Urteil
III R 70/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berücksichtigung als arbeitsloses Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, ob das Kind tatsächlich als arbeitsuchend gemeldet ist; die bloße Registrierung in den Akten der Arbeitsvermittlung hat keine bindende Tatbestandswirkung.
• Die Meldung als Arbeitsuchender wirkt nach der bis 31.12.2008 geltenden Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III drei Monate fort; eine einmalige Meldung reicht daher nur für drei Monate.
• Fehlen für streitige Monate hinreichende Feststellungen zur tatsächlichen Meldesituation, ist dies ein materiell-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
• Eine pauschale Bezugnahme auf die Akten der Agentur für Arbeit ersetzt keine konkreten Feststellungen; bei strittigen telefonischen oder persönlichen Kontaktaufnahmen sind Beweise zu erheben, inklusive ggf. Vernehmung des Kindes.
• Die Übersendung der Gerichtsakten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten kann im Regelfall nicht verlangt werden; die Einsichtnahme beim Gericht ist zumutbar.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Tatsächliche Meldung als Arbeitsuchender entscheidet, Aktenvermerk ist nicht bindend • Für die Berücksichtigung als arbeitsloses Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, ob das Kind tatsächlich als arbeitsuchend gemeldet ist; die bloße Registrierung in den Akten der Arbeitsvermittlung hat keine bindende Tatbestandswirkung. • Die Meldung als Arbeitsuchender wirkt nach der bis 31.12.2008 geltenden Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III drei Monate fort; eine einmalige Meldung reicht daher nur für drei Monate. • Fehlen für streitige Monate hinreichende Feststellungen zur tatsächlichen Meldesituation, ist dies ein materiell-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. • Eine pauschale Bezugnahme auf die Akten der Agentur für Arbeit ersetzt keine konkreten Feststellungen; bei strittigen telefonischen oder persönlichen Kontaktaufnahmen sind Beweise zu erheben, inklusive ggf. Vernehmung des Kindes. • Die Übersendung der Gerichtsakten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten kann im Regelfall nicht verlangt werden; die Einsichtnahme beim Gericht ist zumutbar. Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn S, der 2007 die Ausbildung abschloss und von April bis Juni 2008 vollzeitbeschäftigt war. S meldete sich am 11. Juni 2008 persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos; unstreitig erfolgte jedenfalls bis September 2008 keine erneute Meldung in den Registern, dort erfolgte eine Löschung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2008 auf und forderte bereits gezahltes Kindergeld zurück, da S in den Registern nicht mehr als arbeitsuchend geführt sei. Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt mit der Begründung, die Löschung spreche für das Erlöschen des Anspruchs; die vom Kläger behaupteten erneuten persönlichen oder telefonischen Kontaktaufnahmen wurden nicht als nachgewiesen angesehen. Der Kläger rügte materielle und formelle Rechtsverletzungen, insbesondere unzureichende Sachaufklärung und die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen sowie fehlerhafte Anwendung von § 38 SGB III. • Revisionsgerichtlich stellte der BFH fest, dass für die Monate September bis November 2008 die Feststellungen des FG lückenhaft sind und daher die Entscheidung insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden muss (§ 126 Abs. 3 FGO). • Rechtsmaßstab: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, das bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist; für das Fortbestehen dieses Status sind sozialrechtliche Vorschriften, insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. • Bis 31.12.2008 galt nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Drei-Monats-Grenze: Eine Meldung wirkt nur drei Monate fort, sodass eine erneute Meldung erforderlich ist, damit der Status bestehen bleibt. • Das FG hatte unzureichend festgestellt, ob S im August 2008 seine Meldung erneuert hat oder telefonisch Kontakt zur Arbeitsvermittlung aufnahm; die bloße Löschung in den Agenturakten begründet keine endgültige Feststellung der Nichtmeldung. • Eine pauschale Bezugnahme auf die Akten der Arbeitsagentur ersetzt keine konkreten tatrichterlichen Feststellungen; widersprüchliche Aussagen des FG zur Meldesituation sprechen für ungenügende Sachaufklärung. • Beweisanträge auf Vernehmung (z. B. des Kindes) sind bei relevanten, streitentscheidenden Tatsachen grundsätzlich zu prüfen, da das Kind zur Aussage über eigene Telefonate geeignet sein kann. • Für die Monate Dezember 2008 bis März 2009 sind die Feststellungen des FG ausreichend: S hatte den Status spätestens im November 2008 verloren, sodass für Dezember 2008 bis März 2009 kein Anspruch bestand; die ab 01.01.2009 geänderte Fassung des § 38 SGB III ist nicht relevant. Der BFH hat die Revision teilweise stattgegeben: Das Urteil des Finanzgerichts wird für die Monate September bis November 2008 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil die tatsächliche Meldesituation des Sohnes S nicht ausreichend festgestellt ist. Für die Monate Dezember 2008 bis März 2009 wurde die Revision zurückgewiesen; S war nach den hinreichenden Feststellungen des FG nicht mehr als arbeitsloses Kind zu berücksichtigen. Damit ist dem Kläger für September bis November 2008 weiter nachzugehen und gegebenenfalls wieder Kindergeld zu gewähren, wenn konkrete Feststellungen oder Beweise (z. B. zur persönlichen Meldung am 5. August 2008 oder zu Telefonaten) dies bestätigen; für die Folgemonate bleibt die Aufhebung der Familienkassenentscheidung abgewiesen.