Beschluss
V B 37/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen in Prozesskostenhilfeverfahren verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). 2. NV: Die Überprüfung eines ablehnenden PKH-Beschlusses ist aufgrund einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entweder im Revisionsverfahren oder im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen in Prozesskostenhilfeverfahren verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). 2. NV: Die Überprüfung eines ablehnenden PKH-Beschlusses ist aufgrund einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entweder im Revisionsverfahren oder im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich. II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12. April 1994 VII B 39/93, BFH/NV 1994, 886). Darin fehlt es im Streitfall, da der angefochtene Beschluss vom 6. Februar 2012 5 K 1760/11 U (PKH) nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der AG i.L. ergangen ist. 2. An der Unzulässigkeit der Beschwerde änderte sich auch dann nichts, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde als Liquidator für die AG i.L. erhoben hätte. Denn nach § 128 Abs. 2 FGO können ‑‑wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt‑‑ Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren der PKH ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn aufgrund der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre in einem Revisionsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision auch nachprüfbar, ob das FG dem Beteiligten in rechtswidriger Weise PKH vorenthalten und ihm damit die Möglichkeit einer sachkundigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren genommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2006 IV B 86/06 (PKH), juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Zwar ist das mit der Ablehnung unanfechtbar beendete Verfahren auf Gewährung von PKH gerichtskostenfrei, für das mit der Beschwerde eingeleitete unstatthafte Rechtsmittelverfahren fallen jedoch Gerichtskosten an (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2009 III B 49/09, nicht veröffentlicht, juris). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken