Urteil
VI R 10/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tritt der Arbeitgeber Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet er anschließend Beiträge an den Versicherer, sind diese Beitragszahlungen als Arbeitslohn zu behandeln.
• Arbeitslohn liegt auch vor, wenn durch die Abtretung der Arbeitnehmer einen eigenen, unentziehbaren Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung erlangt und der Arbeitgeber die Beiträge wirtschaftlich so stellt, als habe er dem Arbeitnehmer Mittel zur Zukunftssicherung zur Verfügung gestellt.
• Die Unterscheidung zwischen Rückdeckungsversicherung und Direktversicherung verliert nach wirksamer Abtretung ihre Bedeutung; nachfolgende Zahlungen sind wie Beiträge zur Direktversicherung lohnsteuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
Abtretung von Rückdeckungsansprüchen und nachfolgende Beitragszahlungen sind Arbeitslohn • Tritt der Arbeitgeber Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet er anschließend Beiträge an den Versicherer, sind diese Beitragszahlungen als Arbeitslohn zu behandeln. • Arbeitslohn liegt auch vor, wenn durch die Abtretung der Arbeitnehmer einen eigenen, unentziehbaren Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung erlangt und der Arbeitgeber die Beiträge wirtschaftlich so stellt, als habe er dem Arbeitnehmer Mittel zur Zukunftssicherung zur Verfügung gestellt. • Die Unterscheidung zwischen Rückdeckungsversicherung und Direktversicherung verliert nach wirksamer Abtretung ihre Bedeutung; nachfolgende Zahlungen sind wie Beiträge zur Direktversicherung lohnsteuerpflichtig. Der Kläger war Arbeitnehmer; seine Arbeitgeberin schloss zur Sicherung einer zugesagten Alters- und Berufsunfähigkeitsrente eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlte hohe Jahresprämien. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich die Arbeitgeberin weiterhin zur Beitragszahlung und trat sämtliche Ansprüche aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag an den Kläger ab. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit machte der Kläger Leistungen aus der Versicherung geltend; die Versicherung bestritt den Anspruch, ein Zivilgericht stellte jedoch später die Leistungspflicht fest. Während des Streitzeitraums zahlte die Arbeitgeberin weiterhin Beiträge. Das Finanzamt wertete die von der Arbeitgeberin 1991 gezahlten Prämien als steuerpflichtigen Arbeitslohn; das Finanzgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtliche Grundlage ist §19 Abs.1 EStG: Arbeitslohn sind alle Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. • Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers können Arbeitslohn sein, wenn wirtschaftlich der Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt bekommt und gegenüber der Versorgungseinrichtung ein unentziehbarer Anspruch besteht. • Bei Direktversicherungen ist anerkannt, dass Beitragsleistungen Arbeitslohn sind; bei Rückdeckungsversicherungen ist das regelmäßig nicht der Fall, solange der Arbeitgeber nur seine eigene Zahlungsfähigkeit sichert. • Wird jedoch eine Rückdeckungsversicherung durch Abtretung der Versicherungsansprüche an den Arbeitnehmer geändert, rückt der Arbeitnehmer materiell in die Gläubigerposition; der Arbeitgeber bleibt zwar Versicherungsnehmer, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer wird aber eigenständig. • Durch die Abtretung und die anschließende Beitragsleistung des Arbeitgebers stellt sich das Rechtsverhältnis wirtschaftlich als Direktversicherung dar; die Folgezahlungen sind daher nach der einschlägigen BFH-Rechtsprechung als Arbeitslohn zu qualifizieren. • Die Vorinstanz hat verkannt, dass die Abtretung dem Kläger einen unentziehbaren Anspruch gegen die Versicherung verschaffte; deshalb sind die von der Arbeitgeberin geleisteten Beiträge einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn. • Dass wegen Berufsunfähigkeit später Beitragsfreiheit eintrat, ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer die ihm wirtschaftlich zugeführten Mittel zur Zukunftssicherung verwendet hat; relevant ist die wirtschaftliche Zuwendung im Zeitpunkt der Beitragsleistung. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Arbeitgeber nach Abtretung geleisteten Versicherungsbeiträge sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, weil durch die Abtretung der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung erhielt und die Zahlungen wirtschaftlich Mittel zur Zukunftssicherung für den Arbeitnehmer darstellten. Die Umwandlung der Rückdeckungsversicherung in eine rechtlich faktisch wirkende Direktversicherung führt dazu, dass nachfolgende Beitragszahlungen der Arbeitgeber lohnsteuerpflichtig sind. Das Finanzamt hat daher die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuerfestsetzung entsprechend zu belassen.