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Urteil

VI R 27/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitarbeiterrabatte sind nur insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie über die im normalen Geschäftsverkehr für fremde Letztverbraucher erzielbaren Preisnachlässe hinausgehen. • § 8 Abs. 2 EStG ist die Grundnorm zur Bemessung; § 8 Abs. 3 EStG ist eine Spezialbewertungsnorm, die dem Arbeitnehmer in der Einkommensteuerveranlagung die Wahl lässt, statt der pauschalen Bewertung nach Abs. 3 die tatsächlichen Marktpreise nach Abs. 2 zugrunde zu legen. • Zeitungsartikel oder -anzeigen ohne konkreten, modell- und zeitraumbezogenen Nachweis reichen nicht aus, um höhere marktübliche Nachlässe gegenüber der Finanzverwaltung substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Mitarbeiterrabatte: nur Mehrvergütung über Marktübliches als Arbeitslohn • Mitarbeiterrabatte sind nur insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie über die im normalen Geschäftsverkehr für fremde Letztverbraucher erzielbaren Preisnachlässe hinausgehen. • § 8 Abs. 2 EStG ist die Grundnorm zur Bemessung; § 8 Abs. 3 EStG ist eine Spezialbewertungsnorm, die dem Arbeitnehmer in der Einkommensteuerveranlagung die Wahl lässt, statt der pauschalen Bewertung nach Abs. 3 die tatsächlichen Marktpreise nach Abs. 2 zugrunde zu legen. • Zeitungsartikel oder -anzeigen ohne konkreten, modell- und zeitraumbezogenen Nachweis reichen nicht aus, um höhere marktübliche Nachlässe gegenüber der Finanzverwaltung substantiiert darzulegen. Der Kläger, Arbeitnehmer eines Automobilherstellers, kaufte in den Jahren 2000–2005 jeweils Neuwagen vom Arbeitgeber und erhielt einen Mitarbeiterrabatt von 21,5 % des Listenpreises. Das Finanzamt setzte auf Basis des Arbeitgeberendpreises nach § 8 Abs. 3 EStG geldwerte Vorteile an. Das Finanzgericht berücksichtigte vom Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr gewährte Rabatte, kürzte diese jedoch pauschal um 3 % mit der Begründung, dieser Anteil sei Ergebnis individueller Verhandlungen. Der Kläger rügte dies in der Revision und berief sich unter anderem auf Berichte über bis zu 20 % Nachlässe am Markt. Streitgegenstand ist, in welchem Umfang die gewährten Rabatte als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung können Personalrabatte steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, soweit sie über marktübliche Preise hinausgehen; deshalb ist § 8 Abs. 2 EStG als Grundnorm anzuwenden. • § 8 Abs. 3 EStG ist eine Spezialbewertungsnorm mit begünstigendem Charakter (Bewertungsabschlag, Rabattfreibetrag), begründet aber keinen selbständigen Einkünftetatbestand; der Arbeitnehmer kann in der Einkommensteuerveranlagung zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 3 und der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG wählen. • Die vom Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber fremden Dritten gewährten Rabatte sind als marktübliche Nachlässe zu berücksichtigen; Pauschalkürzungen um 3 % sind nicht gerechtfertigt, wenn nicht konkret dargelegt ist, weshalb der Arbeitnehmer diese Nachlässe nicht hätte erhalten können. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er die in Zeitungsartikeln genannten höheren Nachlässe (17,5–20 %) für die konkret erworbenen Modelle und Zeiträume bei konkreten Händlern hätte erzielen können; allgemeine Medienberichte genügen hierfür nicht. • Folgerichtig sind die geldwerten Vorteile für die Streitjahre anhand der festgestellten durchschnittlichen marktüblichen Preisnachlässe in voller Höhe zu ermitteln und anschließend die in § 8 Abs. 3 EStG vorgesehenen Abschläge und Freibeträge anzuwenden. Die Revision ist teilweise erfolgreich. Das BFH bestätigt, dass marktübliche Rabatte, die der Arbeitgeber auch gegenüber fremden Dritten gewährt, nicht als arbeitslohnbestandteil zu erfassen sind; eine pauschale Kürzung um 3 % war unzulässig. Der Kläger konnte jedoch nicht die höheren, in Medien genannten Nachlässe substantiiert nachweisen, weshalb diese nicht berücksichtigt werden. Die geldwerten Vorteile für 2000–2005 sind anhand der festgestellten durchschnittlichen Rabatte (9,05 %, 7,51 %, 4,57 %, 6,0 %, 6,72 %, 6,47 %) zu ermitteln und nach Anwendung des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG neu festzusetzen. Damit ist die Klage insoweit stattzugeben und insoweit die Steuerfestsetzung zu ändern; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.