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Beschluss

III B 66/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erwerb eines Wirtschaftsguts gegen Verzicht auf einen Anspruch sind die Anschaffungskosten grundsätzlich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts zu bemessen (§6 Abs.6 EStG). • Eine behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht denselben materiellen Grundsatz zugrunde legt und allenfalls die Feststellung des gemeinen Werts im Einzelfall fehlerhaft ist. • Das Finanzgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche ergänzenden Ermittlungen nötig und warum diese ohne Antrag aufgedrängt hätten werden müssen (§76 FGO). • Die Rüge, das Gericht habe den Akteninhalt oder das Gesamtergebnis nicht berücksichtigt, ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche tatsachenfesten Unstimmigkeiten vorlägen (§96 FGO).
Entscheidungsgründe
Anschaffungskosten bei Tausch gegen Verzicht auf Forderung: Bemessung nach gemeinem Wert des hingegebenen Gutes • Bei Erwerb eines Wirtschaftsguts gegen Verzicht auf einen Anspruch sind die Anschaffungskosten grundsätzlich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts zu bemessen (§6 Abs.6 EStG). • Eine behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht denselben materiellen Grundsatz zugrunde legt und allenfalls die Feststellung des gemeinen Werts im Einzelfall fehlerhaft ist. • Das Finanzgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche ergänzenden Ermittlungen nötig und warum diese ohne Antrag aufgedrängt hätten werden müssen (§76 FGO). • Die Rüge, das Gericht habe den Akteninhalt oder das Gesamtergebnis nicht berücksichtigt, ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche tatsachenfesten Unstimmigkeiten vorlägen (§96 FGO). Die Klägerin beauftragte die X-GmbH mit Errichtung eines Werks; bei schuldhafter Nichteinhaltung eines Abnahmetermins sollte die X-GmbH eine Vertragsstrafe zahlen. Die X-GmbH lieferte zuerst acht Maschinen; ein 72‑Stunden‑Test führte zur zunächst erfolgten Nichtabnahme. Zur Streitschlichtung errichtete die X-GmbH bis November 2005 zwei weitere Maschinen, die Klägerin zahlte eine Zuzahlung, nahm das Werk am 1. März 2005 ab und verzichtete auf weitere Ansprüche; hierzu schlossen die Parteien ein Waiver Agreement. Das Finanzamt nahm im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung an, die Abnahme und der Verzicht stellten eine Gegenleistung dar und setzte steuerliche Werte fest. Die Klägerin beantragte Investitionszulage für 2005; das FG erhöhte die Zulage mit der Begründung, zu den Anschaffungskosten der zwei Maschinen gehöre neben der Zuzahlung auch der Wert des Verzichts auf die Vertragsstrafe, dieser sei nach §6 Abs.6 EStG als gemeiner Wert des hingegebenen Guts zu ermitteln. Das Finanzamt beantragte Revisionsbefassung wegen Divergenz und Verfahrensmängeln. • Beschwerde unbegründet; Rückweisung des Zulassungsantrags (§116 Abs.5 FGO). • Zur Divergenz: Das FG hat nicht einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es hat den materiellen Grundsatz angewandt, wonach bei Tausch der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts maßgeblich ist (§6 Abs.6 EStG). Eine allenfalls fehlerhafte Einzelwertermittlung begründet keine Rechtsabweichung; der BFH akzeptierte in besonders schwierigen Fällen auch eine Schätzung anhand des empfangenen Wirtschaftsguts. • Zur Sachaufklärung (§76 Abs.1 FGO): Das Finanzamt hat nicht schlüssig dargelegt, welche weiteren Tatsachen das FG hätte ermitteln müssen und warum sich diese Aufklärung ohne Antrag aufdrängen musste. Die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt die Ermittlungspflicht des Gerichts; bloße Behauptungen zur Beteiligung reichen nicht aus. • Zur Berücksichtigung des Aktenbestands (§96 Abs.1 FGO): Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass das FG von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen oder erkennbare Tatsachen übersehen habe. Kritik beschränkt sich auf Tatsachenwürdigung und rechtliche Bewertung, die für die Zulassung der Revision nicht ausreichend sind. • Folge: Die angefochtene Entscheidung bleibt bestehen; es liegen weder divergierende Rechtssätze noch verfahrensrechtlich erhebliche Mängel vor. Die Beschwerde des Finanzamts wird zurückgewiesen; das FG‑Urteil zugunsten der Klägerin bleibt in Kraft. Das FG durfte die Anschaffungskosten der nachgelieferten Maschinen unter Einbeziehung der Zuzahlung und des Werts des Verzichts auf die Vertragsstrafe als gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts bestimmen. Das Finanzamt hat weder eine hinreichend belegte Divergenz zur BFH‑Rechtsprechung noch konkrete Verfahrensmängel (fehlende Sachaufklärung oder unvollständige Berücksichtigung der Akten) dargetan. Damit erhöht sich die Investitionszulage zugunsten der Klägerin in dem vom FG festgestellten Umfang; die Revision wird nicht zugelassen.