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Urteil

XI R 17/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer den betreffenden Teil bereits beim Bezug den unternehmerischen Zwecken zuordnet. • Die Zuordnungsentscheidung muss durch Anhaltspunkte gestützt und zeitnah dokumentiert werden; jedenfalls kann sie in einer zeitnah eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Bezugsjahr dokumentiert werden (maßgeblich bis 31.05. des Folgejahres). • Die reine Absicht, das Objekt später steuerpflichtig zu vermieten, und eine spätere tatsächliche steuerpflichtige Vermietung begründen noch nicht zwingend den Vorsteuerabzug für frühere Herstellungsleistungen. • Bei fehlender oder unzureichender sachgerechter Schätzung darf das Finanzgericht selbst schätzen und die Schätzung der Beteiligten verwerfen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Gebäude: zeitnahe Zuordnungsentscheidung erforderlich • Bei gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer den betreffenden Teil bereits beim Bezug den unternehmerischen Zwecken zuordnet. • Die Zuordnungsentscheidung muss durch Anhaltspunkte gestützt und zeitnah dokumentiert werden; jedenfalls kann sie in einer zeitnah eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Bezugsjahr dokumentiert werden (maßgeblich bis 31.05. des Folgejahres). • Die reine Absicht, das Objekt später steuerpflichtig zu vermieten, und eine spätere tatsächliche steuerpflichtige Vermietung begründen noch nicht zwingend den Vorsteuerabzug für frühere Herstellungsleistungen. • Bei fehlender oder unzureichender sachgerechter Schätzung darf das Finanzgericht selbst schätzen und die Schätzung der Beteiligten verwerfen. Der Kläger errichtete ein Einfamilienhaus mit zwei Einliegerwohnungen und machte anteilige Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für die Jahre 2003–2006 geltend. Bauanträge und Schreiben eines Maklers dokumentierten eine geplante Vermietung; die Wohnungen wurden jedoch erst 2007 vermietet. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Vorsteuer; das Finanzgericht erkannte teilweise zuungunsten des FA und erkannte 12 % der Herstellungskosten den Einliegerwohnungen zu. Das FA legte Revision ein mit der Rüge, dass die Zuordnungsentscheidung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht hinreichend nachgewiesen sei; der Kläger hielt dagegen und beantragte eine höhere Anerkennung sowie Zurückverweisung. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang Vorsteuer aus Herstellungsleistungen bei gemischter Nutzung bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs abzugsfähig ist und wie die Aufteilung der Vorsteuer zu erfolgen hat. • Rechtliche Grundlagen: §15 Abs.1, §15 Abs.2 Nr.1, §15 Abs.4 UStG; §4 Nr.12 Buchst. a, §9 UStG; richtlinienkonforme Auslegung nach Richtlinie 77/388/EWG und Rechtsprechung des EuGH. • Bei gemischter Nutzung gilt ein Zuordnungswahlrecht: Der Unternehmer kann einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmen zuordnen; die Zuordnung muss durch Beweisanzeichen gestützt werden und zeitnah dokumentiert sein. • Das Prinzip des Sofortabzugs führt dazu, dass die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich bei Anschaffung oder Herstellung zu treffen ist; spätere Dokumentation in einer zeitnahen Umsatzsteuererklärung für das Bezugsjahr (bis 31.05. des Folgejahres) kann die erforderliche Außenwirkung herstellen. • Europäische Rechtsprechung erlaubt die Entscheidung für die Besteuerung von Vermietung, fordert aber, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs als solcher handelt; bloße Absichtserklärungen ohne objektive Anhaltspunkte genügen nicht. • Auf den vorliegenden Feststellungen ergaben sich für 2003/2004 keine hinreichenden Nachweise, dass der Kläger die Herstellungsleistungen bereits zeitnah seinem Unternehmen zugeordnet hat; daher scheidet der Vorsteuerabzug für diese Jahre aus. • Für 2005/2006 fehlen nach den Feststellungen weitere aufklärende Hinweise, ob die erforderliche, durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht bereits beim Leistungsbezug vorhanden und dokumentiert war; daher Zurückverweisung an das FG zur Ergänzung der Feststellungen. • Zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge: Der Kläger bot eine 20%/80%-Aufteilung an; das FG prüfte die Plausibilität und schätzte nach dem Nutzflächenverhältnis auf 12 %, was revisionsrechtlich zulässig ist, weil die klägerische Schätzung nicht schlüssig war. Die Revision des Finanzamts ist insgesamt begründet: Für die Streitjahre 2003 und 2004 wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die notwendigen, zeitnah dokumentierten Zuordnungsentscheidungen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs fehlen und deshalb der Vorsteuerabzug ausscheidet. Für die Streitjahre 2005 und 2006 wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zur bei Bezug bestehenden Absicht und deren Dokumentation nachgeholt werden. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen; die Revisionserwägungen des Gerichts zur Schätzung der auf die Einliegerwohnungen entfallenden Herstellungskosten sind tragfähig, weshalb die vom Finanzgericht angenommene anteilige Vorsteueraufteilung (12 %) nicht zu beanstanden ist. Insgesamt trägt der Kläger aufgrund fehlender Nachweise in den frühen Streitjahren kein Vorsteuerabzugsrecht; in den späteren Jahren ist eine abschließende Entscheidung erst nach ergänzter Feststellungslage möglich.