Beschluss
IX B 179/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO wegen Verfahrensfehlern ist unbegründet.
• Die Ablehnung des Verlegungsantrags für einen mündlichen Verhandlungstermin verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn der Antrag kurz vor dem Termin keine erheblichen Gründe darlegt.
• Wer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, kann regelmäßig nicht nachträglich die Verletzung seines Gehörs geltend machen.
Entscheidungsgründe
Keine Gehörsverletzung durch abgelehnten Verlegungsantrag und unentschuldigtes Fehlen • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO wegen Verfahrensfehlern ist unbegründet. • Die Ablehnung des Verlegungsantrags für einen mündlichen Verhandlungstermin verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn der Antrag kurz vor dem Termin keine erheblichen Gründe darlegt. • Wer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, kann regelmäßig nicht nachträglich die Verletzung seines Gehörs geltend machen. Der Kläger begehrte im finanzgerichtlichen Verfahren die Verlegung eines mündlichen Verhandlungstermins und rügte später Verfahrensfehler und Gehörsverletzungen. Der Verlegungsantrag wurde am 17.10.2011, einen Tag vor dem Termin, gestellt; als Grund wurde u.a. die Nichtteilnahme einer als Zeugin geladenen Mutter angekündigt. Das Finanzgericht lehnte den Antrag ab und führte die mündliche Verhandlung durch; der Kläger erschien nicht. Im weiteren Verfahren beanstandete der Kläger, dass Aktenbestandteile nicht berücksichtigt worden seien, ihm Akteneinsicht verweigert worden sei und das Gericht seine Vortragspunkte nicht ausreichend behandelt habe. Der Senat überprüfte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts und beurteilte insbesondere die Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zu sonstigen Verfahrensmängeln. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil kein Verfahrensfehler im Sinne des §115 Abs.2 Nr.3 FGO vorliegt. • Zur Verlegung eines Termins bedarf es erheblicher Gründe; ein am Vortag gestellter Antrag, der nur die Nichtteilnahme einer Zeugin ankündigt, reicht nicht aus (§227 ZPO i.V.m. §155 FGO). • Der Kläger hat durch sein unentschuldigtes Fernbleiben die ihm gebotene Möglichkeit, sich mündlich zu äußern, nicht wahrgenommen; das staatliche Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art.103 Abs.1 GG wird durch Mitwirkungspflichten der Parteien begrenzt (§96 Abs.2 FGO, §119 FGO). • Hinweise des Gerichts nach §76 Abs.2 FGO stehen in Wechselwirkung mit der Prozessmitwirkung der Beteiligten; wer ordnungsgemäß geladen nicht erscheint, kann dies regelmäßig nicht später rügen. • Vorgetragene Mängel der Sachaufklärung und angebliche Überraschungsentscheidungen stellen keine eigenständigen Verfahrensfehler dar, sondern greifen in die Tatsachenwürdigung ein; hierfür wurden keine Zulassungsgründe vorgetragen. • Das FG hat sich ausdrücklich mit dem Hilfsantrag befasst, sodass kein Unterlassen der Entscheidungsgründe oder Übergehen vorliegt (§119 Nr.6 FGO). • Der Senat hält eine weitergehende Begründung nach §116 Abs.5 Satz2 FGO für entbehrlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Senat hält die Rügen der Gehörsverletzung und sonstiger Verfahrensfehler für unbegründet, weil der Kläger den Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht wahrgenommen und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Der kurzfristig gestellte Verlegungsantrag begründete keine ausreichenden, erheblichen Gründe für eine Terminverlegung. Beanstandungen zur unvollständigen Aktenlage und zur Tatsachenwürdigung sind keine Verfahrensfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden. Folglich bleibt das angefochtene Urteil des Finanzgerichts in der Sache bestehen.