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Urteil

I R 74/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Ergeht ein Haftungsbescheid gegen den Insolvenzschuldner nach der Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzschuldner im eigenen Namen im Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid geltend machen, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen.
Entscheidungsgründe
NV: Ergeht ein Haftungsbescheid gegen den Insolvenzschuldner nach der Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzschuldner im eigenen Namen im Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid geltend machen, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen. II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Haftungsbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Dem Erlass des Haftungsbescheids gegenüber dem Kläger stand die Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens entgegen. 1. Das FG hat die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig angesehen. a) Der Kläger war insoweit befugt, den Prozess zu führen. Zwar geht nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis des Schuldners, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 26. Juli 2004 X R 30/04, BFH/NV 2004, 1547; BFH-Urteil vom 6. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10), was allerdings eine Tätigkeit auf der Grundlage einer besonderen Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter (Fall der gewillkürten Prozessstandschaft) nicht hindert (Kayser in Kreft, InsO, 6. Aufl., § 80 Rz 41; s. auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November 2008 4 K 203/05, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2009, 860; Bartone, jurisPR-SteuerR 16/2009 Anm. 5). Im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) nimmt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO der Treuhänder (§ 292 InsO) die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr (s. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, Der Betrieb 2003, 1507). Soweit der Kläger jedoch (im eigenen Namen) geltend macht, im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Haftungsbescheids im Hinblick auf die vorher erfolgte Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht mehr zu besitzen, hat er eine eigene Prozessführungsbefugnis (so im Ergebnis auch Verwaltungsgericht ‑‑VG‑‑ Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2007 8 B 134/07, juris; zustimmend Tetzlaff, jurisPR-InsR 23/2007 Anm. 6). Denn der Kläger greift insoweit nicht in die Verwaltung der Insolvenzmasse und in die Verfügung über die Insolvenzmasse ein, da dieser Rechtsbereich von einer solchen Inanspruchnahme nicht berührt wird. Der Kläger verfolgt nur sein verfahrensrechtliches Recht, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 38 InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen. Insoweit verweist er als Adressat des Haftungsbescheids auf seinen Anspruch, dass der Rechtsschein einer rechtswirksamen Haftungsinanspruchnahme beseitigt wird. Jedenfalls ist, worauf auch das VG Braunschweig (in seinem Beschluss vom 31. August 2007 8 B 134/07) hinweist, in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Missachtung der Verfahrensunterbrechung (§§ 240, 249 der Zivilprozessordnung) nicht nur vom Insolvenzverwalter, sondern auch vom Schuldner selbst geltend gemacht werden kann (s. auch FG München, Urteil vom 23. November 2005 10 K 4333/03, EFG 2006, 589, mit Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung). Dies steht der Situation im Streitfall gleich. b) Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am noch ausstehenden Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO), da das FA über den Einspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat und dafür ein i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zureichender Grund nicht mitgeteilt wurde. Der Hinweis des FA auf die noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen kann die Verzögerung nicht rechtfertigen. Denn von einem zureichenden Grund für eine Verzögerung ‑‑dem im Streitfall einzig streitigen Tatbestandsmerkmal der Regelung‑‑ kann nur dann die Rede sein, wenn die (Sach-)Entscheidung von dem die Erledigung verzögernden (noch ausstehenden) Umstand abhängt bzw. dieser Umstand tatsächlich eine wesentliche (Mit-)Ursache für die ausbleibende Entscheidung ist (s. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2010 4 S 2071/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport 2011, 224). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob der Haftungsbescheid formell rechtswirksam ergangen ist, wird durch das Ergebnis strafrechtlicher Ermittlungen nicht beeinflusst. Das FA kann insoweit nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass es je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen auch zu einer Aufhebung des Haftungsbescheids aus "materiellen Gründen" kommen könne und es dann unerheblich sei, auf die formellen Einwendungen einzugehen. Dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf möglichst zeitnahen Rechtsschutz (s. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 136) ist im Streitfall nur entsprochen, wenn über seinen Einwand der formellen Unwirksamkeit des Haftungsbescheids ohne Verzögerung entschieden wird, was wiederum ein (weiteres) Zuwarten auf neue Erkenntnisse zum Haftungsgrund entbehrlich macht. 2. Einer Zurückverweisung an das FG bedarf es nicht. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 118 Abs. 2 FGO) lässt sich mit ausreichender Klarheit entnehmen, dass der Haftungsbescheid, mit dem der Haftungsanspruch (als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO) festgesetzt werden sollte, an den Kläger adressiert war und in einem Zeitpunkt zugestellt wurde, in dem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen bereits eröffnet worden war (s. allgemein zu Haftungsansprüchen als Gegenstand des Insolvenzverfahrens z.B. BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 68; s. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 17. Dezember 1998, BStBl I 1998, 1500, Tz. 10.2.2). Die Insolvenzeröffnung war dem FA ausweislich der vorherigen Anmeldung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle sogar sicher bekannt. Daher ist der streitgegenständliche Haftungsbescheid unwirksam (s. z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630). Der Anfechtungsklage (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ist stattzugeben. 3. Auf dieser Grundlage ist auf die weitere Einwendung des Klägers, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da sein Einverständnis i.S. des § 90 Abs. 2 FGO von ihm wirksam widerrufen worden sei, nicht mehr einzugehen. 4. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken