen Angaben aus anderen Belegen und Aufzeichnungen eindeutig und leicht nachprüfbar sind. • Unionsrechtliche Vorgaben (Art.15 Nr.10 Richtlinie 77/388/EG bzw. Art.151 MwStSystRL) und EuGH‑Rechtsprechung verbieten, die Steuerbefreiung allein von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig zu machen, wenn die materiellen Voraussetzungen objektiv feststehen; formelle Nachweise sind Anwendungsbedingungen, nicht materielle Tatbestandsmerkmale. • Daraus folgt unionsrechtskonforme Auslegung von §73 UStDV: Steuerbefreiung kann auch bei fehlendem Abwicklungsschein gewährt werden, wenn unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise die materiellen Voraussetzungen nach Art.67 Abs.3 NATO‑Zusatzabkommen feststellbar sind. • Im vorliegenden Fall stehen zwar Anhaltspunkte für eine Beauftragung durch amtliche Beschaffungsstellen (vereinfachtes Beschaffungsverfahren, IMPAC‑Karten, Beträge Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen, da eine unionsrechtskonforme Auslegung von §73 UStDV zulässt, dass anstelle des Abwicklungsscheins andere Unterlagen zum Nachweis der Steuerbefreiung genügen können. Der Senat kann jedoch nicht abschließend feststellen, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art.67 Abs.3 NATO‑Zusatzabkommen erfüllt sind, weil Feststellungen des FG zu Bestimmung und ausschließlichem Gebrauch/Verbrauch der gelieferten Hydraulikschläuche fehlen. Im weiteren Verfahren hat das FG die vorgelegten Rechnungen, Kreditkartenbelastungen und Lieferscheine im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Unterlagen die Steuerbefreiung tragen; verbleibende Zweifel sind zulasten der die Befreiung geltend machenden Partei zu berücksichtigen.