Beschluss
VI B 38/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO vorliegt.
• Eine behauptete Divergenz besteht nur, wenn das FG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von tragenden Ausführungen der Divergenzentscheidung abweicht; dies ist hier nicht ersichtlich.
• Die sozialversicherungsrechtliche Bindungswirkung von Entscheidungen der Sozialversicherungsträger erstreckt sich nicht auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nach §19 EStG; die Begriffe des Arbeitnehmers sind nicht deckungsgleich.
• Vorwürfe fehlerhafter Sachverhaltswürdigung begründen keine Zulassung der Revision wegen fehlender rechtlicher Relevanz.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig: Keine Divergenz und keine rechtserhebliche Rechtsanwendung • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO vorliegt. • Eine behauptete Divergenz besteht nur, wenn das FG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von tragenden Ausführungen der Divergenzentscheidung abweicht; dies ist hier nicht ersichtlich. • Die sozialversicherungsrechtliche Bindungswirkung von Entscheidungen der Sozialversicherungsträger erstreckt sich nicht auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nach §19 EStG; die Begriffe des Arbeitnehmers sind nicht deckungsgleich. • Vorwürfe fehlerhafter Sachverhaltswürdigung begründen keine Zulassung der Revision wegen fehlender rechtlicher Relevanz. Kläger haben gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts Beschwerde eingelegt und die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof beantragt. Sie rügen eine angebliche Divergenz zu früheren BFH-Entscheidungen zur Steuerfreiheit von Arbeitslohn und zur Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen. Das FG hatte festgestellt, dass ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorlag und die Fragen der Steuerbarkeit und Höhe des Lohns nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen seien. Die Kläger berufen sich insbesondere auf Entscheidungen des BFH von 2008 und 2010. Sie behaupten ferner eine fehlerhafte Rechtsanwendung und Sachverhaltswürdigung von erheblichem Gewicht. Der BFH prüft, ob die Anforderungen des §115 FGO für die Zulassung der Revision erfüllt sind. • Nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist; erforderlich ist dies u.a. bei divergierenden abstrakten Rechtssätzen. • Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor, weil das Urteil des FG keinen abstrakten Rechtssatz enthält, der von den tragenden Rechtsausführungen der angeblichen Divergenzentscheidungen abweicht. • Der Verweis der Kläger auf die BFH-Entscheidung VI R 57/05 (2008) ändert nichts: Das FG vertritt keinen abweichenden Rechtssatz und hat festgestellt, dass ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegt, weshalb die Frage der Steuerfreiheit wegen Geringfügigkeit nicht relevant ist. • Zu BFH-Urteil VI R 52/08 (2010): Die Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen bezieht sich nur auf die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung und auf die Voraussetzungen des §3 Nr.62 EStG; sie überträgt sich nicht automatisch auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nach §19 EStG. • Die Abgrenzung zwischen sozialversicherungsrechtlichem, arbeitsrechtlichem und einkommensteuerrechtlichem Arbeitnehmerbegriff bleibt bestehen; daher besteht keine normative Widersprüchlichkeit. • Vorwürfe einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung betreffen keine rechtserhebliche Frage im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen; sie genügen nicht zur Begründung der Revisionszulassung. • Mangels Vorliegens eines der in §115 FGO genannten Zulassungsgründe ist die Beschwerde unbegründet und die Revision nicht zuzulassen. Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt keine Divergenz zu früheren BFH-Entscheidungen vor, weil das Finanzgericht keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat und die streitigen Fragen nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen waren. Die Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen umfasst nur sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen und überträgt sich nicht auf den einkommensteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Vorwürfe einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Insgesamt besteht somit kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO, sodass das angegriffene Urteil des Finanzgerichts Bestand hat.