Urteil
IX R 14/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesondert festzustellender verbleibender Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur dann möglich, wenn die Feststellungs- oder Festsetzungsfrist für einen späteren maßgeblichen Bescheid noch nicht abgelaufen ist.
• Eine Verletzung der Amtspflichten des Finanzamts nach §§ 88, 89 Abs. 1 AO begründet keine Hemmung der Feststellungs- oder Festsetzungsfristen; Feststellungsverjährung bleibt unberührt.
• Die Verantwortung zur Verhinderung der Festsetzungsverjährung liegt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen; fehlende rechtzeitige Anträge der Steuerpflichtigen können zur Unmöglichkeit späterer Feststellungen führen.
• Für die Beurteilung der Bedeutung einer gesonderten Verlustfeststellung ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung abzustellen; eine analoge Anwendung von Ablaufhemmungen der Festsetzungsfristen kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Feststellung verbleibender Verlustabzüge bei Feststellungsverjährung • Ein gesondert festzustellender verbleibender Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur dann möglich, wenn die Feststellungs- oder Festsetzungsfrist für einen späteren maßgeblichen Bescheid noch nicht abgelaufen ist. • Eine Verletzung der Amtspflichten des Finanzamts nach §§ 88, 89 Abs. 1 AO begründet keine Hemmung der Feststellungs- oder Festsetzungsfristen; Feststellungsverjährung bleibt unberührt. • Die Verantwortung zur Verhinderung der Festsetzungsverjährung liegt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen; fehlende rechtzeitige Anträge der Steuerpflichtigen können zur Unmöglichkeit späterer Feststellungen führen. • Für die Beurteilung der Bedeutung einer gesonderten Verlustfeststellung ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung abzustellen; eine analoge Anwendung von Ablaufhemmungen der Festsetzungsfristen kommt nicht in Betracht. Der Kläger hielt 1994 40 % an einer GmbH und war bis Juli 1994 Geschäftsführer. Die GmbH nahm 1991/1992 Darlehen auf; der Kläger leistete dafür Sicherheiten. Das Konkursverfahren der GmbH wurde 1994 mangels Masse eingestellt, Gläubiger machten Sicherheiten geltend. In der Einkommensteuererklärung 1994 beantragten die Kläger einen Veräußerungs-/Auflösungsverlust nach § 17 EStG; das Finanzamt berücksichtigte diesen nicht. Später stellten die Kläger Anträge auf Änderung des Bescheids und auf gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1994; das Finanzamt lehnte ab und verwies auf Unzulässigkeit bzw. fehlende Änderungsmöglichkeit. Das FG wies die Klage in beiden Instanzen ab; der BFH bestätigte die Entscheidung, dass Feststellungsverjährung eingetreten ist und eine gesonderte Feststellung nicht möglich sei. • Anwendbare Normen: § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG, § 181 Abs. 5 Satz 1 AO, § 169 Abs. 1 AO, §§ 88, 89 Abs. 1 AO. • Rechtliche Ausgangspunkte: Ein verbleibender Verlustabzug ist nur gesondert feststellbar, wenn die Festsetzungs- oder Feststellungsfrist für einen späteren relevanten Bescheid noch nicht abgelaufen ist; § 181 Abs. 5 AO verweist auf die Regelungen zur Feststellungsfrist. • Bindende Vorentscheidung: Der Senat hatte im ersten Rechtsgang bereits Grundsätze zur Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO aufgestellt, die für den zweiten Rechtsgang bindend sind. • Feststellungsverjährung: Das FG hat verbindlich festgestellt, dass die einschlägigen Feststellungsfristen abgelaufen sind; daraus folgt, dass eine gesonderte Feststellung nicht mehr möglich ist. • Pflichten des Finanzamts: Eine Verletzung der Amtspflichten aus §§ 88, 89 Abs. 1 AO durch das Finanzamt beeinflusst die Verjährung der Feststellungs- und Festsetzungsfristen nicht; Treu und Glauben oder Pflichtverletzungen rechtfertigen keine Hemmung der Verjährung. • Verantwortung des Steuerpflichtigen: Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Steuerpflichtigen, die erforderlichen Anträge rechtzeitig zu stellen und durch Rechtsbehelfe den Eintritt der Festsetzungsverjährung für nachfolgende Veranlagungszeiträume zu verhindern. • Zeitpunkt der Relevanz: Für die Frage, ob eine gesonderte Verlustfeststellung für spätere Bescheide von Bedeutung ist, ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen gesonderten Feststellung abzustellen; analoge Anwendung von Hemmungsregeln der Festsetzungsfristen kommt nicht in Betracht. • Folge für die Höhe des Verlusts: Das FG konnte dem Vortrag des Klägers zur Höhe des verbleibenden Verlustabzugs folgen, gleichwohl aber die Feststellung ablehnen, weil die Feststellungsbefugnis erloschen ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht geboten; eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Die Revision wurde zurückgewiesen; das FG hat zu Recht die gesonderte Feststellung des zum 31.12.1994 verbleibenden Verlustabzugs abgelehnt. Feststellungsverjährung nach § 169 Abs. 1 AO war eingetreten, sodass eine nachträgliche Feststellung für spätere Bescheide nicht möglich ist. Die behaupteten Pflichtverletzungen des Finanzamts nach §§ 88, 89 Abs. 1 AO ändern daran nichts; sie hemmen weder Feststellungs- noch Festsetzungsfristen. Die Kläger hätten durch rechtzeitige Anträge oder Rechtsbehelfe verhindern können, dass die Verjährung eintritt. Damit bleibt der Einkommensteuerbescheid in der bestandskräftigen Fassung bestehen und die begehrte Verlustfeststellung wird nicht erteilt.