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Urteil

VI R 11/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tritt der Arbeitgeber Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet er danach Beiträge an den Versicherer, sind diese Arbeitgeberbeiträge als Arbeitslohn zu behandeln. • Die Abtretung der Rückdeckungsansprüche verwandelt die vertragliche Gestaltung wirtschaftlich in eine Direktversicherung, weil der Arbeitnehmer nun einen unentziehbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt. • Meldet der Arbeitgeber die Nichtabführung der Lohnsteuer nach § 41c Abs. 4 EStG, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres der Anzeige; die Festsetzungsverjährung war hier noch nicht eingetreten.
Entscheidungsgründe
Abtretung von Rückdeckungsversicherungsansprüchen und nachfolgende Beitragszahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn • Tritt der Arbeitgeber Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet er danach Beiträge an den Versicherer, sind diese Arbeitgeberbeiträge als Arbeitslohn zu behandeln. • Die Abtretung der Rückdeckungsansprüche verwandelt die vertragliche Gestaltung wirtschaftlich in eine Direktversicherung, weil der Arbeitnehmer nun einen unentziehbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt. • Meldet der Arbeitgeber die Nichtabführung der Lohnsteuer nach § 41c Abs. 4 EStG, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres der Anzeige; die Festsetzungsverjährung war hier noch nicht eingetreten. Der Kläger war Arbeitnehmer; seine Arbeitgeberin schloss zur Sicherung einer zugesagten Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlte hohe jährliche Prämien. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses trat die Arbeitgeberin dem Kläger die Ansprüche aus dieser Rückdeckungsversicherung ab und verpflichtete sich zugleich weiter zu Beitragszahlungen. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers stritt die Versicherung über den Leistungsfall; die Arbeitgeberin zahlte während des Prozesses weiter Beiträge. Das Finanzamt wertete die vom Arbeitgeber im Streitjahr gezahlten Prämien als Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer nach; das Finanzgericht gab dem Kläger statt. Das Finanzamt legte Revision ein und erstrebte die Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage. • Lohnsteuerpflicht: Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben (§ 38 Abs. 1 EStG); dazu gehören auch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers. • Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen: Ob Zahlungen an einen Dritten (Versicherer) Arbeitslohn sind, richtet sich danach, ob wirtschaftlich dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt wurden und ob dieser gegenüber der Versorgungseinrichtung einen unentziehbaren Anspruch hat. • Direktversicherung vs. Rückdeckungsversicherung: Beitragsleistungen sind im Fall einer Direktversicherung regelmäßig Arbeitslohn; bei reiner Rückdeckungsversicherung dienen Ausgaben nur der Beschaffung von Mitteln für den Arbeitgeber und sind nicht Arbeitslohn. • Wirkung der Abtretung: Tritt der Arbeitgeber die Rückdeckungsansprüche an den Arbeitnehmer ab, wird der Arbeitnehmer materiell zum Gläubiger gegenüber dem Versicherer, während der Versicherungsvertrag formal unverändert bleibt und der Arbeitgeber weiter prämienpflichtig bleibt. • Umwandlung in Direktversicherung: Die Abtretung mit nachfolgender Beitragsleistung führt wirtschaftlich zur Umwandlung der Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung; spätere Arbeitgeberbeiträge sind daher wie bei Direktversicherungen als Arbeitslohn zu qualifizieren. • Konkrete Anwendung auf den Streitfall: Durch die Abtretung erlangte der Kläger einen eigenen unentziehbaren Anspruch gegen die Versicherung; die weiter geleisteten Beiträge der Arbeitgeberin sind deshalb Arbeitslohn, auch wenn aufgrund der Berufsunfähigkeit Beiträge unterblieben wären. • Festsetzungsfrist: Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt nicht bereits mit Entstehen der Steuer, wenn eine Anzeige zu erstatten ist; wegen der Anzeige der Arbeitgeberin nach § 41c Abs. 4 EStG begann die Frist mit Ablauf des Jahres der Anzeige nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, sodass Verjährung nicht eingetreten war. Der Revision des Finanzamts wurde stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Arbeitgeber nach Abtretung geleisteten Versicherungsbeiträge sind als Arbeitslohn zu behandeln, weil die Abtretung dem Kläger einen unentziehbaren Anspruch gegen die Versicherung verschaffte und die Beitragszahlungen wirtschaftlich wie Leistungen bei einer Direktversicherung wirken. Damit war das Finanzamt berechtigt, die zu wenig entrichtete Lohnsteuer nachzufordern. Zudem war die Festsetzungsfrist aufgrund der Anzeigepflicht des Arbeitgebers nicht verjährt, so dass die Nachforderung formell zulässig war.